Schemata
Fälschung technischer Aufzeichnungen
§ 268 StGBStrafbarkeit gem. § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät selbsttätig, ganz oder teilweise, aufgezeichnet wird (§ 268 II StGB). Entscheidend ist die Selbsttätigkeit des Geräts; rein manuell erstellte Aufzeichnungen fallen nicht darunter.
- b. Tathandlung
- aa. Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung (§ 268 I Nr. 1 Alt. 1 StGB)
Eine technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie nicht von dem Gerät oder zu dem Zeitpunkt stammt, den sie vorgibt. Entspricht dem Merkmal der Unechtheit bei § 267 StGB.
- bb. Verfälschen einer echten technischen Aufzeichnung (§ 268 I Nr. 1 Alt. 2 StGB)
Nachträgliche Veränderung des Inhalts einer echten Aufzeichnung, sodass ihr Aussagewert nicht mehr dem ursprünglich aufgezeichneten Geschehen entspricht.
- cc. Gebrauchen einer falschen technischen Aufzeichnung (§ 268 I Nr. 2 StGB)
Verschaffen der Möglichkeit der Wahrnehmung durch einen anderen; die Aufzeichnung muss unecht oder verfälscht sein.
- c. Beweiserheblichkeit
Die Aufzeichnung muss im Rechtsverkehr zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt sein (§ 268 I StGB i.V.m. § 267 I StGB analog). Maßgeblich ist die objektive Eignung zur Täuschung im Rechtsverkehr.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Unechtheit bzw. Verfälschung der Aufzeichnung.
- b. Zur-Täuschung-im-Rechtsverkehr-Bestimmen (§ 268 I Nr. 1 StGB)
Bei Nr. 1 (Herstellen/Verfälschen) ist zusätzlich erforderlich, dass der Täter die Aufzeichnung zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt; dolus directus 1. Grades ist nicht erforderlich, bedingter Vorsatz genügt nach h.M. nicht – es muss zielgerichtetes Handeln vorliegen.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung, § 34 StGB) sind im Einzelfall zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; Ausschluss oder Verminderung nur bei konkreten Anhaltspunkten zu prüfen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Fehlendes Unrechtsbewusstsein führt bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss, bei Vermeidbarkeit zur fakultativen Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
Insbesondere § 35 StGB (entschuldigender Notstand); regelmäßig fernliegend.
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Regelbeispiel besonders schwerer Fall (§ 268 V i.V.m. § 267 III StGB)
§ 268 V StGB verweist auf die Regelbeispiele des § 267 III StGB (z.B. gewerbsmäßiges Handeln, Herbeiführung eines Vermögensschadens großen Ausmaßes).
- 2. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit § 267 StGB möglich, wenn dieselbe Handlung zugleich eine Urkundenfälschung verwirklicht. Verhältnis zu § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten): Tateinheit, da unterschiedliche Schutzobjekte. Subsidiarität gegenüber §§ 263, 264 StGB ist nicht gesetzlich angeordnet; Tateinheit bleibt möglich.