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Bestätigung

§ 144 BGB · Zivilrecht

Die Bestätigung ist die einseitige, nach h.M. nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Anfechtungsberechtigten, mit der er in Kenntnis der Anfechtbarkeit oder zumindest im Bewusstsein ihrer Möglichkeit auf sein Anfechtungsrecht verzichtet und damit das anfechtbare Rechtsgeschäft endgültig als wirksam anerkennt. Die Formvorgaben des bestätigten Rechtsgeschäfts gelten für sie nicht; sie kann auch konkludent erfolgen.

Merksatz

Wer die mögliche Anfechtbarkeit erkennt und dennoch verbindlich am Geschäft festhält, verliert sein Anfechtungsrecht.

Was bewirkt die jeweilige Bestätigung?Entscheidend ist die Ausgangslage: Ein anfechtbares Geschäft bleibt bestehen; ein nichtiges Geschäft muss grundsätzlich erneut vorgenommen werden.
Bestätigung (§ 144 BGB)
Bestätigung (§ 141 BGB)
Ausgangslage
Anfechtbares Geschäft
Nichtiges Geschäft
Rechtswirkung
Die Anfechtungsmöglichkeit entfällt.
Grundsätzlich erneute Vornahme des Geschäfts.
Form
Keine Bindung an die Geschäftsform.
Formvorgaben der erneuten Vornahme gelten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Verkäufer behauptet bewusst wahrheitswidrig, ein gebrauchtes Fahrrad sei unfallfrei, und Jana kauft es gerade deshalb. Am nächsten Tag erfährt Jana von dem verschwiegenen Unfall und dass sie den Kauf wegen der Täuschung rückgängig machen kann. Sie erklärt dem Verkäufer: „Ich verzichte darauf, den Kauf wegen der Täuschung rückgängig zu machen, und halte am Vertrag fest.“

Trifft „Bestätigung“ hier zu?

„Bestätigung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anfechtbares Rechtsgeschäft
    Die für den Kauf entscheidende arglistige Täuschung berechtigt zur Anfechtung.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung des Anfechtungsberechtigten
    Jana gibt als getäuschte und damit anfechtungsberechtigte Käuferin die Erklärung ab.
    erfüllt
  3. 3
    Kenntnis oder Bewusstsein möglicher Anfechtbarkeit
    Jana kennt sowohl die Täuschung als auch die Möglichkeit, deswegen anzufechten.
    erfüllt
  4. 4
    Wille zum Verzicht auf die Anfechtung
    Jana erklärt ausdrücklich, dass sie trotz der Täuschung verbindlich am Kauf festhalten will.
    erfüllt
BFall B

1Ein Verkäufer behauptet bewusst wahrheitswidrig, ein gebrauchtes Fahrrad sei unfallfrei, und Jana kauft es gerade deshalb. 3Am nächsten Tag erfährt Jana von dem verschwiegenen Unfall und dass sie den Kauf wegen der Täuschung rückgängig machen kann. 2Sie bietet dem Verkäufer an, die vereinbarte Lieferung um eine Woche zu verschieben, erklärt aber: „Mein Recht, den Kauf wegen der Täuschung rückgängig zu machen, behalte ich mir vor.“

Trifft „Bestätigung“ hier zu?

„Bestätigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wille zum Verzicht auf die Anfechtung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anfechtbares Rechtsgeschäft
    Die für den Kauf entscheidende arglistige Täuschung berechtigt zur Anfechtung.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung des Anfechtungsberechtigten
    Die anfechtungsberechtigte Jana gibt mit ihrem Änderungsangebot eine Willenserklärung zum Kauf ab.
    erfüllt
  3. 3
    Kenntnis oder Bewusstsein möglicher Anfechtbarkeit
    Jana weiß, dass sie den Kauf wegen der Täuschung anfechten kann.
    erfüllt
  4. 4
    Wille zum Verzicht auf die Anfechtung
    Der ausdrückliche Vorbehalt schließt einen Verzicht auf das Anfechtungsrecht aus.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede weitere Vertragserfüllung wird automatisch als Bestätigung behandelt.

RichtigAuch schlüssiges Verhalten muss einen Verzichtswillen erkennen lassen; außerdem muss der Erklärende die Anfechtbarkeit kennen oder zumindest mit ihr rechnen.

Verwechslung

FehlerDie Bestätigung eines anfechtbaren Geschäfts wird wie die Bestätigung eines nichtigen Geschäfts als erneute Vornahme behandelt.

RichtigDie Bestätigung nach § 144 BGB schließt die Anfechtung des bestehenden Geschäfts aus; sie ist keine erneute Vornahme nach § 141 BGB.

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