Definitionen
Personenbezogene Daten
Art. 4 Nr. 1 DSGVO · Öffentliches RechtPersonenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar gilt eine Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder einem Online-Kennzeichen, identifiziert werden kann.
Ein fehlender Name schließt den Personenbezug nicht aus, wenn sich die Person anderweitig identifizieren lässt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Forschungsdatei enthält die Angabe, dass 2die Versuchsperson mit der Nummer 58 1eine Körpergröße von 172 Zentimetern hat. 3Die Forscherin hat eine zweite Liste, in der die Nummer 58 dem Teilnehmer Jonas Weber samt Anschrift zugeordnet ist.
Trifft „Personenbezogene Daten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen einer InformationDie gemessene Körpergröße ist eine Information.
- 2erfülltBezug zu einer natürlichen PersonDie Angabe beschreibt eine körperliche Eigenschaft eines Menschen.
- 3erfülltIdentifizierte oder identifizierbare PersonDie Forscherin kann den Eintrag mithilfe der zweiten Liste einem bestimmten Menschen zuordnen.
Eine Forschungsdatei enthält als einzigen Messwert 2die Körpergröße einer erwachsenen Versuchsperson: 1172 Zentimeter. Namen, Kennnummern und Angaben zur Untersuchung fehlen; sämtliche Zuordnungslisten und Originalunterlagen wurden unwiederbringlich vernichtet. Weitere Informationen über die Herkunft des Eintrags sind nicht vorhanden.
Trifft „Personenbezogene Daten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorliegen einer InformationDer Messwert enthält eine Information über die Körpergröße.
- 2erfülltBezug zu einer natürlichen PersonDer Messwert beschreibt eine körperliche Eigenschaft eines Menschen.
- 3fehltIdentifizierte oder identifizierbare PersonDie isolierte Körpergröße ermöglicht ohne weitere Zuordnungshilfen keine Identifizierung der Versuchsperson.
Typische Fehler
FehlerAngaben, die ausschließlich eine juristische Person betreffen, werden allein deshalb als personenbezogene Daten eingeordnet.
RichtigErforderlich ist ein Bezug zu einem Menschen; reine Unternehmensangaben genügen dafür nicht.
FehlerSubjektive Einschätzungen werden generell vom Datenbegriff ausgeschlossen.
RichtigAuch Meinungen und Bewertungen können erfasst sein, wenn sie einen Bezug zu einem identifizierten oder identifizierbaren Menschen haben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata