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Habgier

§ 211 StGB · Strafrecht

Habgier ist das rücksichtslose, gesteigerte Streben nach Vermögensvorteilen um jeden Preis, das über das bloße Gewinnstreben hinausgeht und bei dem der Täter den Vermögensvorteil als Hauptmotiv der Tat verfolgt, ohne Rücksicht auf entgegenstehende Werte zu nehmen.

Merksatz

Ein nur nebensächlicher finanzieller Anreiz genügt nicht, wenn andere Motive die Tötung beherrschen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul ist der einzige Erbe seines wohlhabenden Onkels. 1Er erschießt den Onkel, um sofort dessen Vermögen zu erben. 2Andere Beweggründe hat er nicht.

Trifft „Habgier“ hier zu?

„Habgier“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rücksichtsloses, gesteigertes Vermögensstreben um jeden Preis
    Paul opfert das Leben seines Onkels, um schneller an dessen Vermögen zu gelangen.
    erfüllt
  2. 2
    Vermögensvorteil als Hauptmotiv der Tat
    Der erwartete Vermögensvorteil ist sogar das einzige Motiv der Tötung.
    erfüllt
BFall B

1Paul will seinen wohlhabenden Onkel töten, um als einziger Erbe dessen Vermögen zu erhalten. Dann erfährt er, dass der Onkel seinen Bruder schwer misshandelt hat. Paul erschießt den Onkel nun fast ausschließlich, um sich für die Misshandlung zu rächen; das erhoffte Erbe reizt ihn dabei nur noch nebenbei.

Trifft „Habgier“ hier zu?

„Habgier“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vermögensvorteil als Hauptmotiv der Tat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rücksichtsloses, gesteigertes Vermögensstreben um jeden Preis
    Paul ist für das Erbe zur Tötung bereit und verfolgt diesen Vermögensvorteil auch bei der Tat weiterhin.
    erfüllt
  2. 2
    Vermögensvorteil als Hauptmotiv der Tat
    Bei der Tötung beherrscht die Rache seinen Entschluss, während das Erbe nur ein untergeordneter Anreiz bleibt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas subjektive Gewinnstreben wird mit einem tatsächlich erzielten Vermögensgewinn gleichgesetzt.

RichtigEntscheidend ist das Streben nach dem Vermögensvorteil; der Täter muss ihn nicht tatsächlich erlangen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

2 Schemata

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