Definitionen
Verpöntes Merkmal
Art. 3 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtEin verpöntes Merkmal ist ein personenbezogenes Differenzierungskriterium, das in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich aufgeführt ist (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaube, religiöse oder politische Anschauungen sowie Behinderung). Daran dürfen staatliche Maßnahmen grundsätzlich weder zum Nachteil noch zum Vorteil anknüpfen, wobei bei Behinderung nur die Benachteiligung verboten ist. Abweichungen von diesen Verboten sind nur unter besonders strengen Rechtfertigungsanforderungen ausnahmsweise zulässig.
Nicht jede Ungleichbehandlung betrifft ein verpöntes Merkmal; entscheidend ist der besondere Merkmalskatalog des Grundgesetzes.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Stadt betreibt einen öffentlichen Lesesaal. Sie verlangt für den Eintritt von Frauen sechs Euro und von Männern drei Euro.
Trifft „Verpöntes Merkmal“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPersonenbezogenes DifferenzierungskriteriumDie Stadt unterscheidet anhand des Geschlechts und damit anhand einer persönlichen Eigenschaft.
- 2erfülltAusdrückliche Nennung in Art. 3 Abs. 3 GGDas Geschlecht ist im Merkmalskatalog ausdrücklich aufgeführt.
Die Stadt betreibt einen öffentlichen Lesesaal. 1Sie verlangt für den Eintritt von Personen ab 30 Jahren sechs Euro und von jüngeren Erwachsenen drei Euro.
Trifft „Verpöntes Merkmal“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPersonenbezogenes DifferenzierungskriteriumDie Stadt unterscheidet anhand des Lebensalters und damit anhand einer persönlichen Eigenschaft.
- 2fehltAusdrückliche Nennung in Art. 3 Abs. 3 GGDas Lebensalter ist im Merkmalskatalog nicht aufgeführt.
Typische Fehler
FehlerDas Lebensalter wird als ausdrücklich genanntes Merkmal des Art. 3 Abs. 3 GG behandelt.
RichtigDas Lebensalter gehört nicht zum abschließenden Merkmalskatalog des Art. 3 Abs. 3 GG.
FehlerAuch Begünstigungen wegen einer Behinderung werden als durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verboten angesehen.
RichtigArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG untersagt nur nachteilige, nicht aber begünstigende Anknüpfungen an eine Behinderung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema