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Junktimklausel

Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG · Öffentliches Recht

Die Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG bestimmt, dass ein Gesetz, das eine Enteignung anordnet oder zulässt, zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regeln muss; fehlt diese Entschädigungsregelung, ist das Enteignungsgesetz verfassungswidrig.

Merksatz

Enteignung und Entschädigung müssen schon auf Gesetzesebene miteinander verknüpft sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Gesetz erlaubt der zuständigen Behörde, für den Bau einer notwendigen öffentlichen Straße benötigte Grundstücke gegen den Willen der Eigentümer auf den Staat zu übertragen. 2Es bestimmt, dass der Staat den bisherigen Eigentümern dafür Geld in Höhe des am Markt erzielbaren Grundstückspreises zahlt.

Trifft „Junktimklausel“ hier zu?

„Junktimklausel“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Anordnung oder Zulassung einer Enteignung
    Das Gesetz ermächtigt die Behörde zum gezielten Eigentumsentzug für eine öffentliche Aufgabe.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzliche Festlegung von Entschädigungsform und Berechnungsmaßstäben
    Das Gesetz legt Geld als Entschädigungsform und den Marktwert als Berechnungsmaßstab fest.
    erfüllt
BFall B

1Ein Gesetz erlaubt der zuständigen Behörde, für den Bau einer notwendigen öffentlichen Straße benötigte Grundstücke gegen den Willen der Eigentümer auf den Staat zu übertragen. Weder dieses Gesetz noch andere für diese Übertragung geltende Gesetze enthalten Regeln zu einem Ausgleich für den Eigentumsverlust.

Trifft „Junktimklausel“ hier zu?

„Junktimklausel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzliche Festlegung von Entschädigungsform und Berechnungsmaßstäben

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Anordnung oder Zulassung einer Enteignung
    Das Gesetz ermächtigt die Behörde zum gezielten Eigentumsentzug für eine öffentliche Aufgabe.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzliche Festlegung von Entschädigungsform und Berechnungsmaßstäben
    Es fehlen gesetzliche Vorgaben zur Entschädigung, sodass die gesetzliche Enteignungsermächtigung verfassungswidrig ist.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird für ausreichend gehalten, dass das Gesetz irgendeine Entschädigung verspricht.

RichtigDas Gesetz muss die Form des Ausgleichs und die Maßstäbe für seine Höhe festlegen.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine fehlende Entschädigungsregelung wird nur als Problem der späteren Zahlungsentscheidung behandelt.

RichtigDie fehlende Entschädigungsregelung macht bereits das Enteignungsgesetz verfassungswidrig.

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