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Unverletzlichkeit der Wohnung

Art. 13 GG · Öffentliches Recht

Art. 13 GG schützt die Wohnung als räumliche Privatsphäre des Einzelnen und erfasst auch Betriebs- und Geschäftsräume. Er schützt insbesondere vor staatlichem Eindringen, Verweilen und technischer Überwachung der Wohnung ohne wirksame Einwilligung des Inhabers; Eingriffe bedürfen einer verfassungskonformen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und müssen die jeweils einschlägigen Voraussetzungen des Art. 13 GG erfüllen. Durchsuchungen sind grundsätzlich dem Richter vorbehalten (Art. 13 Abs. 2 GG); für andere Eingriffe gelten die jeweils besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Merksatz

Der Schutz knüpft an räumliche Privatheit an, nicht allein an das Wohnen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Polizisten suchen aufgrund einer richterlichen Anordnung nach einem gestohlenen Fahrrad in Pauls gemieteter und von ihm bewohnter Wohnung. Sie betreten dafür die Wohnung, obwohl Paul dem Betreten ausdrücklich widerspricht.

Trifft „Unverletzlichkeit der Wohnung“ hier zu?

„Unverletzlichkeit der Wohnung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschützter Raum
    Die bewohnte Mietwohnung gehört zu Pauls geschützter räumlicher Privatsphäre.
    erfüllt
  2. 2
    Staatliches Betreten, Verweilen oder Überwachen
    Die polizeiliche Suche ist ein staatlicher Eingriff, auch wenn eine richterliche Anordnung vorliegt.
    erfüllt
  3. 3
    Keine wirksame Einwilligung des Inhabers
    Paul hat als Wohnungsinhaber nicht in das Betreten eingewilligt.
    erfüllt
BFall B

2Polizisten suchen aufgrund einer richterlichen Anordnung nach einem gestohlenen Fahrrad auf einer von Paul gemieteten, völlig offenen Wiese ohne Gebäude, Zaun oder Sichtschutz. Sie betreten dafür die Wiese, 3obwohl Paul dem Betreten ausdrücklich widerspricht.

Trifft „Unverletzlichkeit der Wohnung“ hier zu?

„Unverletzlichkeit der Wohnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Geschützter Raum

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschützter Raum
    Die völlig offene Wiese ist kein durch Art. 13 GG geschützter Raum.
    fehlt
  2. 2
    Staatliches Betreten, Verweilen oder Überwachen
    Die Polizei betritt die Fläche im Rahmen einer hoheitlichen Suche.
    erfüllt
  3. 3
    Keine wirksame Einwilligung des Inhabers
    Paul hat als Mieter der Fläche nicht in das Betreten eingewilligt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDen verfassungsrechtlichen Wohnungsbegriff auf privat bewohnte Räume beschränken.

RichtigAuch Betriebs- und Geschäftsräume fallen grundsätzlich unter den Schutz des Art. 13 GG.

Rechtsfolge falsch

FehlerDen Richtervorbehalt für Durchsuchungen unterschiedslos auf jedes staatliche Betreten einer Wohnung übertragen.

RichtigArt. 13 Abs. 2 GG betrifft Durchsuchungen; bei anderen Eingriffen sind die jeweils einschlägigen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu prüfen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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