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Strenger Rechtfertigungsmaßstab

Art. 3 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Der strenge Rechtfertigungsmaßstab verlangt besonders gewichtige Rechtfertigungsgründe und eine strikte Prüfung der Verhältnismäßigkeit, insbesondere bei intensiven Grundrechtseingriffen sowie bei Benachteiligungen wegen der Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG und Bevorzugungen wegen der Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten bedarf es kollidierenden Verfassungsrechts; die Verbote des Art. 3 Abs. 3 GG lassen nur eng begrenzte, verfassungsrechtlich begründete Ausnahmen zu. Eingriffe in die Menschenwürde sind keiner Rechtfertigung zugänglich.

Merksatz

Ein legitimes Ziel allein genügt nicht; auch Mittelwahl und Belastung müssen einer strengen Prüfung standhalten.

Wie streng wird Gleichbehandlung geprüft?Beim allgemeinen Gleichheitssatz reicht die Kontrolle von einer Willkürprüfung bis zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Strenger Rechtfertigungsmaßstab
Willkürmaßstab
Gewicht der Gründe
Besonders gewichtige Rechtfertigungsgründe sind erforderlich.
Ein sachlich nachvollziehbarer Grund genügt.
Kontrolldichte
Strikte Prüfung der Verhältnismäßigkeit.
Kontrolle auf sachlich nicht erklärbare Ungleichbehandlung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Gesetz gewährt Beamtinnen nach einer Entbindung acht Wochen bezahlte Freistellung, Beamten nach der Geburt ihres Kindes dagegen nicht. Die zusätzliche Freistellung soll ausschließlich die körperliche Erholung nach der Entbindung ermöglichen. Nach den medizinischen Gutachten zur Regelung benötigen die Betroffenen acht Wochen ohne Dienst zur Erholung. Die spätere Kinderbetreuung übernehmen Mütter und Väter in gleichem Umfang.

Trifft „Strenger Rechtfertigungsmaßstab“ hier zu?

„Strenger Rechtfertigungsmaßstab“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besonders gewichtige Rechtfertigungsgründe
    Der Schutz der Gesundheit nach einer Entbindung ist ein besonders gewichtiger Grund.
    erfüllt
  2. 2
    Strikte Prüfung der Verhältnismäßigkeit
    Die Freistellung ist auf den medizinisch notwendigen Erholungszeitraum zugeschnitten und rechtfertigt insoweit die unterschiedliche Behandlung.
    erfüllt
  3. 3
    Kollidierendes Verfassungsrecht bei vorbehaltlosen Grundrechten
    Der besondere Schutz von Müttern nach Art. 6 Abs. 4 GG hat Verfassungsrang.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Eingriff in die Menschenwürde
    Der Ausschluss der Väter von dieser zusätzlichen Freistellung verletzt hier nicht ihre Menschenwürde.
    erfüllt
BFall B

Ein Gesetz gewährt Beamtinnen nach einer Entbindung zwei Jahre bezahlte Freistellung, Beamten nach der Geburt ihres Kindes dagegen nicht. Die zusätzliche Freistellung soll ausschließlich die körperliche Erholung nach der Entbindung ermöglichen. Nach den medizinischen Gutachten zur Regelung benötigen die Betroffenen acht Wochen ohne Dienst zur Erholung. Die spätere Kinderbetreuung übernehmen Mütter und Väter in gleichem Umfang.

Trifft „Strenger Rechtfertigungsmaßstab“ hier zu?

„Strenger Rechtfertigungsmaßstab“ trifft nicht zu.Es fehlt: Strikte Prüfung der Verhältnismäßigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besonders gewichtige Rechtfertigungsgründe
    Der angestrebte Gesundheitsschutz bleibt ein besonders gewichtiges Anliegen.
    erfüllt
  2. 2
    Strikte Prüfung der Verhältnismäßigkeit
    Die zweijährige Ungleichbehandlung überschreitet den achtwöchigen Erholungsbedarf und lässt sich auch nicht durch unterschiedliche Betreuungsaufgaben erklären.
    fehlt
  3. 3
    Kollidierendes Verfassungsrecht bei vorbehaltlosen Grundrechten
    Der verfolgte Schutz von Müttern ist in Art. 6 Abs. 4 GG verankert, auch wenn die konkrete Regelung zu weit reicht.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Eingriff in die Menschenwürde
    Die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung verletzt hier nicht zugleich die Menschenwürde der Väter.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Eingriff in die Menschenwürde wird bei besonders wichtigen Gemeinwohlzielen für rechtfertigungsfähig gehalten.

RichtigEin Eingriff in die Menschenwürde kann auch durch besonders wichtige Gemeinwohlziele nicht gerechtfertigt werden.

Verwechslung

FehlerDas Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung wird zugleich als Verbot ihrer Bevorzugung verstanden.

RichtigArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet Benachteiligungen wegen einer Behinderung, nicht die Bevorzugung als solche.

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