Schemata
Fälschung beweiserheblicher Daten
§ 269 StGBStrafbarkeit des T gem. § 269 I StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
Daten i.S.d. § 202a II StGB, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Rechtsverkehr als Beweis für eine rechtlich erhebliche Tatsache dienen können; funktionale Entsprechung zur Urkunde, jedoch ohne Verkörperungserfordernis.
- aa. Speichern
Erstmaliges Festhalten von Daten auf einem Datenträger in einer Weise, dass sie wahrnehmbar gemacht werden können; entspricht dem Herstellen einer unechten Urkunde.
- bb. Verändern
Jede nachträgliche inhaltliche Modifikation bereits gespeicherter Daten; entspricht dem Verfälschen einer echten Urkunde.
- c. Ergebnis: Unechte oder verfälschte Daten
Die gespeicherten oder veränderten Daten müssen bei Wahrnehmung den Anschein erwecken, als stammten sie von einem anderen als dem tatsächlichen Aussteller (Unechtheit) oder als hätten sie einen anderen Inhalt als tatsächlich (Verfälschung); maßgeblich ist der Empfängerhorizont eines objektiven Betrachters.
- d. Beweiserheblichkeit im Rechtsverkehr
Die Daten müssen nach ihrer Zweckbestimmung geeignet sein, im Rechtsverkehr als Beweismittel für rechtlich relevante Tatsachen zu dienen; rein interne oder nicht rechtsverkehrsbezogene Daten genügen nicht.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Beweiserheblichkeit der Daten und der Unechtheit bzw. Verfälschung.
Dolus directus 1. Grades; T muss mit dem Ziel handeln, die Daten im Rechtsverkehr als Beweismittel zu verwenden oder verwenden zu lassen; bloßes Wissen um die mögliche Verwendung genügt nicht.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung des Berechtigten, § 34 StGB) sind im Einzelfall zu prüfen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; Ausschluss oder Verminderung der Schuldfähigkeit ist zu prüfen, wenn Anhaltspunkte vorliegen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB; bei unvermeidbarem Verbotsirrtum entfällt die Schuld; bei vermeidbarem Irrtum fakultative Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder übergesetzlicher entschuldigender Notstand, soweit einschlägig.
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Regelstrafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 269 I StGB); gewerbsmäßige Begehung oder Bandenmitgliedschaft führen zum erhöhten Strafrahmen des § 269 III i.V.m. § 267 III, IV StGB.
- 2. Konkurrenzen
- a. Verhältnis zu § 267 StGB
§ 269 StGB ist lex specialis gegenüber § 267 StGB für den Datenbereich; Tateinheit (§ 52 StGB) ist möglich, wenn dieselbe Handlung zugleich eine körperliche Urkunde und Daten betrifft.
- b. Verhältnis zu § 270 StGB
§ 270 StGB (Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung) tritt als subsidiäre Norm hinter § 269 StGB zurück, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 269 StGB erfüllt sind.
- c. Verhältnis zu §§ 263a, 303a StGB
Tateinheit mit § 263a StGB (Computerbetrug) oder § 303a StGB (Datenveränderung) ist möglich, wenn die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig erfüllt sind.