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Kernbereich privater Lebensgestaltung

Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Der Kernbereich privater Lebensgestaltung bezeichnet den durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Bereich höchstpersönlicher Gedanken, Gefühle, Erlebnisse und Äußerungen ohne einen für die Gemeinschaft oder die Rechte anderer bedeutsamen Sozialbezug. Seine Abgrenzung richtet sich nach Inhalt und Umständen des Einzelfalls; auch der vertrauliche Austausch mit engsten Vertrauenspersonen kann dazugehören. Staatliche Eingriffe in diesen Bereich sind unzulässig und können nicht durch eine Abwägung mit anderen Interessen gerechtfertigt werden.

Merksatz

Der Kernbereich ist keine Frage der Abwägung, sondern eine absolute Grenze staatlicher Eingriffe.

Kernbereich oder sonstige Privatsphäre?Nur der Kernbereich ist absolut geschützt. Sonstige private Angelegenheiten können unter verfassungsrechtlichen Voraussetzungen staatlichen Eingriffen zugänglich sein.
Kernbereich privater Lebensgestaltung
Sonstige Privatsphäre
Inhalt
Höchstpersönliche Inhalte ohne bedeutsamen Sozialbezug.
Sonstige persönliche Angelegenheiten, etwa alltägliche Freizeitgestaltung.
Rechtfertigung
Staatliche Eingriffe können nicht durch eine Interessenabwägung gerechtfertigt werden.
Eingriffe können bei verfassungsmäßiger und verhältnismäßiger Rechtfertigung zulässig sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena erzählt ihrer Ehefrau zu Hause bei geschlossener Tür 1von ihrer tiefsten Scham über den eigenen Körper und ihren sexuellen Empfindungen. Die beiden wollen das Gespräch für sich behalten. 2Sie sprechen ausschließlich über Lenas inneres Erleben, nicht über das Verhalten anderer Menschen oder über Straftaten.

Trifft „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ hier zu?

„Kernbereich privater Lebensgestaltung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Höchstpersönlicher Inhalt
    Die Äußerungen betreffen intime Gefühle und werden der Ehefrau vertraulich mitgeteilt.
    erfüllt
  2. 2
    Kein bedeutsamer Sozialbezug
    Das Gespräch betrifft keine bedeutsamen Gemeinschaftsbelange oder Rechte anderer.
    erfüllt
BFall B

2Lena hält in einem verschlossenen privaten Notizbuch ausschließlich fest, ob es an jedem Tag sonnig oder bewölkt war. Sie notiert keine persönlichen Empfindungen und macht keine Angaben über andere Menschen oder Straftaten. Die Aufzeichnungen teilt sie mit niemandem.

Trifft „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ hier zu?

„Kernbereich privater Lebensgestaltung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Höchstpersönlicher Inhalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Höchstpersönlicher Inhalt
    Bloße Wetterbeobachtungen betreffen trotz ihrer geheimen Aufbewahrung keine höchstpersönlichen Inhalte.
    fehlt
  2. 2
    Kein bedeutsamer Sozialbezug
    Diese privaten Wetteraufzeichnungen berühren keine bedeutsamen Gemeinschaftsbelange oder Rechte anderer.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede private oder geheim gehaltene Angelegenheit wird dem absolut geschützten Kernbereich zugerechnet.

RichtigErforderlich sind höchstpersönliche Inhalte ohne einen für die Gemeinschaft oder die Rechte anderer bedeutsamen Sozialbezug.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Eingriff in den Kernbereich wird wegen besonders wichtiger Strafverfolgungsinteressen als verhältnismäßig und damit zulässig angesehen.

RichtigEin Eingriff in den Kernbereich lässt sich auch durch besonders gewichtige staatliche Interessen nicht rechtfertigen.

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