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Berechtigter

§ 248b Abs. 1 StGB · Strafrecht

Berechtigter ist derjenige, dem bei einem Kraftfahrzeug oder Fahrrad das Recht zusteht, über dessen Gebrauch als Fortbewegungsmittel zu bestimmen. Hierzu können auch Mieter oder Entleiher gehören.

Merksatz

Maßgeblich ist die rechtliche Entscheidungsbefugnis über den Fahrzeuggebrauch, nicht der bloße Zugriff.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara mietet für eine Woche 1ein Auto. 2Nach dem Vertrag entscheidet sie während dieser Woche selbst, wann und wohin sie damit fährt.

Trifft „Berechtigter“ hier zu?

„Berechtigter“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kraftfahrzeug oder Fahrrad
    Das Auto ist ein Kraftfahrzeug.
    erfüllt
  2. 2
    Recht zur Bestimmung über den Gebrauch als Fortbewegungsmittel
    Der Mietvertrag gibt Mara das Recht, während der Mietzeit über ihre Fahrten zu bestimmen.
    erfüllt
BFall B

Mara bewahrt 1das Auto ihres Nachbarn in ihrer Garage auf. Sie soll nur darauf aufpassen. Über jede Fahrt mit dem Auto entscheidet ausschließlich der Nachbar.

Trifft „Berechtigter“ hier zu?

„Berechtigter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Recht zur Bestimmung über den Gebrauch als Fortbewegungsmittel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kraftfahrzeug oder Fahrrad
    Das Auto ist ein Kraftfahrzeug.
    erfüllt
  2. 2
    Recht zur Bestimmung über den Gebrauch als Fortbewegungsmittel
    Mara darf das Auto lediglich aufbewahren; die Entscheidung über seinen Gebrauch bleibt beim Nachbarn.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerNur den Eigentümer als Berechtigten ansehen.

RichtigAuch Mieter oder Entleiher können Berechtigte sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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