Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Verpöntes Merkmal

Art. 3 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Ein verpöntes Merkmal ist ein personenbezogenes Differenzierungskriterium, das in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich aufgeführt ist (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaube, religiöse oder politische Anschauungen sowie Behinderung). Daran dürfen staatliche Maßnahmen grundsätzlich weder zum Nachteil noch zum Vorteil anknüpfen, wobei bei Behinderung nur die Benachteiligung verboten ist. Abweichungen von diesen Verboten sind nur unter besonders strengen Rechtfertigungsanforderungen ausnahmsweise zulässig.

Merksatz

Nicht jede Ungleichbehandlung betrifft ein verpöntes Merkmal; entscheidend ist der besondere Merkmalskatalog des Grundgesetzes.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt betreibt einen öffentlichen Lesesaal. Sie verlangt für den Eintritt von Frauen sechs Euro und von Männern drei Euro.

Trifft „Verpöntes Merkmal“ hier zu?

„Verpöntes Merkmal“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Personenbezogenes Differenzierungskriterium
    Die Stadt unterscheidet anhand des Geschlechts und damit anhand einer persönlichen Eigenschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Ausdrückliche Nennung in Art. 3 Abs. 3 GG
    Das Geschlecht ist im Merkmalskatalog ausdrücklich aufgeführt.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt betreibt einen öffentlichen Lesesaal. 1Sie verlangt für den Eintritt von Personen ab 30 Jahren sechs Euro und von jüngeren Erwachsenen drei Euro.

Trifft „Verpöntes Merkmal“ hier zu?

„Verpöntes Merkmal“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausdrückliche Nennung in Art. 3 Abs. 3 GG

An der Definition geprüft

  1. 1
    Personenbezogenes Differenzierungskriterium
    Die Stadt unterscheidet anhand des Lebensalters und damit anhand einer persönlichen Eigenschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Ausdrückliche Nennung in Art. 3 Abs. 3 GG
    Das Lebensalter ist im Merkmalskatalog nicht aufgeführt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Lebensalter wird als ausdrücklich genanntes Merkmal des Art. 3 Abs. 3 GG behandelt.

RichtigDas Lebensalter gehört nicht zum abschließenden Merkmalskatalog des Art. 3 Abs. 3 GG.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch Begünstigungen wegen einer Behinderung werden als durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verboten angesehen.

RichtigArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG untersagt nur nachteilige, nicht aber begünstigende Anknüpfungen an eine Behinderung.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.