Definitionen
Mentaler Vorbehalt
§ 116 BGB · ZivilrechtEin mentaler Vorbehalt liegt vor, wenn der Erklärende eine Willenserklärung abgibt, dabei aber bewusst und insgeheim nicht das will, was er erklärt. Die Erklärung ist gemäß § 116 S. 1 BGB grundsätzlich wirksam; nur wenn sie empfangsbedürftig ist und der Empfänger den Vorbehalt kennt, ist sie nach § 116 S. 2 BGB nichtig.
Der geheime Wille allein beseitigt grundsätzlich nicht die Bindung an die abgegebene Erklärung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna schreibt einem Möbelhändler: „Ich biete Ihnen 100 Euro für den roten Tisch.“ 2Sie will bewusst nur den Eindruck eines ernst gemeinten Angebots erwecken und sich in Wahrheit nicht zum Kauf verpflichten. Das behält sie für sich; der Händler weiß davon nichts.
Trifft „Mentaler Vorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgabe einer WillenserklärungAnna gibt gegenüber dem Händler ein Kaufangebot ab.
- 2erfülltBewusste, geheim gehaltene Abweichung vom ErklärtenAnna will die erklärte Bindung bewusst nicht und hält dies gegenüber dem Händler geheim.
1Anna schreibt einem Möbelhändler: „Ich biete Ihnen 100 Euro für den roten Tisch.“ Sie will zehn Euro anbieten, tippt aber versehentlich 100 Euro und bemerkt den Fehler nicht.
Trifft „Mentaler Vorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbgabe einer WillenserklärungAnna gibt gegenüber dem Händler ein Kaufangebot ab.
- 2fehltBewusste, geheim gehaltene Abweichung vom ErklärtenAnna weicht unbewusst von ihrem Willen ab; es handelt sich um einen Erklärungsirrtum.
Typische Fehler
FehlerBloße Erkennbarkeit des Vorbehalts wird für die Nichtigkeit als ausreichend angesehen.
RichtigBei einer empfangsbedürftigen Erklärung muss der Empfänger den Vorbehalt tatsächlich kennen; bloße Erkennbarkeit genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema