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Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

Art. 14 GG · Öffentliches Recht

Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb umfasst als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB die Gesamtheit aller einem tatsächlich betriebenen Unternehmen zugehörigen Sachen, Rechte und wirtschaftlichen Beziehungen, die den Betrieb als lebendigen Organismus ausmachen, einschließlich des Kundenstamms, des Rufs und der Geschäftsverbindungen, soweit sie dem Inhaber als konkreter Bestand zugeordnet sind. Im öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrecht erkennt der BGH diesen Bestand als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG an, nicht jedoch bloße Erwerbschancen und Gewinnerwartungen. Das BVerfG hat offengelassen, ob der Gewerbebetrieb als solcher durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist.

Merksatz

Entscheidend ist der vorhandene betriebliche Bestand, nicht die bloße Aussicht auf künftige Gewinne.

Bestand oder bloße Erwerbschance?Links steht die vorhandene betriebliche Einheit, rechts die bloße Aussicht auf neue Geschäfte oder Gewinne.
Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
Bloße Erwerbschancen
Gegenstand
Vorhandene Sachen, Rechte und Geschäftsbeziehungen als betriebliche Einheit
Erhoffte neue Geschäfte oder zusätzliche Gewinne
Art. 14 GG
Vom BGH anerkannt; Schutz des Betriebs als solchen vom BVerfG offengelassen
Als bloße Erwartungen nicht vom Eigentumsschutz erfasst

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara betreibt seit fünf Jahren eine Fahrradwerkstatt auf ihrem eigenen Grundstück. 2Ihr gehören die Maschinen; sie hat einen festen Kundenstamm und laufende Verträge mit Lieferanten. Die Stadt plant, das gesamte Grundstück samt Werkstatt für eine neue Straße zu nutzen, sodass Mara ihren Betrieb dort vollständig verlieren würde.

Trifft „Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ hier zu?

„Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächlich betriebenes Unternehmen
    Die Werkstatt nimmt bereits tatsächlich am Wirtschaftsleben teil.
    erfüllt
  2. 2
    Konkreter Betriebsbestand des Inhabers
    Die vorhandenen Sachen und Geschäftsbeziehungen bilden zusammen Maras betrieblichen Bestand.
    erfüllt
BFall B

1Mara betreibt seit fünf Jahren eine Fahrradwerkstatt mit eigenen Räumen, Maschinen und festen Lieferanten. Sie erwartet zusätzliche Einnahmen durch neue Kunden aus einem Wohngebiet, das erst gebaut werden soll. Ihr Streit mit der Stadt betrifft ausschließlich diese erhofften Mehreinnahmen.

Trifft „Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ hier zu?

„Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ trifft nicht zu.Es fehlt: Konkreter Betriebsbestand des Inhabers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächlich betriebenes Unternehmen
    Die Werkstatt wird bereits tatsächlich betrieben.
    erfüllt
  2. 2
    Konkreter Betriebsbestand des Inhabers
    Die allein betroffenen Mehreinnahmen sind bloße Zukunftserwartungen und kein vorhandener Betriebsbestand.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Anerkennung durch den BGH wird als abschließende verfassungsgerichtliche Klärung des Eigentumsschutzes dargestellt.

RichtigDer BGH erkennt den Schutz im öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrecht an; das BVerfG hat den Schutz des Gewerbebetriebs als solchen offengelassen.

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