Definitionen
Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 13 GG · Öffentliches RechtArt. 13 GG schützt die Wohnung als räumliche Privatsphäre des Einzelnen und erfasst auch Betriebs- und Geschäftsräume. Er schützt insbesondere vor staatlichem Eindringen, Verweilen und technischer Überwachung der Wohnung ohne wirksame Einwilligung des Inhabers; Eingriffe bedürfen einer verfassungskonformen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und müssen die jeweils einschlägigen Voraussetzungen des Art. 13 GG erfüllen. Durchsuchungen sind grundsätzlich dem Richter vorbehalten (Art. 13 Abs. 2 GG); für andere Eingriffe gelten die jeweils besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Der Schutz knüpft an räumliche Privatheit an, nicht allein an das Wohnen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Polizisten suchen aufgrund einer richterlichen Anordnung nach einem gestohlenen Fahrrad in Pauls gemieteter und von ihm bewohnter Wohnung. Sie betreten dafür die Wohnung, obwohl Paul dem Betreten ausdrücklich widerspricht.
Trifft „Unverletzlichkeit der Wohnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschützter RaumDie bewohnte Mietwohnung gehört zu Pauls geschützter räumlicher Privatsphäre.
- 2erfülltStaatliches Betreten, Verweilen oder ÜberwachenDie polizeiliche Suche ist ein staatlicher Eingriff, auch wenn eine richterliche Anordnung vorliegt.
- 3erfülltKeine wirksame Einwilligung des InhabersPaul hat als Wohnungsinhaber nicht in das Betreten eingewilligt.
2Polizisten suchen aufgrund einer richterlichen Anordnung nach einem gestohlenen Fahrrad auf einer von Paul gemieteten, völlig offenen Wiese ohne Gebäude, Zaun oder Sichtschutz. Sie betreten dafür die Wiese, 3obwohl Paul dem Betreten ausdrücklich widerspricht.
Trifft „Unverletzlichkeit der Wohnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGeschützter RaumDie völlig offene Wiese ist kein durch Art. 13 GG geschützter Raum.
- 2erfülltStaatliches Betreten, Verweilen oder ÜberwachenDie Polizei betritt die Fläche im Rahmen einer hoheitlichen Suche.
- 3erfülltKeine wirksame Einwilligung des InhabersPaul hat als Mieter der Fläche nicht in das Betreten eingewilligt.
Typische Fehler
FehlerDen verfassungsrechtlichen Wohnungsbegriff auf privat bewohnte Räume beschränken.
RichtigAuch Betriebs- und Geschäftsräume fallen grundsätzlich unter den Schutz des Art. 13 GG.
FehlerDen Richtervorbehalt für Durchsuchungen unterschiedslos auf jedes staatliche Betreten einer Wohnung übertragen.
RichtigArt. 13 Abs. 2 GG betrifft Durchsuchungen; bei anderen Eingriffen sind die jeweils einschlägigen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema