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Rechtswidrigkeit der Bereicherung

§ 263 StGB · Strafrecht

Die Bereicherung ist rechtswidrig, wenn der vorgesehene Empfänger, also der Täter oder ein begünstigter Dritter, auf den angestrebten Vermögensvorteil keinen fälligen und einredefreien Rechtsanspruch hat. Es kommt dabei nicht auf die Rechtswidrigkeit der Tat, sondern auf die des angestrebten Vermögensvorteils an.

Merksatz

Täuschung allein macht den angestrebten Vermögensvorteil noch nicht rechtswidrig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena schickt Paul eine erfundene Rechnung über 300 Euro für eine angebliche Reparatur durch ihren Bruder Max. 1Sie will, dass Paul das Geld an Max überweist. 2Max hat für Paul nichts repariert und auch sonst kein Geld von ihm zu bekommen.

Trifft „Rechtswidrigkeit der Bereicherung“ hier zu?

„Rechtswidrigkeit der Bereicherung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Täter oder Dritter als vorgesehener Empfänger
    Lena will ihrem Bruder Max als Drittem einen Geldbetrag verschaffen.
    erfüllt
  2. 2
    Kein fälliger und einredefreier Anspruch auf den angestrebten Vorteil
    Max hat keinen Anspruch auf die angestrebten 300 Euro.
    erfüllt
BFall B

Max hat Pauls Fahrrad für vereinbarte 300 Euro vollständig und fehlerfrei repariert, und Paul hat die Arbeit abgenommen. Die Zahlung war für gestern vereinbart und ist noch offen; Paul hat keine Gegenforderungen und kann keinen Zahlungsaufschub verlangen. Lena schickt Paul einen erfundenen Gerichtsbeschluss. 1Sie will damit erreichen, dass Paul die 300 Euro an Max überweist.

Trifft „Rechtswidrigkeit der Bereicherung“ hier zu?

„Rechtswidrigkeit der Bereicherung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein fälliger und einredefreier Anspruch auf den angestrebten Vorteil

An der Definition geprüft

  1. 1
    Täter oder Dritter als vorgesehener Empfänger
    Lena will Max als Drittem die Zahlung verschaffen.
    erfüllt
  2. 2
    Kein fälliger und einredefreier Anspruch auf den angestrebten Vorteil
    Max hat einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die vereinbarten 300 Euro.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der Täuschung wird unmittelbar auf die Rechtswidrigkeit der Bereicherung geschlossen.

RichtigDer Anspruch auf den angestrebten Vorteil ist gesondert zu prüfen; allein das unzulässige Vorgehen genügt nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer beabsichtigten Zahlung an einen Dritten wird nur geprüft, ob der Täter selbst einen Anspruch hat.

RichtigSoll ein Dritter den Vorteil erhalten, kommt es auf dessen fälligen und einredefreien Anspruch an.

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