Definitionen
Handlungswille
— · ZivilrechtDer Handlungswille ist das Bewusstsein und der Wille des Erklärenden, überhaupt irgendeine Handlung vorzunehmen; er ist Mindestvoraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung und fehlt bei rein reflexartigen oder im Schlaf vorgenommenen Verhaltensweisen.
Entscheidend ist bewusstes, willentliches Handeln, nicht das Bewusstsein seiner rechtlichen Bedeutung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei einer Versteigerung hebt Lea 1bei vollem Bewusstsein und 2aus eigenem Entschluss die Hand, um ein Gebot abzugeben.
Trifft „Handlungswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewusstsein des eigenen VerhaltensLea ist sich bewusst, dass sie ihre Hand hebt.
- 2erfülltWille zur Vornahme der HandlungLea steuert das Handheben mit ihrem eigenen Willen.
Bei einer Versteigerung packt ein Besucher Leas Arm und hebt ihn gegen ihren Widerstand mit Gewalt hoch. 1Lea nimmt die Bewegung bei vollem Bewusstsein wahr. Der Auktionator sieht nur Leas erhobene Hand.
Trifft „Handlungswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewusstsein des eigenen VerhaltensLea ist sich der Bewegung ihres Arms bewusst.
- 2fehltWille zur Vornahme der HandlungDie Bewegung wird durch fremde Gewalt gegen Leas Willen erzwungen.
Typische Fehler
FehlerSchon für den Handlungswillen wird verlangt, dass die Person die rechtliche Bedeutung ihres Verhaltens erkennt.
RichtigDer Handlungswille betrifft das bewusste und gewollte Handeln als solches; das Bewusstsein rechtlicher Bedeutung gehört zum Erklärungsbewusstsein.
FehlerBei fehlendem Handlungswillen wird eine Willenserklärung angenommen, die erst angefochten werden muss.
RichtigOhne Handlungswillen liegt keine Willenserklärung vor; eine Anfechtung ist deshalb nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema