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Parlamentsvorbehalt

Art. 20 Abs. 1, 3 GG · Öffentliches Recht

Der Parlamentsvorbehalt ist ein aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 3 GG) abgeleiteter Grundsatz, wonach der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, selbst treffen muss und nicht der Exekutive überlassen darf ('Wesentlichkeitstheorie'). Er geht über den allgemeinen Gesetzesvorbehalt hinaus, indem er nicht nur das 'Ob' einer gesetzlichen Grundlage, sondern auch die hinreichende Bestimmtheit und Regelungsdichte der parlamentarischen Entscheidung verlangt.

Merksatz

Ein Gesetz genügt nicht, wenn es die wesentlichen Entscheidungen vollständig der Verwaltung überlässt.

Gesetzliche Grundlage oder Eigenentscheidung?Links steht die notwendige Eigenentscheidung des Parlaments. Rechts steht die Frage, ob staatliches Handeln überhaupt eine gesetzliche Grundlage benötigt.
Parlamentsvorbehalt
Allgemeiner Gesetzesvorbehalt
Leitfrage
Was muss das Parlament selbst regeln?
Ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich?
Anforderung
Wesentliche Inhalte ausreichend genau im Parlamentsgesetz festlegen.
Eine erforderliche gesetzliche Grundlage muss vorhanden sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ein Landesparlament beschließt ein Gesetz, 1das öffentlichen Schulen ab der fünften Klasse Sexualkundeunterricht vorschreibt. 3Das Gesetz nennt als Lernziele die altersgerechte Wissensvermittlung und die Achtung der Selbstbestimmung und als Themen körperliche Entwicklung, Fortpflanzung und den Schutz persönlicher Grenzen. Außerdem schreibt es die vorherige Information der Eltern über Inhalte und Methoden sowie die Achtung religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen vor.

Trifft „Parlamentsvorbehalt“ hier zu?

„Parlamentsvorbehalt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wesentliche Entscheidung
    Die Einführung verpflichtenden Sexualkundeunterrichts berührt das Elternrecht und die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder wesentlich.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenentscheidung des Gesetzgebers
    Das Parlament trifft die Entscheidung über die Unterrichtspflicht selbst durch Gesetz.
    erfüllt
  3. 3
    Hinreichende Bestimmtheit und Regelungsdichte
    Das Gesetz legt die wesentlichen Ziele, Inhalte und Schutzvorkehrungen des Unterrichts fest.
    erfüllt
BFall B

2Ein Landesparlament beschließt ein Gesetz über die Ablage von Beschaffungsunterlagen in den Sekretariaten öffentlicher Schulen. 3Das Gesetz bestimmt, dass diese Unterlagen ab dem nächsten Schuljahr in blauen statt in roten Ordnern gesammelt werden.

Trifft „Parlamentsvorbehalt“ hier zu?

„Parlamentsvorbehalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wesentliche Entscheidung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wesentliche Entscheidung
    Die Ordnerfarbe ist eine reine Verwaltungsdetailfrage; ihre gesetzliche Regelung macht sie nicht wesentlich.
    fehlt
  2. 2
    Eigenentscheidung des Gesetzgebers
    Das Parlament regelt die Frage selbst, obwohl eine parlamentarische Entscheidung darüber nicht erforderlich ist.
    erfüllt
  3. 3
    Hinreichende Bestimmtheit und Regelungsdichte
    Die betroffenen Unterlagen, die vorgeschriebene Farbe und der Beginn der Vorgabe sind eindeutig festgelegt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Vorhandensein irgendeiner gesetzlichen Ermächtigung wird bereits für ausreichend gehalten.

RichtigDas Parlament muss die wesentlichen Inhalte selbst festlegen und dabei ausreichend bestimmt und regelungsdicht entscheiden.

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