Definitionen
Rechtswidrigkeit der Bereicherung
§ 263 StGB · StrafrechtDie Bereicherung ist rechtswidrig, wenn der vorgesehene Empfänger, also der Täter oder ein begünstigter Dritter, auf den angestrebten Vermögensvorteil keinen fälligen und einredefreien Rechtsanspruch hat. Es kommt dabei nicht auf die Rechtswidrigkeit der Tat, sondern auf die des angestrebten Vermögensvorteils an.
Täuschung allein macht den angestrebten Vermögensvorteil noch nicht rechtswidrig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena schickt Paul eine erfundene Rechnung über 300 Euro für eine angebliche Reparatur durch ihren Bruder Max. 1Sie will, dass Paul das Geld an Max überweist. 2Max hat für Paul nichts repariert und auch sonst kein Geld von ihm zu bekommen.
Trifft „Rechtswidrigkeit der Bereicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTäter oder Dritter als vorgesehener EmpfängerLena will ihrem Bruder Max als Drittem einen Geldbetrag verschaffen.
- 2erfülltKein fälliger und einredefreier Anspruch auf den angestrebten VorteilMax hat keinen Anspruch auf die angestrebten 300 Euro.
Max hat Pauls Fahrrad für vereinbarte 300 Euro vollständig und fehlerfrei repariert, und Paul hat die Arbeit abgenommen. Die Zahlung war für gestern vereinbart und ist noch offen; Paul hat keine Gegenforderungen und kann keinen Zahlungsaufschub verlangen. Lena schickt Paul einen erfundenen Gerichtsbeschluss. 1Sie will damit erreichen, dass Paul die 300 Euro an Max überweist.
Trifft „Rechtswidrigkeit der Bereicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTäter oder Dritter als vorgesehener EmpfängerLena will Max als Drittem die Zahlung verschaffen.
- 2fehltKein fälliger und einredefreier Anspruch auf den angestrebten VorteilMax hat einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die vereinbarten 300 Euro.
Typische Fehler
FehlerAus der Täuschung wird unmittelbar auf die Rechtswidrigkeit der Bereicherung geschlossen.
RichtigDer Anspruch auf den angestrebten Vorteil ist gesondert zu prüfen; allein das unzulässige Vorgehen genügt nicht.
FehlerBei einer beabsichtigten Zahlung an einen Dritten wird nur geprüft, ob der Täter selbst einen Anspruch hat.
RichtigSoll ein Dritter den Vorteil erhalten, kommt es auf dessen fälligen und einredefreien Anspruch an.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata