Definitionen
Geschäftswille
§ 119 BGB · ZivilrechtDer Geschäftswille ist der Wille des Erklärenden, ein konkretes Rechtsgeschäft vorzunehmen, und muss sich auf dessen erklärten Inhalt beziehen. Er ist neben dem Handlungswillen und dem Erklärungsbewusstsein Bestandteil des subjektiven Tatbestands einer Willenserklärung, aber keine notwendige Voraussetzung ihrer Wirksamkeit. Fehlt er infolge eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums, kommt eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB in Betracht.
Auch ohne Geschäftswillen kann eine Willenserklärung wirksam sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Jonas will seinen Schreibtisch an Mia verkaufen und bietet ihn ihr per E-Mail an. 2Er nennt in der Nachricht einen Preis von 100 Euro und will genau diesen Preis verlangen.
Trifft „Geschäftswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWille zu einem konkreten RechtsgeschäftJonas will einen Kaufvertrag über seinen Schreibtisch schließen.
- 2erfülltWille zum erklärten GeschäftsinhaltDer erklärte Preis entspricht dem von Jonas gewollten Preis.
1Jonas will seinen Schreibtisch an Mia verkaufen und bietet ihn ihr per E-Mail an. Er will 100 Euro verlangen, schreibt in der abgesendeten Nachricht aber versehentlich 1.000 Euro.
Trifft „Geschäftswille“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWille zu einem konkreten RechtsgeschäftJonas will einen Kaufvertrag über seinen Schreibtisch schließen.
- 2fehltWille zum erklärten GeschäftsinhaltSein Wille richtet sich auf 100 Euro, nicht auf die erklärten 1.000 Euro.
Typische Fehler
FehlerBei einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum wird die Anfechtung bejaht, ohne dessen Bedeutung für die Abgabe der Erklärung zu prüfen.
RichtigDer Irrtum muss für die Erklärung entscheidend gewesen sein; dabei ist auch eine vernünftige Bewertung des Falls erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema