Definitionen
Tatsache
§ 263 StGB · StrafrechtEine Tatsache ist ein konkreter, dem Beweis zugänglicher Umstand aus der Vergangenheit oder Gegenwart, der der sinnlichen Wahrnehmung oder zumindest der Feststellung durch Beweismittel zugänglich ist und sich von bloßen Werturteilen oder Meinungsäußerungen abgrenzt.
Der Tatsachencharakter einer Aussage hängt nicht davon ab, ob sie wahr ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Beim Verkauf einer Uhr sagt Nora zu Paul: „Das Gehäuse dieser Uhr besteht aus massivem Gold.“ Tatsächlich besteht das Gehäuse aus vergoldetem Messing.
Trifft „Tatsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkreter, beweisbarer UmstandDie Materialzusammensetzung der bestimmten Uhr lässt sich durch eine Untersuchung objektiv feststellen.
- 2erfülltVergangenheits- oder GegenwartsbezugDie Aussage betrifft die gegenwärtige Beschaffenheit der Uhr.
Nora und Paul betrachten eine Uhr, die Nora verkaufen möchte. 2Nora sagt über das Aussehen der Uhr: „Diese Uhr ist wunderschön.“
Trifft „Tatsache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltKonkreter, beweisbarer UmstandDie Schönheit der Uhr ist hier eine rein persönliche Bewertung und nicht objektiv beweisbar.
- 2erfülltVergangenheits- oder GegenwartsbezugDie Bewertung bezieht sich auf das gegenwärtige Aussehen einer bestimmten Uhr.
Typische Fehler
FehlerNur unmittelbar mit den Sinnen wahrnehmbare Umstände werden als Tatsachen eingeordnet.
RichtigAuch nicht unmittelbar wahrnehmbare Umstände kommen in Betracht, wenn sie sich durch Beweise feststellen lassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata