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Tötungshandlung

§§ 211, 212, 13 StGB · Strafrecht

Eine Tötungshandlung ist jedes menschliche Tun oder Unterlassen, das den Tod eines anderen Menschen kausal und objektiv zurechenbar herbeiführt, wobei bei einem Unterlassen eine Garantenstellung sowie die Entsprechungsklausel des § 13 StGB vorausgesetzt werden.

Merksatz

Beim Unterlassen kommt es zusätzlich auf die besondere Verantwortung für das Leben des anderen an.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Pauls fünfjährige Tochter fällt in den Gartenteich und geht unter. Paul sieht das und könnte sie sofort und ohne eigene Gefahr herausziehen und damit sicher retten. Er bleibt jedoch am Ufer sitzen. Seine Tochter ertrinkt.

Trifft „Tötungshandlung“ hier zu?

„Tötungshandlung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Menschliches Tun oder Unterlassen
    Paul unterlässt die ihm mögliche Rettung seiner Tochter.
    erfüllt
  2. 2
    Tod eines anderen Menschen
    Mit Pauls Tochter stirbt ein anderer Mensch.
    erfüllt
  3. 3
    Kausalität
    Bei Vornahme der möglichen Rettung wäre der Tod sicher ausgeblieben.
    erfüllt
  4. 4
    Objektive Zurechnung
    Im Tod verwirklicht sich gerade die Gefahr, die Paul durch die Rettung seiner Tochter abwenden muss.
    erfüllt
  5. 5
    Bei Unterlassen: Garantenstellung und Entsprechung
    Als Vater muss Paul seine Tochter schützen; das Unterlassen ihrer Rettung entspricht hier einem aktiven Töten.
    erfüllt
BFall B

Paul fährt aufmerksam und mit einer an die Verkehrslage angepassten Geschwindigkeit auf seiner Fahrbahn. Ein Fußgänger läuft hinter einem geparkten Lieferwagen unmittelbar vor das Auto, sodass selbst sofortiges Bremsen den Zusammenstoß nicht verhindern kann. Paul bremst sofort, doch das Auto erfasst den Fußgänger, der an den Verletzungen stirbt.

Trifft „Tötungshandlung“ hier zu?

„Tötungshandlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Objektive Zurechnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Menschliches Tun oder Unterlassen
    Das Fahren des Autos ist menschliches Tun.
    erfüllt
  2. 2
    Tod eines anderen Menschen
    Der Fußgänger ist ein anderer Mensch und stirbt.
    erfüllt
  3. 3
    Kausalität
    Der Zusammenstoß mit Pauls Auto verursacht die tödlichen Verletzungen.
    erfüllt
  4. 4
    Objektive Zurechnung
    Pauls sorgfältige Fahrt schafft kein rechtlich missbilligtes Risiko, weshalb ihm der Tod nicht objektiv zurechenbar ist.
    fehlt
  5. 5
    Bei Unterlassen: Garantenstellung und Entsprechung
    Die Fahrt ist aktives Tun; die zusätzlichen Voraussetzungen für ein Unterlassen sind daher nicht erforderlich.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der bloßen Ursächlichkeit für einen Tod auf eine Tötungshandlung schließen.

RichtigDie Ursächlichkeit genügt nicht; der Tod muss dem Verhalten auch objektiv zurechenbar sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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