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Wehrlosigkeit

§ 177 StGB · Strafrecht

Wehrlosigkeit ist im geltenden § 177 StGB kein eigenes Tatbestandsmerkmal; strafbar ist nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB das Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer keinen gegen die sexuelle Handlung gerichteten Willen fassen oder mitteilen kann. Ein Ausnutzen liegt vor, wenn der Täter diesen Zustand erkennt und zur Durchführung einer sexuellen Handlung nutzt. Fehlende körperliche Abwehrmöglichkeiten allein genügen nicht; eine Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, erfasst gesondert die Qualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB.

Merksatz

Entscheidend ist die Unfähigkeit, einen ablehnenden Willen zu bilden oder mitzuteilen, nicht die körperliche Abwehrkraft.

Unfähig oder erheblich eingeschränkt?Links fehlt mindestens eine der beiden Willensfähigkeiten vollständig. Rechts ist sie erheblich vermindert; dort ist außerdem die Absicherung des Einverständnisses wichtig.
Willensunfähigkeit (Abs. 2 Nr. 1)
Eingeschränkte Willensfähigkeit (Abs. 2 Nr. 2)
Willensfähigkeit
Ein ablehnender Wille kann nicht gefasst oder mitgeteilt werden.
Die Bildung oder Mitteilung eines Willens ist zustandsbedingt erheblich erschwert, aber noch möglich.
Verhalten des Täters
Er erkennt und nutzt die Unfähigkeit für eine sexuelle Handlung.
Er nutzt die Beeinträchtigung, ohne sich zuverlässig über das Einverständnis zu vergewissern.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea ist nach einem Kreislaufkollaps bewusstlos. 2Tom erkennt ihren Zustand und greift ihr zur sexuellen Erregung unter die Unterwäsche an die Genitalien, gerade weil sie ihm jetzt keine Ablehnung mitteilen kann.

Trifft „Wehrlosigkeit“ hier zu?

„Wehrlosigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlende Fähigkeit, einen ablehnenden Willen zu bilden oder mitzuteilen
    Während der Bewusstlosigkeit kann Lea weder einen ablehnenden Willen bilden noch ihn mitteilen.
    erfüllt
  2. 2
    Bewusste Nutzung der Unfähigkeit für eine sexuelle Handlung
    Tom kennt Leas Unfähigkeit und nutzt sie gezielt für die sexuelle Berührung.
    erfüllt
BFall B

1Lea verliert in einem Sessel mit geöffneten Augen das Bewusstsein. Tom bemerkt den Bewusstseinsverlust nicht, hält sie für wach und greift ihr zur sexuellen Erregung unter die Unterwäsche an die Genitalien. Er geht dabei fest davon aus, dass sie ihn wahrnehmen und jederzeit widersprechen kann.

Trifft „Wehrlosigkeit“ hier zu?

„Wehrlosigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bewusste Nutzung der Unfähigkeit für eine sexuelle Handlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlende Fähigkeit, einen ablehnenden Willen zu bilden oder mitzuteilen
    Auch bei geöffneten Augen verhindert die Bewusstlosigkeit die Bildung und Mitteilung eines ablehnenden Willens.
    erfüllt
  2. 2
    Bewusste Nutzung der Unfähigkeit für eine sexuelle Handlung
    Tom hält Lea sicher für wahrnehmungsfähig und erkennt ihre tatsächliche Unfähigkeit deshalb nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerKörperliche Abwehrunfähigkeit wird mit fehlender Fähigkeit zur Willensbildung oder Willensäußerung gleichgesetzt.

RichtigWer körperlich keine Gegenwehr leisten kann, kann trotzdem einen ablehnenden Willen bilden und mitteilen; körperliche Hilflosigkeit allein genügt für § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB deshalb nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Bewusstlosigkeit des Opfers wird ohne Prüfung der Tätervorstellung auf ein Ausnutzen geschlossen.

RichtigDer Täter muss die fehlende Fähigkeit erkennen und für die sexuelle Handlung nutzen.

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