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Mittel-Zweck-Relation

§ 123 BGB · Zivilrecht

Die Mittel-Zweck-Relation beschreibt im Rahmen der Prüfung der Widerrechtlichkeit einer Drohung nach § 123 BGB die Verknüpfung zwischen dem eingesetzten Mittel (dem angedrohten Übel) und dem verfolgten Zweck (der erstrebten Willenserklärung). Auch wenn Mittel und Zweck für sich genommen rechtmäßig sind, ist die Drohung widerrechtlich, wenn der Drohende an der Erreichung des Zwecks kein berechtigtes Interesse hat oder die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist. Beim Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB geht es dagegen um ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie die Ausbeutung einer der dort genannten Schwächesituationen.

Merksatz

Auch bei rechtmäßigem Mittel und rechtmäßigem Zweck kann deren Verknüpfung die Drohung widerrechtlich machen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Jonas hat Petra 200 Euro aus ihrer Tasche gestohlen. Petra sagt Jonas ernsthaft, sie werde den Diebstahl bei der Polizei anzeigen, falls er ihr nicht sein Fahrrad zum üblichen Wert von 150 Euro verkauft. Jonas unterschreibt deshalb den von Petra vorgelegten Kaufvertrag.

Trifft „Mittel-Zweck-Relation“ hier zu?

„Mittel-Zweck-Relation“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Androhung eines Übels
    Petra stellt Jonas eine Strafanzeige als von ihr abhängigen Nachteil in Aussicht.
    erfüllt
  2. 2
    Erstreben einer Willenserklärung
    Petra will Jonas zum Abschluss eines Kaufvertrags bewegen.
    erfüllt
  3. 3
    Unangemessene Verknüpfung von Mittel und Zweck
    Petra hat an dem mit dem Diebstahl sachlich nicht zusammenhängenden Fahrradkauf kein berechtigtes Interesse, das die Drohung mit der Anzeige tragen könnte.
    erfüllt
BFall B

Jonas hat Petra 200 Euro aus ihrer Tasche gestohlen. 1Petra sagt Jonas ernsthaft, sie werde den Diebstahl bei der Polizei anzeigen, 2falls er nicht eine Vereinbarung über die Rückzahlung der gestohlenen 200 Euro unterschreibt. Die Vereinbarung sieht lediglich vor, dass Jonas ihr die 200 Euro am nächsten Tag ohne zusätzliche Kosten zurückzahlt. Jonas unterschreibt deshalb.

Trifft „Mittel-Zweck-Relation“ hier zu?

„Mittel-Zweck-Relation“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unangemessene Verknüpfung von Mittel und Zweck

An der Definition geprüft

  1. 1
    Androhung eines Übels
    Petra stellt Jonas eine Strafanzeige als von ihr abhängigen Nachteil in Aussicht.
    erfüllt
  2. 2
    Erstreben einer Willenserklärung
    Petra will Jonas zum Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung bewegen.
    erfüllt
  3. 3
    Unangemessene Verknüpfung von Mittel und Zweck
    Petra hat ein berechtigtes Interesse an der Rückzahlung, und die Anzeige betrifft gerade die Tat, aus der dieser Anspruch folgt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Mittel-Zweck-Relation wird auf einen Größenvergleich zwischen dem angedrohten Nachteil und dem angestrebten Vorteil reduziert.

RichtigMaßgeblich ist, ob der Drohende ein berechtigtes Interesse am Zweck hat und die Drohung nach Treu und Glauben ein angemessenes Mittel ist; ein bloßer Größenvergleich genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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