Definitionen
Enteignung
Art. 14 III GG · Öffentliches RechtDie Enteignung ist ein hoheitlicher Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen, durch den dem Betroffenen eine konkrete Eigentumsposition gezielt vollständig oder teilweise entzogen wird, um Güter für die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe zu beschaffen. Zulässig ist sie nur zum Wohle der Allgemeinheit und durch oder aufgrund eines Gesetzes mit einer Regelung über Art und Ausmaß der Entschädigung; deren Höhe ist durch eine gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
Entscheidend ist die gezielte Güterbeschaffung für eine öffentliche Aufgabe, nicht bloß eine schwere Eigentumsbelastung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Behörde überträgt durch einen Bescheid das Eigentum an Annas Grundstück gegen ihren Willen auf die Gemeinde. Die Gemeinde benötigt genau dieses Grundstück für ein neues Wasserwerk, das die Bevölkerung mit Trinkwasser versorgen soll. Ein Gesetz erlaubt den Eigentumswechsel für diesen Zweck und regelt die Voraussetzungen und die Berechnung einer Geldentschädigung. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Annas Vermögensverlust und die Interessen der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen; sie erhält den vollen Verkehrswert des Grundstücks.
Trifft „Enteignung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitlicher ZugriffDie Behörde handelt einseitig mit staatlicher Entscheidungsgewalt.
- 2erfülltGezielter Entzug einer konkreten EigentumspositionAnna verliert gezielt ihr Eigentum an einem bestimmten Grundstück.
- 3erfülltGüterbeschaffung für eine bestimmte öffentliche AufgabeDas Grundstück wird der Gemeinde zur Erfüllung der öffentlichen Wasserversorgung zugeführt.
- 4erfülltZulässigkeit: GemeinwohlzweckDie Sicherung der Trinkwasserversorgung dient der Allgemeinheit.
- 5erfülltZulässigkeit: Gesetzliche Grundlage mit EntschädigungsregelungDas Gesetz gestattet den Zugriff und bestimmt die Entschädigung als Geldleistung samt ihrer Berechnung.
- 6erfülltZulässigkeit: Interessenabwägung bei der EntschädigungDie Entschädigung berücksichtigt beide Seiten und gleicht Annas Vermögensverlust vollständig aus.
1Eine Behörde lässt Annas an einer hochansteckenden Tierseuche erkranktes Rind gegen ihren Willen töten, 4um die umliegenden Tierbestände und die Lebensmittelversorgung zu schützen. 2Das Tier wird vollständig verbrannt; weder sein Körper noch seine Überreste werden für andere Zwecke verwendet. 5Ein Gesetz erlaubt dieses Vorgehen und regelt die Voraussetzungen und die Berechnung einer Geldentschädigung. 6Bei deren Festsetzung werden Annas Vermögensverlust und die Interessen der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen; sie erhält den vollen Wert des gesunden Tieres.
Trifft „Enteignung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHoheitlicher ZugriffDie Behörde setzt die Tötung mit staatlicher Entscheidungsgewalt durch.
- 2erfülltGezielter Entzug einer konkreten EigentumspositionDurch die gezielte vollständige Vernichtung verliert Anna ihr Eigentum an dem Tier.
- 3fehltGüterbeschaffung für eine bestimmte öffentliche AufgabeDie Maßnahme vernichtet eine Gefahrenquelle, ohne jemandem Güter zur Aufgabenerfüllung zuzuführen.
- 4erfülltZulässigkeit: GemeinwohlzweckDie Bekämpfung der Tierseuche schützt Interessen der Allgemeinheit.
- 5erfülltZulässigkeit: Gesetzliche Grundlage mit EntschädigungsregelungEine gesetzliche Eingriffsgrundlage und eine Regelung über Form und Berechnung des Ausgleichs bestehen.
- 6erfülltZulässigkeit: Interessenabwägung bei der EntschädigungDie Ausgleichsregelung berücksichtigt beide Seiten und ersetzt Anna sogar den Wert des gesunden Tieres.
Typische Fehler
FehlerEin freiwilliger Grundstücksverkauf an eine Gemeinde wird wegen des öffentlichen Verwendungszwecks als Enteignung behandelt.
RichtigEin einvernehmlicher Kauf ist kein hoheitlicher Eigentumsentzug; der öffentliche Verwendungszweck allein genügt nicht.
FehlerEine Enteignung wird trotz fehlender gesetzlicher Entschädigungsregelung für zulässig gehalten, weil ein Gericht später eine Entschädigung festsetzen könne.
RichtigBereits die gesetzliche Grundlage muss Art und Umfang der Entschädigung regeln; eine spätere gerichtliche Festsetzung ersetzt diese Voraussetzung nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema