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Tatsache

§ 263 StGB · Strafrecht

Eine Tatsache ist ein konkreter, dem Beweis zugänglicher Umstand aus der Vergangenheit oder Gegenwart, der der sinnlichen Wahrnehmung oder zumindest der Feststellung durch Beweismittel zugänglich ist und sich von bloßen Werturteilen oder Meinungsäußerungen abgrenzt.

Merksatz

Der Tatsachencharakter einer Aussage hängt nicht davon ab, ob sie wahr ist.

Tatsache oder bloßes Werturteil?Die linke Seite zeigt überprüfbare Umstände, die rechte reine Bewertungen ohne beweisbaren Tatsachenkern.
Tatsache
Bloßes Werturteil
Gegenstand
Konkreter tatsächlicher Umstand.
Persönliche Bewertung.
Überprüfbarkeit
Mit Beweisen überprüfbar.
Als bloße Bewertung nicht beweisbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Beim Verkauf einer Uhr sagt Nora zu Paul: „Das Gehäuse dieser Uhr besteht aus massivem Gold.“ Tatsächlich besteht das Gehäuse aus vergoldetem Messing.

Trifft „Tatsache“ hier zu?

„Tatsache“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkreter, beweisbarer Umstand
    Die Materialzusammensetzung der bestimmten Uhr lässt sich durch eine Untersuchung objektiv feststellen.
    erfüllt
  2. 2
    Vergangenheits- oder Gegenwartsbezug
    Die Aussage betrifft die gegenwärtige Beschaffenheit der Uhr.
    erfüllt
BFall B

Nora und Paul betrachten eine Uhr, die Nora verkaufen möchte. 2Nora sagt über das Aussehen der Uhr: „Diese Uhr ist wunderschön.“

Trifft „Tatsache“ hier zu?

„Tatsache“ trifft nicht zu.Es fehlt: Konkreter, beweisbarer Umstand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkreter, beweisbarer Umstand
    Die Schönheit der Uhr ist hier eine rein persönliche Bewertung und nicht objektiv beweisbar.
    fehlt
  2. 2
    Vergangenheits- oder Gegenwartsbezug
    Die Bewertung bezieht sich auf das gegenwärtige Aussehen einer bestimmten Uhr.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerNur unmittelbar mit den Sinnen wahrnehmbare Umstände werden als Tatsachen eingeordnet.

RichtigAuch nicht unmittelbar wahrnehmbare Umstände kommen in Betracht, wenn sie sich durch Beweise feststellen lassen.

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