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Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

Art. 14 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums eine ohne Ausgleich für bestimmte Eigentümer unzumutbar schwere Belastung anordnet. Vorrangig sind unzumutbare Belastungen durch Ausnahmen, Befreiungen oder Übergangsregelungen zu vermeiden; soweit dies nicht möglich ist, kann eine gesetzliche Ausgleichsregelung, etwa durch eine Geldzahlung, die Verhältnismäßigkeit sichern. Die Regelung bleibt auch bei besonders schweren Belastungen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung und wird dadurch nicht zur Enteignung.

Merksatz

Eine Ausgleichszahlung macht aus einer Inhaltsbestimmung keine Enteignung.

Ausgleich oder Enteignungsentschädigung?Eine Geldleistung macht die Inhaltsbestimmung nicht zur Enteignung. Entscheidend ist die Art des Eingriffs.
Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung
Enteignung
Regelungstyp
Festlegung von Inhalt und Grenzen des Eigentums mit besonderer Belastung bestimmter Eigentümer.
Gezielter Entzug konkreter Eigentumspositionen zur Güterbeschaffung für öffentliche Aufgaben.
Funktion der Zahlung
Vermeidung einer sonst unzumutbaren Belastung.
Entschädigung für den gezielten Eigentumsentzug.
Verfassungsgrundlage
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
Art. 14 Abs. 3 GG

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Landesgesetz verpflichtet Eigentümer einzigartiger historischer Häuser zur Erhaltung und untersagt ihren Abriss. 2Leas Haus gehört dazu und lässt sich weder bewohnen noch anderweitig nutzen; trotz ernsthafter Verkaufsversuche findet sich kein Käufer. Lea muss jährlich hohe Erhaltungskosten tragen, obwohl sie ohne das Verbot das Haus abreißen und das Grundstück ertragreich bebauen könnte. Das Gesetz gewährt in solchen Fällen Zahlungen für sämtliche Erhaltungskosten sowie für den vollständigen Verlust der Nutzungs- und Verkaufsmöglichkeiten.

Trifft „Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung“ hier zu?

„Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
    Das Gesetz regelt allgemein die Befugnisse und Pflichten der Eigentümer dieser Häuser.
    erfüllt
  2. 2
    Ausgleich wegen unzumutbarer Belastung bestimmter Eigentümer erforderlich
    Ohne die vorgesehenen Zahlungen müsste Lea dauerhaft die Erhaltung finanzieren, ohne das Eigentum nutzen oder verkaufen zu können.
    erfüllt
BFall B

1Ein Landesgesetz verpflichtet Eigentümer einzigartiger historischer Häuser zur Erhaltung und untersagt ihren Abriss. Bens Haus gehört dazu und ist seit Jahren vollständig vermietet. Nach Abzug aller Erhaltungskosten erzielt Ben weiterhin hohe Gewinne; das Haus kann er jederzeit zu einem marktüblichen Preis verkaufen.

Trifft „Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung“ hier zu?

„Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausgleich wegen unzumutbarer Belastung bestimmter Eigentümer erforderlich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
    Das Gesetz legt die Befugnisse und Pflichten der betroffenen Hauseigentümer fest.
    erfüllt
  2. 2
    Ausgleich wegen unzumutbarer Belastung bestimmter Eigentümer erforderlich
    Ben behält erhebliche Erträge und die Verkaufsmöglichkeit, sodass keine unzumutbare Sonderbelastung besteht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer unzumutbaren Belastung wird sofort eine Geldzahlung vorgesehen, ohne belastungsvermeidende Lösungen zu prüfen.

RichtigAusnahmen, Befreiungen und Übergangsregelungen haben Vorrang vor einem finanziellen Ausgleich.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus einer unzumutbaren Eigentumsbelastung wird unmittelbar ein Zahlungsanspruch aus Art. 14 GG abgeleitet.

RichtigEin finanzieller Ausgleich setzt eine gesetzliche Anspruchsgrundlage voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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