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Fälschung technischer Aufzeichnungen

§ 268 StGB

Strafbarkeit gem. § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät selbsttätig, ganz oder teilweise, aufgezeichnet wird (§ 268 II StGB). Entscheidend ist die Selbsttätigkeit des Geräts; rein manuell erstellte Aufzeichnungen fallen nicht darunter.

      • b. Tathandlung
        • aa. Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung (§ 268 I Nr. 1 Alt. 1 StGB)

          Eine technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie nicht von dem Gerät oder zu dem Zeitpunkt stammt, den sie vorgibt. Entspricht dem Merkmal der Unechtheit bei § 267 StGB.

        • bb. Verfälschen einer echten technischen Aufzeichnung (§ 268 I Nr. 1 Alt. 2 StGB)

          Nachträgliche Veränderung des Inhalts einer echten Aufzeichnung, sodass ihr Aussagewert nicht mehr dem ursprünglich aufgezeichneten Geschehen entspricht.

        • cc. Gebrauchen einer falschen technischen Aufzeichnung (§ 268 I Nr. 2 StGB)

          Verschaffen der Möglichkeit der Wahrnehmung durch einen anderen; die Aufzeichnung muss unecht oder verfälscht sein.

      • c. Beweiserheblichkeit

        Die Aufzeichnung muss im Rechtsverkehr zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt sein (§ 268 I StGB i.V.m. § 267 I StGB analog). Maßgeblich ist die objektive Eignung zur Täuschung im Rechtsverkehr.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Unechtheit bzw. Verfälschung der Aufzeichnung.

      • b. Zur-Täuschung-im-Rechtsverkehr-Bestimmen (§ 268 I Nr. 1 StGB)

        Bei Nr. 1 (Herstellen/Verfälschen) ist zusätzlich erforderlich, dass der Täter die Aufzeichnung zur Täuschung im Rechtsverkehr bestimmt; dolus directus 1. Grades ist nicht erforderlich, bedingter Vorsatz genügt nach h.M. nicht – es muss zielgerichtetes Handeln vorliegen.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung, § 34 StGB) sind im Einzelfall zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; Ausschluss oder Verminderung nur bei konkreten Anhaltspunkten zu prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Fehlendes Unrechtsbewusstsein führt bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss, bei Vermeidbarkeit zur fakultativen Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Insbesondere § 35 StGB (entschuldigender Notstand); regelmäßig fernliegend.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Regelbeispiel besonders schwerer Fall (§ 268 V i.V.m. § 267 III StGB)

      § 268 V StGB verweist auf die Regelbeispiele des § 267 III StGB (z.B. gewerbsmäßiges Handeln, Herbeiführung eines Vermögensschadens großen Ausmaßes).

    • 2. Konkurrenzen

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit § 267 StGB möglich, wenn dieselbe Handlung zugleich eine Urkundenfälschung verwirklicht. Verhältnis zu § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten): Tateinheit, da unterschiedliche Schutzobjekte. Subsidiarität gegenüber §§ 263, 264 StGB ist nicht gesetzlich angeordnet; Tateinheit bleibt möglich.

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