Definitionen
Ingebrauchnahme
§ 248b StGB · StrafrechtIngebrauchnahme ist die bestimmungsgemäße Benutzung eines Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel, wobei es genügt, dass der Täter das Fahrzeug auch nur kurzzeitig und ohne Zueignungsabsicht zum Zweck der Fortbewegung nutzt.
Entscheidend ist der Einsatz zur Fortbewegung, nicht die Länge der Fahrt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna setzt sich in das Auto ihres Nachbarn, obwohl dieser ihr jede Nutzung verboten hat. 2Sie fährt damit einmal um den Häuserblock und parkt es anschließend wieder am Ausgangsort.
Trifft „Ingebrauchnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBenutzung eines FahrzeugsAnna benutzt das Auto ihres Nachbarn.
- 2erfülltEinsatz als FortbewegungsmittelAnna verwendet das Auto für eine Fahrt und damit zur Fortbewegung.
Anna setzt sich in das Auto ihres Nachbarn, obwohl dieser ihr jede Nutzung verboten hat. 1Sie wartet darin nur einen Regenschauer ab; das Auto bleibt die ganze Zeit an derselben Stelle.
Trifft „Ingebrauchnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBenutzung eines FahrzeugsAnna benutzt das Auto als Schutz vor dem Regen.
- 2fehltEinsatz als FortbewegungsmittelDas Auto dient nur als Aufenthaltsort und wird nicht zur Fortbewegung eingesetzt.
Typische Fehler
FehlerFür die Ingebrauchnahme wird wie beim Diebstahl Zueignungsabsicht verlangt.
RichtigZueignungsabsicht ist für die Ingebrauchnahme nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema