Definitionen
Drittzuwendungsabsicht
§ 263 StGB · StrafrechtDrittzuwendungsabsicht ist das zielgerichtete Streben des Täters nach einem Vermögensvorteil für einen Dritten; sie ist eine Form der Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 StGB. Der erstrebte Vorteil muss nach der Vorstellung des Täters unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen stammen und die Kehrseite des Schadens sein (Stoffgleichheit); hinsichtlich seiner Rechtswidrigkeit genügt bedingter Vorsatz. Ein eigener Vermögensvorteil des Täters ist dafür weder erforderlich noch ausgeschlossen.
Auch wer nur einen Dritten bereichern will, kann mit Bereicherungsabsicht handeln.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara schickt einem Betrieb eine frei erfundene Rechnung ihres Bruders über 600 Euro für eine Reparatur, die nie stattgefunden hat. Sie will, dass der Betrieb die 600 Euro ohne Gegenleistung direkt an ihren Bruder überweist, obwohl sie weiß, dass dieser keinen Anspruch auf das Geld hat. Der zuständige Mitarbeiter hält die Rechnung für echt und überweist den Betrag.
Trifft „Drittzuwendungsabsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZielgerichtetes Streben nach einem VermögensvorteilDie Zahlung ist Maras Ziel und nicht nur eine von ihr hingenommene Folge.
- 2erfülltBegünstigung eines DrittenBegünstigt werden soll Maras Bruder und damit eine andere Person als die Täterin.
- 3erfülltVorgestellte StoffgleichheitNach Maras Plan soll derselbe Betrag unmittelbar vom Betrieb an ihren Bruder fließen, ohne dass der Betrieb einen Gegenwert erhält.
- 4erfülltVorsatz hinsichtlich der RechtswidrigkeitMara weiß, dass ihrem Bruder die angestrebte Zahlung nicht zusteht.
Mara schickt einem Betrieb eine frei erfundene Rechnung über 600 Euro für eine Reparatur, die sie nie ausgeführt hat. Sie will, dass der Betrieb die 600 Euro ohne Gegenleistung auf ihr eigenes Konto überweist, und weiß, dass sie keinen Anspruch auf das Geld hat. Der zuständige Mitarbeiter hält die Rechnung für echt und überweist den Betrag; Mara will das Geld ausschließlich für sich behalten.
Trifft „Drittzuwendungsabsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZielgerichtetes Streben nach einem VermögensvorteilMara verfolgt die Zahlung als Ziel ihres Handelns.
- 2fehltBegünstigung eines DrittenMara will ausschließlich sich selbst und keine andere Person bereichern.
- 3erfülltVorgestellte StoffgleichheitNach Maras Plan soll ihr Vorteil unmittelbar dem Geldverlust des Betriebs ohne Gegenwert entsprechen.
- 4erfülltVorsatz hinsichtlich der RechtswidrigkeitMara weiß, dass ihr die angestrebte Zahlung nicht zusteht.
Typische Fehler
FehlerEs wird für ausreichend gehalten, dass der Täter die Bereicherung des Dritten lediglich für möglich hält und hinnimmt.
RichtigDer Täter muss die Vorteilsverschaffung an den Dritten zielgerichtet anstreben; bedingter Vorsatz allein genügt dafür nicht.
FehlerAuch hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Vorteils wird Absicht verlangt.
RichtigHinsichtlich der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils reicht bedingter Vorsatz aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema