Definitionen
Berechtigter
§ 248b Abs. 1 StGB · StrafrechtBerechtigter ist derjenige, dem bei einem Kraftfahrzeug oder Fahrrad das Recht zusteht, über dessen Gebrauch als Fortbewegungsmittel zu bestimmen. Hierzu können auch Mieter oder Entleiher gehören.
Maßgeblich ist die rechtliche Entscheidungsbefugnis über den Fahrzeuggebrauch, nicht der bloße Zugriff.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara mietet für eine Woche 1ein Auto. 2Nach dem Vertrag entscheidet sie während dieser Woche selbst, wann und wohin sie damit fährt.
Trifft „Berechtigter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKraftfahrzeug oder FahrradDas Auto ist ein Kraftfahrzeug.
- 2erfülltRecht zur Bestimmung über den Gebrauch als FortbewegungsmittelDer Mietvertrag gibt Mara das Recht, während der Mietzeit über ihre Fahrten zu bestimmen.
Mara bewahrt 1das Auto ihres Nachbarn in ihrer Garage auf. Sie soll nur darauf aufpassen. Über jede Fahrt mit dem Auto entscheidet ausschließlich der Nachbar.
Trifft „Berechtigter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKraftfahrzeug oder FahrradDas Auto ist ein Kraftfahrzeug.
- 2fehltRecht zur Bestimmung über den Gebrauch als FortbewegungsmittelMara darf das Auto lediglich aufbewahren; die Entscheidung über seinen Gebrauch bleibt beim Nachbarn.
Typische Fehler
FehlerNur den Eigentümer als Berechtigten ansehen.
RichtigAuch Mieter oder Entleiher können Berechtigte sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema