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Bestimmtheit

§ 37 Abs. 1 VwVfG · Öffentliches Recht

Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn sein Adressat eindeutig erkennbar ist und Art und Umfang seiner Regelung für den Adressaten und die mit dem Vollzug befassten Behörden klar und unzweideutig erkennbar sind. Zur Auslegung können auch die Begründung und die für den Adressaten erkennbaren Begleitumstände herangezogen werden. Der Betroffene muss sein Verhalten danach ausrichten können; bei vollstreckungsfähigen Verwaltungsakten muss zudem eindeutig feststehen, was zwangsweise durchgesetzt werden soll.

Merksatz

Auslegungsbedarf allein macht einen Verwaltungsakt noch nicht unbestimmt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt schickt Anna Berger, Lindenstraße 8 in Bonn, einen ausdrücklich an sie gerichteten Bescheid. 2Darin wird sie verpflichtet, die einzige Birke auf ihrem Grundstück Lindenstraße 8 bis zum 30. September 2026 zu fällen.

Trifft „Bestimmtheit“ hier zu?

„Bestimmtheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Adressat eindeutig erkennbar
    Anna Berger ist durch Namen, Anschrift und ausdrückliche Anrede als Adressatin erkennbar.
    erfüllt
  2. 2
    Art und Umfang der Regelung eindeutig erkennbar
    Handlung, betroffener Baum und Frist stehen für Anna und die Vollzugsbehörden eindeutig fest.
    erfüllt
BFall B

1Die Stadt schickt Anna Berger, Lindenstraße 8 in Bonn, einen ausdrücklich an sie gerichteten Bescheid. Darin wird sie verpflichtet, von den fünf Birken auf ihrem Grundstück Lindenstraße 8 bis zum 30. September 2026 genau die beiden von der Stadt ausgewählten Bäume zu fällen. Welche Bäume ausgewählt wurden, steht weder im Bescheid noch in dessen Begründung. Eine Markierung, weitere Unterlagen oder vorausgegangene Gespräche gibt es nicht.

Trifft „Bestimmtheit“ hier zu?

„Bestimmtheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Art und Umfang der Regelung eindeutig erkennbar

An der Definition geprüft

  1. 1
    Adressat eindeutig erkennbar
    Anna Berger ist durch Namen, Anschrift und ausdrückliche Anrede als Adressatin erkennbar.
    erfüllt
  2. 2
    Art und Umfang der Regelung eindeutig erkennbar
    Es lässt sich auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände nicht feststellen, welche beiden Bäume gefällt werden müssen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine unklare Formulierung im Entscheidungssatz wird sofort als fehlende Bestimmtheit bewertet, ohne weitere Auslegung.

RichtigAuch die Begründung und die für den Adressaten erkennbaren Begleitumstände sind als Auslegungshilfen zu berücksichtigen.

Verwechslung

FehlerAus der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit eines Verwaltungsakts wird auf fehlende Bestimmtheit geschlossen.

RichtigAuch nicht vollstreckungsfähige Verwaltungsakte können hinreichend bestimmt sein; bei vollstreckungsfähigen Regelungen muss zusätzlich der Vollstreckungsinhalt eindeutig feststehen.

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