Definitionen
Tötungshandlung
§§ 211, 212, 13 StGB · StrafrechtEine Tötungshandlung ist jedes menschliche Tun oder Unterlassen, das den Tod eines anderen Menschen kausal und objektiv zurechenbar herbeiführt, wobei bei einem Unterlassen eine Garantenstellung sowie die Entsprechungsklausel des § 13 StGB vorausgesetzt werden.
Beim Unterlassen kommt es zusätzlich auf die besondere Verantwortung für das Leben des anderen an.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Pauls fünfjährige Tochter fällt in den Gartenteich und geht unter. Paul sieht das und könnte sie sofort und ohne eigene Gefahr herausziehen und damit sicher retten. Er bleibt jedoch am Ufer sitzen. Seine Tochter ertrinkt.
Trifft „Tötungshandlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMenschliches Tun oder UnterlassenPaul unterlässt die ihm mögliche Rettung seiner Tochter.
- 2erfülltTod eines anderen MenschenMit Pauls Tochter stirbt ein anderer Mensch.
- 3erfülltKausalitätBei Vornahme der möglichen Rettung wäre der Tod sicher ausgeblieben.
- 4erfülltObjektive ZurechnungIm Tod verwirklicht sich gerade die Gefahr, die Paul durch die Rettung seiner Tochter abwenden muss.
- 5erfülltBei Unterlassen: Garantenstellung und EntsprechungAls Vater muss Paul seine Tochter schützen; das Unterlassen ihrer Rettung entspricht hier einem aktiven Töten.
Paul fährt aufmerksam und mit einer an die Verkehrslage angepassten Geschwindigkeit auf seiner Fahrbahn. Ein Fußgänger läuft hinter einem geparkten Lieferwagen unmittelbar vor das Auto, sodass selbst sofortiges Bremsen den Zusammenstoß nicht verhindern kann. Paul bremst sofort, doch das Auto erfasst den Fußgänger, der an den Verletzungen stirbt.
Trifft „Tötungshandlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMenschliches Tun oder UnterlassenDas Fahren des Autos ist menschliches Tun.
- 2erfülltTod eines anderen MenschenDer Fußgänger ist ein anderer Mensch und stirbt.
- 3erfülltKausalitätDer Zusammenstoß mit Pauls Auto verursacht die tödlichen Verletzungen.
- 4fehltObjektive ZurechnungPauls sorgfältige Fahrt schafft kein rechtlich missbilligtes Risiko, weshalb ihm der Tod nicht objektiv zurechenbar ist.
- 5erfülltBei Unterlassen: Garantenstellung und EntsprechungDie Fahrt ist aktives Tun; die zusätzlichen Voraussetzungen für ein Unterlassen sind daher nicht erforderlich.
Typische Fehler
FehlerAus der bloßen Ursächlichkeit für einen Tod auf eine Tötungshandlung schließen.
RichtigDie Ursächlichkeit genügt nicht; der Tod muss dem Verhalten auch objektiv zurechenbar sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema