Definitionen
Irrtum
§§ 16, 17 StGB · StrafrechtEin Irrtum ist die Diskrepanz zwischen der subjektiven Vorstellung des Täters und der objektiven Wirklichkeit; er kann als Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) die Kenntnis eines Tatbestandsmerkmals ausschließen oder als Verbotsirrtum (§ 17 StGB) das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit betreffen.
Für die rechtliche Einordnung zählt der Gegenstand der Fehlvorstellung, nicht allein ihr Vorliegen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Am Ausgang eines Cafés nimmt Anna einen schwarzen Schirm mit, 1den sie für ihren eigenen hält. 2Tatsächlich gehört der Schirm einem anderen Gast und sieht genauso aus wie Annas Schirm.
Trifft „Irrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSubjektive Vorstellung des TätersAnna stellt sich vor, dass der mitgenommene Schirm ihr gehört.
- 2erfülltAbweichung dieser Vorstellung von der WirklichkeitAnders als Anna glaubt, steht der Schirm im Eigentum einer anderen Person.
Am Ausgang eines Cafés nimmt Anna einen schwarzen Schirm mit und 1weiß, dass er einem anderen Gast gehört. Tatsächlich gehört der Schirm diesem Gast, der Anna das Mitnehmen nicht erlaubt hat. Anna weiß auch, dass sie den Schirm nicht mitnehmen darf.
Trifft „Irrtum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSubjektive Vorstellung des TätersAnna hat eine Vorstellung davon, wem der mitgenommene Schirm gehört.
- 2fehltAbweichung dieser Vorstellung von der WirklichkeitAnnas Vorstellung stimmt mit der Eigentumslage und dem rechtlichen Verbot überein.
Typische Fehler
FehlerEinen Verbotsirrtum mit fehlendem Tatbestandsvorsatz gleichsetzen.
RichtigDer Verbotsirrtum betrifft das Unrechtsbewusstsein und beseitigt nicht den Tatbestandsvorsatz.
FehlerBei einem Tatbestandsirrtum jede Strafbarkeit verneinen.
RichtigAuch ohne Vorsatz kann eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bestehen, wenn das Gesetz eine solche vorsieht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema