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Positive Diskriminierung

Art. 3 GG · Öffentliches Recht

Positive Diskriminierung (auch: positive Maßnahmen oder Affirmative Action) bezeichnet staatliche Regelungen oder Maßnahmen, die bestimmte, strukturell benachteiligte Gruppen (z.B. Frauen) durch bevorzugende Behandlung gezielt fördern, um tatsächliche Gleichstellung herzustellen, und die damit eine Ungleichbehandlung zulasten der nicht begünstigten Gruppe bewirken. Verfassungsrechtlich sind solche Maßnahmen am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie an den besonderen Gleichheitssätzen (Art. 3 Abs. 2, 3 GG) zu messen und nur gerechtfertigt, soweit sie zur Erreichung des legitimen Förderziels geeignet, erforderlich und angemessen sind. Knüpfen solche Maßnahmen an ein Merkmal des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG an, ist grundsätzlich eine Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht erforderlich; die Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verankert.

Merksatz

Entscheidend ist der gezielte Ausgleich struktureller Nachteile durch eine Bevorzugung gegenüber anderen Gruppen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Stadt vergibt zehn Plätze in einem kostenlosen, barrierefrei zugänglichen Computerkurs. Menschen mit Mobilitätsbehinderung bekommen bei gleichem Lernbedarf vorrangig einen Platz, weil sie wegen dauerhaft fehlender barrierefreier Kursangebote deutlich seltener an solchen Kursen teilnehmen können. Die Stadt will damit ihre Weiterbildungschancen an die anderer Einwohner angleichen. Lea, die einen Rollstuhl nutzt, erhält deshalb den letzten Platz statt Tim, der keine Behinderung und denselben Lernbedarf hat.

Trifft „Positive Diskriminierung“ hier zu?

„Positive Diskriminierung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Regelung oder Maßnahme
    Die Vergabe erfolgt durch eine staatliche Stelle.
    erfüllt
  2. 2
    Strukturell benachteiligte Gruppe
    Dauerhafte Zugangsbarrieren beeinträchtigen die Weiterbildungsmöglichkeiten dieser Gruppe.
    erfüllt
  3. 3
    Gezielte Förderung durch Bevorzugung
    Die Stadt räumt dieser Gruppe gezielt Vorrang bei der Platzvergabe ein.
    erfüllt
  4. 4
    Ziel tatsächlicher Gleichstellung
    Die Bevorzugung soll bestehende Unterschiede bei den Weiterbildungschancen ausgleichen.
    erfüllt
  5. 5
    Ungleichbehandlung zulasten der nicht begünstigten Gruppe
    Tim erhält trotz gleichen Lernbedarfs wegen des Vorrangs für Lea keinen Platz.
    erfüllt
BFall B

1Eine Stadt vergibt zehn Plätze in einem kostenlosen Computerkurs. 3Personen, deren zuvor gebuchter Kurs einmal wegen eines Wasserrohrbruchs ausfiel, bekommen bei gleichem Lernbedarf vorrangig einen Platz; ansonsten haben sie dieselben Weiterbildungsmöglichkeiten wie die übrigen Einwohner. 4Die Stadt will damit ihre Weiterbildungschancen an die anderer Einwohner angleichen. 5Die damals angemeldete Lea erhält deshalb den letzten Platz statt des erstmals angemeldeten Tim, der denselben Lernbedarf hat.

Trifft „Positive Diskriminierung“ hier zu?

„Positive Diskriminierung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Strukturell benachteiligte Gruppe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Regelung oder Maßnahme
    Die Vergabe erfolgt durch eine staatliche Stelle.
    erfüllt
  2. 2
    Strukturell benachteiligte Gruppe
    Der einmalige Kursausfall begründet bei ansonsten gleichen Weiterbildungsmöglichkeiten keine strukturelle Benachteiligung.
    fehlt
  3. 3
    Gezielte Förderung durch Bevorzugung
    Die vom Kursausfall Betroffenen werden bei der Platzvergabe gezielt bevorzugt.
    erfüllt
  4. 4
    Ziel tatsächlicher Gleichstellung
    Die Stadt will die durch den Kursausfall entstandenen Unterschiede bei den Weiterbildungschancen ausgleichen.
    erfüllt
  5. 5
    Ungleichbehandlung zulasten der nicht begünstigten Gruppe
    Tim erhält trotz gleichen Lernbedarfs wegen des Vorrangs für frühere Anmeldungen keinen Platz.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin legitimes Förderziel wird bei Anknüpfungen an Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG bereits als ausreichende Rechtfertigung angesehen.

RichtigSolche Anknüpfungen bedürfen grundsätzlich einer Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht; bloße Zweckmäßigkeit genügt nicht.

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