Definitionen
Förderauftrag
Art. 3 II 2 GG · Öffentliches RechtArt. 3 II 2 GG verpflichtet den Staat über das bloße Diskriminierungsverbot hinaus aktiv darauf hinzuwirken, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und bestehende Nachteile zu beseitigen; er begründet damit einen verfassungsrechtlichen Auftrag zu positiven Maßnahmen zur Herstellung faktischer Chancengleichheit.
Der Staat muss Gleichberechtigung aktiv voranbringen, statt sich auf Diskriminierungsverbote zu beschränken.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Landesministerium richtet für seine Beschäftigten eine zusätzliche Kinderbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten ein. 3Zuvor mussten dort überwiegend Frauen wegen fehlender Betreuung ihre Arbeitszeit reduzieren und auf Aufstiegschancen verzichten. 2Das Angebot soll diesen Beschäftigten eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit und dieselben beruflichen Chancen wie Männern ermöglichen.
Trifft „Förderauftrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaat als VerpflichteterDas Ministerium handelt als Teil des Staates und ist deshalb an den verfassungsrechtlichen Auftrag gebunden.
- 2erfülltAktive Förderung tatsächlicher GleichberechtigungDie zusätzliche Betreuung soll die beruflichen Möglichkeiten von Frauen tatsächlich verbessern.
- 3erfülltAbbau bestehender NachteileDie Betreuung setzt an bereits bestehenden beruflichen Nachteilen an, die überwiegend Frauen treffen.
Ein Unternehmen, das ausschließlich Privatpersonen gehört und ohne staatlichen Auftrag handelt, richtet aus eigenen Mitteln für seine Beschäftigten eine zusätzliche Kinderbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten ein. 3Zuvor mussten dort überwiegend Frauen wegen fehlender Betreuung ihre Arbeitszeit reduzieren und auf Aufstiegschancen verzichten. 2Das Angebot soll diesen Beschäftigten eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit und dieselben beruflichen Chancen wie Männern ermöglichen.
Trifft „Förderauftrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltStaat als VerpflichteterDas private Unternehmen ist nicht unmittelbar Adressat des staatlichen Auftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG.
- 2erfülltAktive Förderung tatsächlicher GleichberechtigungAuch das private Betreuungsangebot soll die beruflichen Möglichkeiten von Frauen tatsächlich verbessern.
- 3erfülltAbbau bestehender NachteileDie Betreuung soll bereits bestehende berufliche Nachteile überwiegend weiblicher Beschäftigter verringern.
Typische Fehler
FehlerAus dem Förderauftrag wird unmittelbar eine entsprechende verfassungsrechtliche Handlungspflicht privater Unternehmen abgeleitet.
RichtigUnmittelbar verpflichtet ist der Staat; der Förderauftrag begründet nicht selbst eine entsprechende Handlungspflicht privater Unternehmen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema