Definitionen
Parlamentsvorbehalt
Art. 20 Abs. 1, 3 GG · Öffentliches RechtDer Parlamentsvorbehalt ist ein aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 3 GG) abgeleiteter Grundsatz, wonach der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, selbst treffen muss und nicht der Exekutive überlassen darf ('Wesentlichkeitstheorie'). Er geht über den allgemeinen Gesetzesvorbehalt hinaus, indem er nicht nur das 'Ob' einer gesetzlichen Grundlage, sondern auch die hinreichende Bestimmtheit und Regelungsdichte der parlamentarischen Entscheidung verlangt.
Ein Gesetz genügt nicht, wenn es die wesentlichen Entscheidungen vollständig der Verwaltung überlässt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ein Landesparlament beschließt ein Gesetz, 1das öffentlichen Schulen ab der fünften Klasse Sexualkundeunterricht vorschreibt. 3Das Gesetz nennt als Lernziele die altersgerechte Wissensvermittlung und die Achtung der Selbstbestimmung und als Themen körperliche Entwicklung, Fortpflanzung und den Schutz persönlicher Grenzen. Außerdem schreibt es die vorherige Information der Eltern über Inhalte und Methoden sowie die Achtung religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen vor.
Trifft „Parlamentsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWesentliche EntscheidungDie Einführung verpflichtenden Sexualkundeunterrichts berührt das Elternrecht und die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder wesentlich.
- 2erfülltEigenentscheidung des GesetzgebersDas Parlament trifft die Entscheidung über die Unterrichtspflicht selbst durch Gesetz.
- 3erfülltHinreichende Bestimmtheit und RegelungsdichteDas Gesetz legt die wesentlichen Ziele, Inhalte und Schutzvorkehrungen des Unterrichts fest.
2Ein Landesparlament beschließt ein Gesetz über die Ablage von Beschaffungsunterlagen in den Sekretariaten öffentlicher Schulen. 3Das Gesetz bestimmt, dass diese Unterlagen ab dem nächsten Schuljahr in blauen statt in roten Ordnern gesammelt werden.
Trifft „Parlamentsvorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltWesentliche EntscheidungDie Ordnerfarbe ist eine reine Verwaltungsdetailfrage; ihre gesetzliche Regelung macht sie nicht wesentlich.
- 2erfülltEigenentscheidung des GesetzgebersDas Parlament regelt die Frage selbst, obwohl eine parlamentarische Entscheidung darüber nicht erforderlich ist.
- 3erfülltHinreichende Bestimmtheit und RegelungsdichteDie betroffenen Unterlagen, die vorgeschriebene Farbe und der Beginn der Vorgabe sind eindeutig festgelegt.
Typische Fehler
FehlerDas Vorhandensein irgendeiner gesetzlichen Ermächtigung wird bereits für ausreichend gehalten.
RichtigDas Parlament muss die wesentlichen Inhalte selbst festlegen und dabei ausreichend bestimmt und regelungsdicht entscheiden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata