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Luxusaufwendungen

§§ 994, 996 BGB · Zivilrecht

Luxusaufwendungen sind Verwendungen auf eine Sache, die weder notwendig sind noch den objektiven Sachwert der Sache erhöhen. Sie dienen häufig dem besonderen Geschmack oder den persönlichen Vorlieben des Verwenders und sind im Rahmen des Verwendungsersatzes grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Merksatz

Persönlicher Geschmack allein macht eine Ausgabe noch nicht zur Luxusaufwendung.

Luxus oder nützliche Verwendung?Beide sind nicht notwendig. Entscheidend ist die objektive Werterhöhung, nicht der persönliche Geschmack.
Luxusaufwendungen
Nützliche Verwendungen
Notwendigkeit
Nicht notwendig.
Nicht notwendig.
Objektiver Sachwert
Keine Erhöhung.
Werterhöhung; für einen Ersatz muss sie bei Rückgabe noch bestehen.
Verwendungsersatz
Grundsätzlich ausgeschlossen.
Unter den Voraussetzungen des § 996 BGB möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara kauft ein gestohlenes, unbeschädigtes Fahrrad und kann den Diebstahl nicht erkennen. Weil ihr Neonpink gefällt, 1bezahlt sie eine neue Lackierung des Rahmens in dieser Farbe. 2Das Fahrrad fährt vor und nach der Lackierung gleich gut; der Rahmen war schon vorher vollständig vor Rost geschützt. Bei der späteren Rückgabe an den Eigentümer 3liegt der Marktpreis wegen der neuen Farbe um 50 Euro niedriger als ohne sie.

Trifft „Luxusaufwendungen“ hier zu?

„Luxusaufwendungen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwendung auf eine Sache
    Die bezahlte Lackierung ist eine Vermögensaufwendung zur Veränderung des Fahrrads.
    erfüllt
  2. 2
    Keine notwendige Verwendung
    Die zusätzliche Lackierung ist für die Erhaltung und den Gebrauch des intakten Fahrrads nicht erforderlich.
    erfüllt
  3. 3
    Keine objektive Erhöhung des Sachwerts
    Die Lackierung erhöht den objektiven Sachwert nicht, sondern mindert ihn.
    erfüllt
BFall B

Mara kauft ein gestohlenes, unbeschädigtes Fahrrad und kann den Diebstahl nicht erkennen. Weil ihr Neonpink gefällt, 1bezahlt sie eine neue Lackierung des Rahmens in dieser Farbe. 2Das Fahrrad fährt vor und nach der Lackierung gleich gut; der Rahmen war schon vorher vollständig vor Rost geschützt. Bei der späteren Rückgabe an den Eigentümer liegt der Marktpreis wegen der neuen Farbe um 50 Euro höher als ohne sie.

Trifft „Luxusaufwendungen“ hier zu?

„Luxusaufwendungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine objektive Erhöhung des Sachwerts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwendung auf eine Sache
    Die bezahlte Lackierung ist eine Vermögensaufwendung zur Veränderung des Fahrrads.
    erfüllt
  2. 2
    Keine notwendige Verwendung
    Die zusätzliche Lackierung ist für die Erhaltung und den Gebrauch des intakten Fahrrads nicht erforderlich.
    erfüllt
  3. 3
    Keine objektive Erhöhung des Sachwerts
    Die Lackierung erhöht den Marktpreis und ist deshalb eine nützliche Verwendung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede nicht notwendige Verwendung wird als Luxusaufwendung eingeordnet.

RichtigNicht notwendige Verwendungen sind keine Luxusaufwendungen, wenn sie den objektiven Sachwert erhöhen.

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