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Personenbezogene Daten

Art. 4 Nr. 1 DSGVO · Öffentliches Recht

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar gilt eine Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder einem Online-Kennzeichen, identifiziert werden kann.

Merksatz

Ein fehlender Name schließt den Personenbezug nicht aus, wenn sich die Person anderweitig identifizieren lässt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Forschungsdatei enthält die Angabe, dass 2die Versuchsperson mit der Nummer 58 1eine Körpergröße von 172 Zentimetern hat. 3Die Forscherin hat eine zweite Liste, in der die Nummer 58 dem Teilnehmer Jonas Weber samt Anschrift zugeordnet ist.

Trifft „Personenbezogene Daten“ hier zu?

„Personenbezogene Daten“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorliegen einer Information
    Die gemessene Körpergröße ist eine Information.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zu einer natürlichen Person
    Die Angabe beschreibt eine körperliche Eigenschaft eines Menschen.
    erfüllt
  3. 3
    Identifizierte oder identifizierbare Person
    Die Forscherin kann den Eintrag mithilfe der zweiten Liste einem bestimmten Menschen zuordnen.
    erfüllt
BFall B

Eine Forschungsdatei enthält als einzigen Messwert 2die Körpergröße einer erwachsenen Versuchsperson: 1172 Zentimeter. Namen, Kennnummern und Angaben zur Untersuchung fehlen; sämtliche Zuordnungslisten und Originalunterlagen wurden unwiederbringlich vernichtet. Weitere Informationen über die Herkunft des Eintrags sind nicht vorhanden.

Trifft „Personenbezogene Daten“ hier zu?

„Personenbezogene Daten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Identifizierte oder identifizierbare Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorliegen einer Information
    Der Messwert enthält eine Information über die Körpergröße.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zu einer natürlichen Person
    Der Messwert beschreibt eine körperliche Eigenschaft eines Menschen.
    erfüllt
  3. 3
    Identifizierte oder identifizierbare Person
    Die isolierte Körpergröße ermöglicht ohne weitere Zuordnungshilfen keine Identifizierung der Versuchsperson.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAngaben, die ausschließlich eine juristische Person betreffen, werden allein deshalb als personenbezogene Daten eingeordnet.

RichtigErforderlich ist ein Bezug zu einem Menschen; reine Unternehmensangaben genügen dafür nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerSubjektive Einschätzungen werden generell vom Datenbegriff ausgeschlossen.

RichtigAuch Meinungen und Bewertungen können erfasst sein, wenn sie einen Bezug zu einem identifizierten oder identifizierbaren Menschen haben.

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