Definitionen
Wehrlosigkeit
§ 177 StGB · StrafrechtWehrlosigkeit ist im geltenden § 177 StGB kein eigenes Tatbestandsmerkmal; strafbar ist nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB das Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer keinen gegen die sexuelle Handlung gerichteten Willen fassen oder mitteilen kann. Ein Ausnutzen liegt vor, wenn der Täter diesen Zustand erkennt und zur Durchführung einer sexuellen Handlung nutzt. Fehlende körperliche Abwehrmöglichkeiten allein genügen nicht; eine Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, erfasst gesondert die Qualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB.
Entscheidend ist die Unfähigkeit, einen ablehnenden Willen zu bilden oder mitzuteilen, nicht die körperliche Abwehrkraft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea ist nach einem Kreislaufkollaps bewusstlos. 2Tom erkennt ihren Zustand und greift ihr zur sexuellen Erregung unter die Unterwäsche an die Genitalien, gerade weil sie ihm jetzt keine Ablehnung mitteilen kann.
Trifft „Wehrlosigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFehlende Fähigkeit, einen ablehnenden Willen zu bilden oder mitzuteilenWährend der Bewusstlosigkeit kann Lea weder einen ablehnenden Willen bilden noch ihn mitteilen.
- 2erfülltBewusste Nutzung der Unfähigkeit für eine sexuelle HandlungTom kennt Leas Unfähigkeit und nutzt sie gezielt für die sexuelle Berührung.
1Lea verliert in einem Sessel mit geöffneten Augen das Bewusstsein. Tom bemerkt den Bewusstseinsverlust nicht, hält sie für wach und greift ihr zur sexuellen Erregung unter die Unterwäsche an die Genitalien. Er geht dabei fest davon aus, dass sie ihn wahrnehmen und jederzeit widersprechen kann.
Trifft „Wehrlosigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFehlende Fähigkeit, einen ablehnenden Willen zu bilden oder mitzuteilenAuch bei geöffneten Augen verhindert die Bewusstlosigkeit die Bildung und Mitteilung eines ablehnenden Willens.
- 2fehltBewusste Nutzung der Unfähigkeit für eine sexuelle HandlungTom hält Lea sicher für wahrnehmungsfähig und erkennt ihre tatsächliche Unfähigkeit deshalb nicht.
Typische Fehler
FehlerKörperliche Abwehrunfähigkeit wird mit fehlender Fähigkeit zur Willensbildung oder Willensäußerung gleichgesetzt.
RichtigWer körperlich keine Gegenwehr leisten kann, kann trotzdem einen ablehnenden Willen bilden und mitteilen; körperliche Hilflosigkeit allein genügt für § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB deshalb nicht.
FehlerAus der Bewusstlosigkeit des Opfers wird ohne Prüfung der Tätervorstellung auf ein Ausnutzen geschlossen.
RichtigDer Täter muss die fehlende Fähigkeit erkennen und für die sexuelle Handlung nutzen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata