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Differenzierungsverbot

Art. 9 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Das Differenzierungsverbot untersagt im kollektiven Arbeitsrecht eine an die Gewerkschaftszugehörigkeit anknüpfende Ungleichbehandlung, wenn sie die Koalitionsfreiheit verletzt oder die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien überschreitet. Einfache Differenzierungsklauseln, die lediglich tarifliche Ansprüche Gewerkschaftsmitgliedern vorbehalten, sind grundsätzlich zulässig. Unzulässig sind insbesondere qualifizierte Differenzierungsklauseln, die dem Arbeitgeber entsprechende Leistungen an Nichtmitglieder verbieten oder bei solchen Leistungen zwingend zusätzliche Vorteile für Gewerkschaftsmitglieder vorsehen.

Merksatz

Tarifliche Mitgliedervorteile sind grundsätzlich erlaubt, eine Sperre gegen die Gleichstellung von Nichtmitgliedern dagegen nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Unternehmen zahlt allen Beschäftigten aufgrund ihrer Arbeitsverträge monatlich 3.000 Euro. 1Es vereinbart mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag über 2einen jährlichen Bonus von 100 Euro nur für deren Mitglieder und zahlt den Bonus nur diesen Beschäftigten. 3Der Tarifvertrag verbietet dem Unternehmen, den übrigen Beschäftigten durch eigene Vereinbarungen einen entsprechenden Bonus zu gewähren.

Trifft „Differenzierungsverbot“ hier zu?

„Differenzierungsverbot“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zum kollektiven Arbeitsrecht
    Die Bonusregelung wird zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft tarifvertraglich vereinbart.
    erfüllt
  2. 2
    Ungleichbehandlung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit
    Nur die Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft erhalten den Bonus.
    erfüllt
  3. 3
    Verletzung der Koalitionsfreiheit oder Überschreitung tariflicher Regelungsmacht
    Das Verbot entsprechender Einzelvereinbarungen überschreitet die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien.
    erfüllt
BFall B

Ein Unternehmen zahlt allen Beschäftigten aufgrund ihrer Arbeitsverträge monatlich 3.000 Euro. 1Es vereinbart mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag über 2einen jährlichen Bonus von 100 Euro nur für deren Mitglieder und zahlt den Bonus nur diesen Beschäftigten. Der Tarifvertrag lässt dem Unternehmen ausdrücklich die Möglichkeit, den übrigen Beschäftigten durch eigene Vereinbarungen denselben Bonus zu gewähren.

Trifft „Differenzierungsverbot“ hier zu?

„Differenzierungsverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verletzung der Koalitionsfreiheit oder Überschreitung tariflicher Regelungsmacht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zum kollektiven Arbeitsrecht
    Die Bonusregelung wird zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft tarifvertraglich vereinbart.
    erfüllt
  2. 2
    Ungleichbehandlung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit
    Nur die Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft erhalten den Bonus.
    erfüllt
  3. 3
    Verletzung der Koalitionsfreiheit oder Überschreitung tariflicher Regelungsmacht
    Der geringe Jahresbonus erzeugt keinen unzumutbaren Beitrittsdruck, und die Gleichstellung durch Einzelvereinbarungen bleibt möglich.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder tarifliche Vorteil ausschließlich für Gewerkschaftsmitglieder wird als unzulässig behandelt.

RichtigEinfache Differenzierungsklauseln dürfen tarifliche Ansprüche grundsätzlich auf Gewerkschaftsmitglieder beschränken.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Klausel wird nur dann als qualifizierte Differenzierungsklausel erkannt, wenn sie Leistungen an Nichtmitglieder ausdrücklich verbietet.

RichtigAuch zwingende zusätzliche Mitgliedervorteile für den Fall entsprechender Leistungen an Nichtmitglieder sind als qualifizierte Differenzierung unzulässig.

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