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Notwehr

§ 32 StGB · Strafrecht

Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden; wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Merksatz

Notwehr macht eine sonst strafbare Abwehrhandlung rechtmäßig, wenn sie zur Abwehr des Angriffs erforderlich ist.

Notwehr oder Notstand?Beide rechtfertigen. Achte darauf, dass Notwehr einen Angriff voraussetzt und keine Güterabwägung verlangt.
Notwehr
Rechtfertigender Notstand
Auslöser
Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch einen Menschen
Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut, gleich woher sie stammt
Gegen wen?
Verteidigung gegen den Angreifer
Auch Eingriff in Güter Unbeteiligter
Abwägung
Keine Güterabwägung: die Verteidigung muss erforderlich sein
Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen
Grenze
Gebotenheit, etwa bei krassem Missverhältnis
Tat muss ein angemessenes Mittel sein

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein fremder, nüchterner Mann schlägt Lena auf dem Heimweg ohne jeden Anlass mit der Faust ins Gesicht und holt sofort zum nächsten Schlag aus. Lena stößt ihn mit beiden Händen kräftig weg. Er stürzt und schürft sich das Knie auf. Ein anderes Mittel, die Schläge sicher zu beenden, hatte Lena nicht.

Trifft „Notwehr“ hier zu?

„Notwehr“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Angriff auf sich oder einen anderen
    Der Faustschlag verletzt Lenas Körper und ist damit ein Angriff auf sie.
    erfüllt
  2. 2
    Angriff ist gegenwärtig
    Der nächste Schlag steht unmittelbar bevor, der Angriff dauert also noch an.
    erfüllt
  3. 3
    Angriff ist rechtswidrig
    Der Mann hat keinen Grund, der seinen Schlag erlauben würde.
    erfüllt
  4. 4
    Verteidigung ist erforderlich
    Das Wegstoßen ist geeignet und es gab kein milderes, ebenso sicheres Mittel.
    erfüllt
  5. 5
    Verteidigung ist geboten
    Es gibt keine Umstände, die das Abwehrrecht einschränken, etwa eine Provokation durch Lena, einen schuldlos handelnden Angreifer oder eine enge persönliche Beziehung.
    erfüllt
BFall B

Ein fremder, nüchterner Mann schubst Jonas in einer Bar ohne jeden Anlass und setzt sofort zum nächsten Stoß an. Jonas ist deutlich stärker und könnte ihn mit einem einfachen Griff sicher festhalten. Stattdessen sticht er ihm mit einem Taschenmesser in den Bauch.

Trifft „Notwehr“ hier zu?

„Notwehr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verteidigung ist erforderlich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Angriff auf sich oder einen anderen
    Das Schubsen richtet sich gegen Jonas' körperliche Unversehrtheit.
    erfüllt
  2. 2
    Angriff ist gegenwärtig
    Der nächste Stoß steht unmittelbar bevor.
    erfüllt
  3. 3
    Angriff ist rechtswidrig
    Für das Schubsen gibt es keinen erlaubenden Grund.
    erfüllt
  4. 4
    Verteidigung ist erforderlich
    Das Festhalten wäre ein milderes und ebenso sicheres Mittel gewesen, der Messerstich geht darüber hinaus.
    fehlt
  5. 5
    Verteidigung ist geboten
    Umstände, die das Abwehrrecht einschränken, liegen nicht vor.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerBei der Erforderlichkeit wird abgewogen, ob das verletzte Gut des Angreifers schwerer wiegt als das verteidigte Gut.

RichtigGeprüft wird, ob die Verteidigung erforderlich ist, also das mildeste von mehreren gleich sicheren Mitteln; eine Abwägung der betroffenen Güter verlangt das Gesetz dabei nicht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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