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Schadensgleiche Vermögensgefährdung

§§ 263, 266 StGB · Strafrecht

Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung liegt vor, wenn das Risiko eines künftigen Vermögensverlustes so konkret ist, dass es bereits im Zeitpunkt der Gefährdung eine wirtschaftlich bezifferbare Minderung des Vermögenswertes bewirkt. Sie wird beim Betrug (§ 263 StGB) als Vermögensschaden und bei der Untreue (§ 266 StGB) als Vermögensnachteil anerkannt.

Merksatz

Entscheidend ist die gegenwärtige wirtschaftliche Einbuße, nicht allein das Risiko eines späteren Verlustes.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben erhält von Anna 10.000 Euro für ein Jahr zu einem marktüblichen Zins, nachdem er ihr erhebliche bestehende Schulden verschwiegen und feste monatliche Einnahmen vorgespiegelt hat. 1Tatsächlich reichen seine unregelmäßigen Einnahmen voraussichtlich nur für einen Teil der Rückzahlung, und Sicherheiten gibt es nicht. 2Eine Bewertung anhand seiner finanziellen Verhältnisse ergibt, dass Annas Anspruch auf Rückzahlung unmittelbar nach der Auszahlung nur 6.000 Euro wert ist.

Trifft „Schadensgleiche Vermögensgefährdung“ hier zu?

„Schadensgleiche Vermögensgefährdung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Risiko eines künftigen Vermögensverlustes
    Anna muss damit rechnen, dass Ben einen Teil des Geldes nicht zurückzahlen kann.
    erfüllt
  2. 2
    Bereits gegenwärtige, wirtschaftlich bezifferbare Wertminderung
    Den ausgezahlten 10.000 Euro steht nur ein Anspruch im Wert von 6.000 Euro gegenüber.
    erfüllt
BFall B

Ben erhält von Anna 10.000 Euro für ein Jahr zu einem marktüblichen Zins und übertreibt dabei sein monatliches Einkommen. Er verfügt tatsächlich über ein hohes, dauerhaftes Einkommen und frei verfügbare Ersparnisse von 100.000 Euro. 1Lediglich unvorhersehbare künftige Entwicklungen könnten seine Rückzahlung gefährden. Annas Anspruch auf Rückzahlung ist bei der Auszahlung wirtschaftlich die vollen 10.000 Euro wert.

Trifft „Schadensgleiche Vermögensgefährdung“ hier zu?

„Schadensgleiche Vermögensgefährdung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bereits gegenwärtige, wirtschaftlich bezifferbare Wertminderung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Risiko eines künftigen Vermögensverlustes
    Auch bei einem wirtschaftlich vollwertigen Darlehen bleibt ein allgemeines Risiko späterer Zahlungsausfälle.
    erfüllt
  2. 2
    Bereits gegenwärtige, wirtschaftlich bezifferbare Wertminderung
    Der Rückzahlungsanspruch ist vollwertig; das allgemeine Zukunftsrisiko bewirkt hier keine gegenwärtige Wertminderung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAls Schaden wird stets der gesamte gefährdete Betrag angesetzt.

RichtigDer Schaden entspricht der gegenwärtigen Wertminderung, nicht automatisch dem gesamten möglicherweise ausfallenden Betrag.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

2 Schemata

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