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Geschäftswille

§ 119 BGB · Zivilrecht

Der Geschäftswille ist der Wille des Erklärenden, ein konkretes Rechtsgeschäft vorzunehmen, und muss sich auf dessen erklärten Inhalt beziehen. Er ist neben dem Handlungswillen und dem Erklärungsbewusstsein Bestandteil des subjektiven Tatbestands einer Willenserklärung, aber keine notwendige Voraussetzung ihrer Wirksamkeit. Fehlt er infolge eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums, kommt eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB in Betracht.

Merksatz

Auch ohne Geschäftswillen kann eine Willenserklärung wirksam sein.

Geschäftswille oder Erklärungsbewusstsein?Der Geschäftswille betrifft den konkreten Geschäftsinhalt, das Erklärungsbewusstsein das rechtserhebliche Handeln als solches.
Geschäftswille
Erklärungsbewusstsein
Bezugspunkt
Der konkret erklärte Geschäftsinhalt muss gewollt sein.
Der Handelnde muss sich bewusst sein, überhaupt rechtserheblich zu handeln.
Falscher Angebotspreis
Für den versehentlich erklärten Preis fehlt der Geschäftswille.
Das Bewusstsein, ein Angebot abzugeben, kann dennoch bestehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Jonas will seinen Schreibtisch an Mia verkaufen und bietet ihn ihr per E-Mail an. 2Er nennt in der Nachricht einen Preis von 100 Euro und will genau diesen Preis verlangen.

Trifft „Geschäftswille“ hier zu?

„Geschäftswille“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wille zu einem konkreten Rechtsgeschäft
    Jonas will einen Kaufvertrag über seinen Schreibtisch schließen.
    erfüllt
  2. 2
    Wille zum erklärten Geschäftsinhalt
    Der erklärte Preis entspricht dem von Jonas gewollten Preis.
    erfüllt
BFall B

1Jonas will seinen Schreibtisch an Mia verkaufen und bietet ihn ihr per E-Mail an. Er will 100 Euro verlangen, schreibt in der abgesendeten Nachricht aber versehentlich 1.000 Euro.

Trifft „Geschäftswille“ hier zu?

„Geschäftswille“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wille zum erklärten Geschäftsinhalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wille zu einem konkreten Rechtsgeschäft
    Jonas will einen Kaufvertrag über seinen Schreibtisch schließen.
    erfüllt
  2. 2
    Wille zum erklärten Geschäftsinhalt
    Sein Wille richtet sich auf 100 Euro, nicht auf die erklärten 1.000 Euro.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum wird die Anfechtung bejaht, ohne dessen Bedeutung für die Abgabe der Erklärung zu prüfen.

RichtigDer Irrtum muss für die Erklärung entscheidend gewesen sein; dabei ist auch eine vernünftige Bewertung des Falls erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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