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Gewalt

§ 240 StGB · Strafrecht

Gewalt ist körperlich wirkender Zwang durch Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung, der nach seiner Intensität und Wirkungsweise geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen.

Merksatz

Entscheidend ist körperlich wirkender Zwang, nicht bloßer psychischer Druck.

Gewalt oder Drohung?Beide Mittel können zum Nachgeben bewegen. Entscheidend ist, ob körperlicher Zwang ausgeübt oder Druck durch ein angekündigtes Übel erzeugt wird.
Gewalt
Drohung mit einem empfindlichen Übel
Mittel
Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung.
Ankündigung eines empfindlichen Übels.
Zwangswirkung
Der Zwang wirkt körperlich.
Das angekündigte Übel erzeugt psychischen Druck.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben will, dass Anna ihren Wohnungsschlüssel herausgibt. Als sie ihn weiter festhält, packt er ihr Handgelenk und biegt es so stark zurück, dass sie ihre Hand vor Schmerzen öffnet. Anna legt den Schlüssel daraufhin auf den Tisch.

Trifft „Gewalt“ hier zu?

„Gewalt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung
    Ben setzt körperliche Kraft gegen Annas Handgelenk ein.
    erfüllt
  2. 2
    Körperlich wirkender Zwang
    Der schmerzhafte Griff wirkt unmittelbar auf Annas Körper.
    erfüllt
  3. 3
    Eignung zur Beeinträchtigung der Willensentschließung oder Willensbetätigung
    Der schmerzhafte Griff ist stark genug, Anna am weiteren Festhalten des Schlüssels zu hindern.
    erfüllt
BFall B

1Eine Demonstrantin setzt sich mit einem Protestplakat auf die einzige Fahrspur, um die Weiterfahrt eines Autofahrers zu verhindern. Sein Auto erreicht die Stelle als erstes Fahrzeug; die Straße bietet ihm keine Möglichkeit, an ihr vorbeizufahren. 3Er hält einige Meter vor ihr an, weil er sie nicht verletzen will. Sie berührt weder ihn noch sein Auto und ist weder angekettet noch mit anderen Hindernissen verbunden.

Trifft „Gewalt“ hier zu?

„Gewalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Körperlich wirkender Zwang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung
    Die Demonstrantin wird körperlich tätig, indem sie sich hinsetzt und die Fahrspur mit ihrem Körper besetzt.
    erfüllt
  2. 2
    Körperlich wirkender Zwang
    Auf den Fahrer des ersten Fahrzeugs wirkt nur der psychische Druck, die Demonstrantin nicht zu verletzen.
    fehlt
  3. 3
    Eignung zur Beeinträchtigung der Willensentschließung oder Willensbetätigung
    Die Sitzaktion ist geeignet, den Fahrer in seiner Entscheidung über die Weiterfahrt zu beeinträchtigen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Einschüchterung wird bereits als Gewalt eingeordnet.

RichtigBloßer psychischer Druck genügt nicht; der Zwang muss körperlich wirken.

Prüfungsort

FehlerAus dem Vorliegen von Gewalt wird automatisch auf die Rechtswidrigkeit der Nötigung geschlossen.

RichtigBei § 240 StGB muss zusätzlich geprüft werden, ob der Einsatz des Mittels im Verhältnis zum angestrebten Zweck verwerflich ist.

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