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Ingebrauchnahme

§ 248b StGB · Strafrecht

Ingebrauchnahme ist die bestimmungsgemäße Benutzung eines Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel, wobei es genügt, dass der Täter das Fahrzeug auch nur kurzzeitig und ohne Zueignungsabsicht zum Zweck der Fortbewegung nutzt.

Merksatz

Entscheidend ist der Einsatz zur Fortbewegung, nicht die Länge der Fahrt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna setzt sich in das Auto ihres Nachbarn, obwohl dieser ihr jede Nutzung verboten hat. 2Sie fährt damit einmal um den Häuserblock und parkt es anschließend wieder am Ausgangsort.

Trifft „Ingebrauchnahme“ hier zu?

„Ingebrauchnahme“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Benutzung eines Fahrzeugs
    Anna benutzt das Auto ihres Nachbarn.
    erfüllt
  2. 2
    Einsatz als Fortbewegungsmittel
    Anna verwendet das Auto für eine Fahrt und damit zur Fortbewegung.
    erfüllt
BFall B

Anna setzt sich in das Auto ihres Nachbarn, obwohl dieser ihr jede Nutzung verboten hat. 1Sie wartet darin nur einen Regenschauer ab; das Auto bleibt die ganze Zeit an derselben Stelle.

Trifft „Ingebrauchnahme“ hier zu?

„Ingebrauchnahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einsatz als Fortbewegungsmittel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Benutzung eines Fahrzeugs
    Anna benutzt das Auto als Schutz vor dem Regen.
    erfüllt
  2. 2
    Einsatz als Fortbewegungsmittel
    Das Auto dient nur als Aufenthaltsort und wird nicht zur Fortbewegung eingesetzt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür die Ingebrauchnahme wird wie beim Diebstahl Zueignungsabsicht verlangt.

RichtigZueignungsabsicht ist für die Ingebrauchnahme nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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