Definitionen
Gewalt
§ 240 StGB · StrafrechtGewalt ist körperlich wirkender Zwang durch Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung, der nach seiner Intensität und Wirkungsweise geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen.
Entscheidend ist körperlich wirkender Zwang, nicht bloßer psychischer Druck.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben will, dass Anna ihren Wohnungsschlüssel herausgibt. Als sie ihn weiter festhält, packt er ihr Handgelenk und biegt es so stark zurück, dass sie ihre Hand vor Schmerzen öffnet. Anna legt den Schlüssel daraufhin auf den Tisch.
Trifft „Gewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKraftentfaltung oder sonstige physische EinwirkungBen setzt körperliche Kraft gegen Annas Handgelenk ein.
- 2erfülltKörperlich wirkender ZwangDer schmerzhafte Griff wirkt unmittelbar auf Annas Körper.
- 3erfülltEignung zur Beeinträchtigung der Willensentschließung oder WillensbetätigungDer schmerzhafte Griff ist stark genug, Anna am weiteren Festhalten des Schlüssels zu hindern.
1Eine Demonstrantin setzt sich mit einem Protestplakat auf die einzige Fahrspur, um die Weiterfahrt eines Autofahrers zu verhindern. Sein Auto erreicht die Stelle als erstes Fahrzeug; die Straße bietet ihm keine Möglichkeit, an ihr vorbeizufahren. 3Er hält einige Meter vor ihr an, weil er sie nicht verletzen will. Sie berührt weder ihn noch sein Auto und ist weder angekettet noch mit anderen Hindernissen verbunden.
Trifft „Gewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKraftentfaltung oder sonstige physische EinwirkungDie Demonstrantin wird körperlich tätig, indem sie sich hinsetzt und die Fahrspur mit ihrem Körper besetzt.
- 2fehltKörperlich wirkender ZwangAuf den Fahrer des ersten Fahrzeugs wirkt nur der psychische Druck, die Demonstrantin nicht zu verletzen.
- 3erfülltEignung zur Beeinträchtigung der Willensentschließung oder WillensbetätigungDie Sitzaktion ist geeignet, den Fahrer in seiner Entscheidung über die Weiterfahrt zu beeinträchtigen.
Typische Fehler
FehlerJede Einschüchterung wird bereits als Gewalt eingeordnet.
RichtigBloßer psychischer Druck genügt nicht; der Zwang muss körperlich wirken.
FehlerAus dem Vorliegen von Gewalt wird automatisch auf die Rechtswidrigkeit der Nötigung geschlossen.
RichtigBei § 240 StGB muss zusätzlich geprüft werden, ob der Einsatz des Mittels im Verhältnis zum angestrebten Zweck verwerflich ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata