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Inhalts- und Schrankenbestimmung

Art. 14 I 2 GG · Öffentliches Recht

Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist eine generell-abstrakte gesetzliche Regelung, die Rechte und Pflichten des Eigentümers für die Zukunft festlegt, indem sie den Inhalt des Eigentums normativ ausgestaltet oder dessen Grenzen bestimmt. Sie kann bestehende Eigentumspositionen auch beschränken oder beseitigen, ist aber nicht auf die gezielte Entziehung konkreter Eigentumspositionen zur hoheitlichen Güterbeschaffung für öffentliche Aufgaben gerichtet.

Merksatz

Ein Eigentumsverlust allein macht eine gesetzliche Regelung noch nicht zur Enteignung.

Wann ist Eigentumsentzug eine Enteignung?Auch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung kann Eigentumspositionen beseitigen. Der gezielte Entzug zur hoheitlichen Güterbeschaffung kennzeichnet die Enteignung.
Inhalts- und Schrankenbestimmung
Enteignung
Regelungsansatz
Allgemeine Ausgestaltung von Eigentümerrechten und Eigentümerpflichten.
Gezielter Zugriff auf konkrete Eigentumspositionen.
Verlust von Eigentum
Die Beseitigung bestehender Positionen ist möglich.
Konkrete Positionen werden vollständig oder teilweise entzogen.
Güterbeschaffung
Nicht auf hoheitliche Güterbeschaffung durch gezielten Eigentumsentzug gerichtet.
Gezielter Eigentumsentzug zur hoheitlichen Güterbeschaffung für öffentliche Aufgaben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Landesgesetz verbietet allen Grundstückseigentümern künftig, in festgesetzten Überschwemmungsgebieten neue Wohnhäuser auf ihren Grundstücken zu bauen. Die bisherigen Eigentümer behalten ihre Grundstücke. Weder der Staat noch Dritte erhalten Flächen oder andere Eigentumsrechte.

Trifft „Inhalts- und Schrankenbestimmung“ hier zu?

„Inhalts- und Schrankenbestimmung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Generell-abstrakte gesetzliche Regelung
    Das Gesetz erfasst allgemein alle Grundstückseigentümer und künftigen Bauvorhaben in den bezeichneten Gebieten.
    erfüllt
  2. 2
    Ausgestaltung der Eigentümerrechte und Eigentümerpflichten für die Zukunft
    Das Bauverbot begrenzt die künftige Nutzung des Grundeigentums.
    erfüllt
  3. 3
    Keine gezielte Eigentumsentziehung zur hoheitlichen Güterbeschaffung
    Die Regelung begrenzt die Grundstücksnutzung, ohne Eigentumsrechte für öffentliche Aufgaben zu beschaffen.
    erfüllt
BFall B

1Ein Gesetz verpflichtet künftig alle Einwohner, nach einem Umzug ihre neue Anschrift bei der Meldebehörde anzugeben. Die Pflicht gilt für Mieter und Wohnungseigentümer gleichermaßen. 3Vermögensrechte werden dabei weder aufgehoben noch auf den Staat oder Dritte übertragen.

Trifft „Inhalts- und Schrankenbestimmung“ hier zu?

„Inhalts- und Schrankenbestimmung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausgestaltung der Eigentümerrechte und Eigentümerpflichten für die Zukunft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Generell-abstrakte gesetzliche Regelung
    Das Gesetz regelt allgemein die Meldepflicht für künftige Umzüge.
    erfüllt
  2. 2
    Ausgestaltung der Eigentümerrechte und Eigentümerpflichten für die Zukunft
    Die Meldepflicht betrifft Einwohner unabhängig von ihrer Eigentümerstellung und gestaltet keine Eigentumsrechte aus.
    fehlt
  3. 3
    Keine gezielte Eigentumsentziehung zur hoheitlichen Güterbeschaffung
    Die Meldepflicht bewirkt keinen Eigentumsentzug zur Beschaffung von Gütern für öffentliche Aufgaben.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder vollständige Verlust einer Eigentumsposition wird als Enteignung eingeordnet.

RichtigAuch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung kann bestehende Eigentumspositionen beseitigen; für die Abgrenzung kommt es auf den gezielten Entzug zur hoheitlichen Güterbeschaffung an.

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