Definitionen
Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
Art. 14 GG · Öffentliches RechtDer eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb umfasst als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB die Gesamtheit aller einem tatsächlich betriebenen Unternehmen zugehörigen Sachen, Rechte und wirtschaftlichen Beziehungen, die den Betrieb als lebendigen Organismus ausmachen, einschließlich des Kundenstamms, des Rufs und der Geschäftsverbindungen, soweit sie dem Inhaber als konkreter Bestand zugeordnet sind. Im öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrecht erkennt der BGH diesen Bestand als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG an, nicht jedoch bloße Erwerbschancen und Gewinnerwartungen. Das BVerfG hat offengelassen, ob der Gewerbebetrieb als solcher durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist.
Entscheidend ist der vorhandene betriebliche Bestand, nicht die bloße Aussicht auf künftige Gewinne.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara betreibt seit fünf Jahren eine Fahrradwerkstatt auf ihrem eigenen Grundstück. 2Ihr gehören die Maschinen; sie hat einen festen Kundenstamm und laufende Verträge mit Lieferanten. Die Stadt plant, das gesamte Grundstück samt Werkstatt für eine neue Straße zu nutzen, sodass Mara ihren Betrieb dort vollständig verlieren würde.
Trifft „Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlich betriebenes UnternehmenDie Werkstatt nimmt bereits tatsächlich am Wirtschaftsleben teil.
- 2erfülltKonkreter Betriebsbestand des InhabersDie vorhandenen Sachen und Geschäftsbeziehungen bilden zusammen Maras betrieblichen Bestand.
1Mara betreibt seit fünf Jahren eine Fahrradwerkstatt mit eigenen Räumen, Maschinen und festen Lieferanten. Sie erwartet zusätzliche Einnahmen durch neue Kunden aus einem Wohngebiet, das erst gebaut werden soll. Ihr Streit mit der Stadt betrifft ausschließlich diese erhofften Mehreinnahmen.
Trifft „Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlich betriebenes UnternehmenDie Werkstatt wird bereits tatsächlich betrieben.
- 2fehltKonkreter Betriebsbestand des InhabersDie allein betroffenen Mehreinnahmen sind bloße Zukunftserwartungen und kein vorhandener Betriebsbestand.
Typische Fehler
FehlerDie Anerkennung durch den BGH wird als abschließende verfassungsgerichtliche Klärung des Eigentumsschutzes dargestellt.
RichtigDer BGH erkennt den Schutz im öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrecht an; das BVerfG hat den Schutz des Gewerbebetriebs als solchen offengelassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata