Definitionen
Heimtücke
§ 211 Abs. 2 StGB · StrafrechtHeimtückisch handelt nach der Rechtsprechung, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt; arglos ist das Opfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keinen erheblichen Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit erwartet, und wehrlos, wenn es infolge der Arglosigkeit in seiner Verteidigungsmöglichkeit eingeschränkt ist.
Die eingeschränkte Abwehr muss gerade darauf beruhen, dass das Opfer keinen Angriff erwartet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Tarek will Ben aus Hass töten und erschießt ihn von hinten, während Ben an einer Werkbank arbeitet. Ben erwartet keinen Angriff und bemerkt Tarek nicht; deshalb hat er keine Zeit, auszuweichen oder nach dem neben ihm liegenden Metallrohr zu greifen. Tarek weiß das und wählt gerade deshalb diesen Moment, damit Ben sich nicht wehren kann.
Trifft „Heimtücke“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltArglosigkeit bei Beginn des ersten TötungsangriffsBen rechnet beim Beginn des tödlichen Angriffs mit keiner Verletzung.
- 2erfülltDurch Arglosigkeit eingeschränkte VerteidigungGerade weil Ben nichts bemerkt und keinen Angriff erwartet, kann er seine Abwehrmöglichkeiten nicht nutzen.
- 3erfülltFeindliche WillensrichtungTarek handelt aus einer gegen Ben gerichteten feindlichen Haltung.
- 4erfülltBewusstes Ausnutzen zur TötungTarek erkennt Bens überraschungsbedingt geschwächte Abwehr und setzt sie gezielt für die Tötung ein.
Tarek will Ben aus Hass töten und erschießt ihn von hinten, während Ben an einer Werkbank arbeitet. Ben erwartet keinen Angriff und bemerkt Tarek nicht; deshalb hat er keine Zeit, auszuweichen oder nach dem neben ihm liegenden Metallrohr zu greifen. Tarek ist während des gesamten Geschehens fest überzeugt, Ben beobachte ihn im Spiegel, erwarte den Schuss und könne sich uneingeschränkt verteidigen.
Trifft „Heimtücke“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltArglosigkeit bei Beginn des ersten TötungsangriffsBen rechnet tatsächlich auch beim Beginn des tödlichen Angriffs mit keiner Verletzung.
- 2erfülltDurch Arglosigkeit eingeschränkte VerteidigungBens fehlende Angriffserwartung verhindert tatsächlich eine rechtzeitige Abwehr.
- 3erfülltFeindliche WillensrichtungTarek handelt aus einer gegen Ben gerichteten feindlichen Haltung.
- 4fehltBewusstes Ausnutzen zur TötungTarek hält Ben für vorbereitet und erkennt deshalb dessen tatsächlich bestehende Arg- und Wehrlosigkeit nicht.
Typische Fehler
FehlerHeimtücke wird allein deshalb verneint, weil das Opfer den Angriff noch vor dem tödlichen Treffer erkennt.
RichtigMaßgeblich ist grundsätzlich die Angriffserwartung zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, nicht erst beim Treffer.
FehlerDie objektive Überraschung des Opfers soll unabhängig von der Vorstellung des Täters ausreichen.
RichtigDer Täter muss die durch Arglosigkeit geschwächte Abwehr erkennen und für die Tötung nutzen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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