Definitionen
Bestätigung
§ 144 BGB · ZivilrechtDie Bestätigung ist die einseitige, nach h.M. nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Anfechtungsberechtigten, mit der er in Kenntnis der Anfechtbarkeit oder zumindest im Bewusstsein ihrer Möglichkeit auf sein Anfechtungsrecht verzichtet und damit das anfechtbare Rechtsgeschäft endgültig als wirksam anerkennt. Die Formvorgaben des bestätigten Rechtsgeschäfts gelten für sie nicht; sie kann auch konkludent erfolgen.
Wer die mögliche Anfechtbarkeit erkennt und dennoch verbindlich am Geschäft festhält, verliert sein Anfechtungsrecht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Verkäufer behauptet bewusst wahrheitswidrig, ein gebrauchtes Fahrrad sei unfallfrei, und Jana kauft es gerade deshalb. Am nächsten Tag erfährt Jana von dem verschwiegenen Unfall und dass sie den Kauf wegen der Täuschung rückgängig machen kann. Sie erklärt dem Verkäufer: „Ich verzichte darauf, den Kauf wegen der Täuschung rückgängig zu machen, und halte am Vertrag fest.“
Trifft „Bestätigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnfechtbares RechtsgeschäftDie für den Kauf entscheidende arglistige Täuschung berechtigt zur Anfechtung.
- 2erfülltErklärung des AnfechtungsberechtigtenJana gibt als getäuschte und damit anfechtungsberechtigte Käuferin die Erklärung ab.
- 3erfülltKenntnis oder Bewusstsein möglicher AnfechtbarkeitJana kennt sowohl die Täuschung als auch die Möglichkeit, deswegen anzufechten.
- 4erfülltWille zum Verzicht auf die AnfechtungJana erklärt ausdrücklich, dass sie trotz der Täuschung verbindlich am Kauf festhalten will.
1Ein Verkäufer behauptet bewusst wahrheitswidrig, ein gebrauchtes Fahrrad sei unfallfrei, und Jana kauft es gerade deshalb. 3Am nächsten Tag erfährt Jana von dem verschwiegenen Unfall und dass sie den Kauf wegen der Täuschung rückgängig machen kann. 2Sie bietet dem Verkäufer an, die vereinbarte Lieferung um eine Woche zu verschieben, erklärt aber: „Mein Recht, den Kauf wegen der Täuschung rückgängig zu machen, behalte ich mir vor.“
Trifft „Bestätigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnfechtbares RechtsgeschäftDie für den Kauf entscheidende arglistige Täuschung berechtigt zur Anfechtung.
- 2erfülltErklärung des AnfechtungsberechtigtenDie anfechtungsberechtigte Jana gibt mit ihrem Änderungsangebot eine Willenserklärung zum Kauf ab.
- 3erfülltKenntnis oder Bewusstsein möglicher AnfechtbarkeitJana weiß, dass sie den Kauf wegen der Täuschung anfechten kann.
- 4fehltWille zum Verzicht auf die AnfechtungDer ausdrückliche Vorbehalt schließt einen Verzicht auf das Anfechtungsrecht aus.
Typische Fehler
FehlerJede weitere Vertragserfüllung wird automatisch als Bestätigung behandelt.
RichtigAuch schlüssiges Verhalten muss einen Verzichtswillen erkennen lassen; außerdem muss der Erklärende die Anfechtbarkeit kennen oder zumindest mit ihr rechnen.
FehlerDie Bestätigung eines anfechtbaren Geschäfts wird wie die Bestätigung eines nichtigen Geschäfts als erneute Vornahme behandelt.
RichtigDie Bestätigung nach § 144 BGB schließt die Anfechtung des bestehenden Geschäfts aus; sie ist keine erneute Vornahme nach § 141 BGB.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata