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Handlungswille

— · Zivilrecht

Der Handlungswille ist das Bewusstsein und der Wille des Erklärenden, überhaupt irgendeine Handlung vorzunehmen; er ist Mindestvoraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung und fehlt bei rein reflexartigen oder im Schlaf vorgenommenen Verhaltensweisen.

Merksatz

Entscheidend ist bewusstes, willentliches Handeln, nicht das Bewusstsein seiner rechtlichen Bedeutung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei einer Versteigerung hebt Lea 1bei vollem Bewusstsein und 2aus eigenem Entschluss die Hand, um ein Gebot abzugeben.

Trifft „Handlungswille“ hier zu?

„Handlungswille“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewusstsein des eigenen Verhaltens
    Lea ist sich bewusst, dass sie ihre Hand hebt.
    erfüllt
  2. 2
    Wille zur Vornahme der Handlung
    Lea steuert das Handheben mit ihrem eigenen Willen.
    erfüllt
BFall B

Bei einer Versteigerung packt ein Besucher Leas Arm und hebt ihn gegen ihren Widerstand mit Gewalt hoch. 1Lea nimmt die Bewegung bei vollem Bewusstsein wahr. Der Auktionator sieht nur Leas erhobene Hand.

Trifft „Handlungswille“ hier zu?

„Handlungswille“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wille zur Vornahme der Handlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewusstsein des eigenen Verhaltens
    Lea ist sich der Bewegung ihres Arms bewusst.
    erfüllt
  2. 2
    Wille zur Vornahme der Handlung
    Die Bewegung wird durch fremde Gewalt gegen Leas Willen erzwungen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon für den Handlungswillen wird verlangt, dass die Person die rechtliche Bedeutung ihres Verhaltens erkennt.

RichtigDer Handlungswille betrifft das bewusste und gewollte Handeln als solches; das Bewusstsein rechtlicher Bedeutung gehört zum Erklärungsbewusstsein.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei fehlendem Handlungswillen wird eine Willenserklärung angenommen, die erst angefochten werden muss.

RichtigOhne Handlungswillen liegt keine Willenserklärung vor; eine Anfechtung ist deshalb nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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