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Mentaler Vorbehalt

§ 116 BGB · Zivilrecht

Ein mentaler Vorbehalt liegt vor, wenn der Erklärende eine Willenserklärung abgibt, dabei aber bewusst und insgeheim nicht das will, was er erklärt. Die Erklärung ist gemäß § 116 S. 1 BGB grundsätzlich wirksam; nur wenn sie empfangsbedürftig ist und der Empfänger den Vorbehalt kennt, ist sie nach § 116 S. 2 BGB nichtig.

Merksatz

Der geheime Wille allein beseitigt grundsätzlich nicht die Bindung an die abgegebene Erklärung.

Vorbehalt oder Scherzerklärung?Entscheidend ist, ob der Erklärende seinen abweichenden Willen geheim hält oder erwartet, dass der fehlende Ernst erkannt wird.
Mentaler Vorbehalt
Scherzerklärung
Innere Einstellung
Der abweichende Wille wird bewusst geheim gehalten.
Der Erklärende erwartet, dass sein fehlender Ernst erkannt wird.
Wirksamkeit
Grundsätzlich wirksam; bei empfangsbedürftigen Erklärungen und Kenntnis des Empfängers nichtig.
Die nicht ernstlich gemeinte Erklärung ist nichtig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna schreibt einem Möbelhändler: „Ich biete Ihnen 100 Euro für den roten Tisch.“ 2Sie will bewusst nur den Eindruck eines ernst gemeinten Angebots erwecken und sich in Wahrheit nicht zum Kauf verpflichten. Das behält sie für sich; der Händler weiß davon nichts.

Trifft „Mentaler Vorbehalt“ hier zu?

„Mentaler Vorbehalt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abgabe einer Willenserklärung
    Anna gibt gegenüber dem Händler ein Kaufangebot ab.
    erfüllt
  2. 2
    Bewusste, geheim gehaltene Abweichung vom Erklärten
    Anna will die erklärte Bindung bewusst nicht und hält dies gegenüber dem Händler geheim.
    erfüllt
BFall B

1Anna schreibt einem Möbelhändler: „Ich biete Ihnen 100 Euro für den roten Tisch.“ Sie will zehn Euro anbieten, tippt aber versehentlich 100 Euro und bemerkt den Fehler nicht.

Trifft „Mentaler Vorbehalt“ hier zu?

„Mentaler Vorbehalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bewusste, geheim gehaltene Abweichung vom Erklärten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abgabe einer Willenserklärung
    Anna gibt gegenüber dem Händler ein Kaufangebot ab.
    erfüllt
  2. 2
    Bewusste, geheim gehaltene Abweichung vom Erklärten
    Anna weicht unbewusst von ihrem Willen ab; es handelt sich um einen Erklärungsirrtum.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBloße Erkennbarkeit des Vorbehalts wird für die Nichtigkeit als ausreichend angesehen.

RichtigBei einer empfangsbedürftigen Erklärung muss der Empfänger den Vorbehalt tatsächlich kennen; bloße Erkennbarkeit genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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