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Förderauftrag

Art. 3 II 2 GG · Öffentliches Recht

Art. 3 II 2 GG verpflichtet den Staat über das bloße Diskriminierungsverbot hinaus aktiv darauf hinzuwirken, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und bestehende Nachteile zu beseitigen; er begründet damit einen verfassungsrechtlichen Auftrag zu positiven Maßnahmen zur Herstellung faktischer Chancengleichheit.

Merksatz

Der Staat muss Gleichberechtigung aktiv voranbringen, statt sich auf Diskriminierungsverbote zu beschränken.

Was verlangt der Förderauftrag zusätzlich?Links steht die Pflicht zu aktivem Fördern, rechts das grundsätzliche Verbot geschlechtsbezogener Benachteiligung und Bevorzugung.
Förderauftrag
Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts
Staatliches Verhalten
Durch positive Maßnahmen tätig werden.
Benachteiligungen und Bevorzugungen wegen des Geschlechts grundsätzlich unterlassen.
Schwerpunkt
Tatsächliche Chancengleichheit herstellen.
Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts abwehren.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Landesministerium richtet für seine Beschäftigten eine zusätzliche Kinderbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten ein. 3Zuvor mussten dort überwiegend Frauen wegen fehlender Betreuung ihre Arbeitszeit reduzieren und auf Aufstiegschancen verzichten. 2Das Angebot soll diesen Beschäftigten eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit und dieselben beruflichen Chancen wie Männern ermöglichen.

Trifft „Förderauftrag“ hier zu?

„Förderauftrag“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staat als Verpflichteter
    Das Ministerium handelt als Teil des Staates und ist deshalb an den verfassungsrechtlichen Auftrag gebunden.
    erfüllt
  2. 2
    Aktive Förderung tatsächlicher Gleichberechtigung
    Die zusätzliche Betreuung soll die beruflichen Möglichkeiten von Frauen tatsächlich verbessern.
    erfüllt
  3. 3
    Abbau bestehender Nachteile
    Die Betreuung setzt an bereits bestehenden beruflichen Nachteilen an, die überwiegend Frauen treffen.
    erfüllt
BFall B

Ein Unternehmen, das ausschließlich Privatpersonen gehört und ohne staatlichen Auftrag handelt, richtet aus eigenen Mitteln für seine Beschäftigten eine zusätzliche Kinderbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten ein. 3Zuvor mussten dort überwiegend Frauen wegen fehlender Betreuung ihre Arbeitszeit reduzieren und auf Aufstiegschancen verzichten. 2Das Angebot soll diesen Beschäftigten eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit und dieselben beruflichen Chancen wie Männern ermöglichen.

Trifft „Förderauftrag“ hier zu?

„Förderauftrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Staat als Verpflichteter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staat als Verpflichteter
    Das private Unternehmen ist nicht unmittelbar Adressat des staatlichen Auftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG.
    fehlt
  2. 2
    Aktive Förderung tatsächlicher Gleichberechtigung
    Auch das private Betreuungsangebot soll die beruflichen Möglichkeiten von Frauen tatsächlich verbessern.
    erfüllt
  3. 3
    Abbau bestehender Nachteile
    Die Betreuung soll bereits bestehende berufliche Nachteile überwiegend weiblicher Beschäftigter verringern.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus dem Förderauftrag wird unmittelbar eine entsprechende verfassungsrechtliche Handlungspflicht privater Unternehmen abgeleitet.

RichtigUnmittelbar verpflichtet ist der Staat; der Förderauftrag begründet nicht selbst eine entsprechende Handlungspflicht privater Unternehmen.

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