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Grausamkeit

§ 211 StGB · Strafrecht

Grausamkeit liegt vor, wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Art, Intensität oder Dauer über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

Merksatz

Besondere Qualen allein reichen nicht aus, wenn die gefühllose, unbarmherzige Gesinnung fehlt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nils will Paul töten und kündigt ihm das offen an. Er zündet Paul an, obwohl er ihn mit einer bereitliegenden Pistole sofort töten könnte. 2Paul leidet bei vollem Bewusstsein mehrere Minuten unter stärksten Schmerzen, bevor er an den Verbrennungen stirbt. 1Nils kennt diese Folgen und wählt dieses Vorgehen gerade deshalb, weil er Paul möglichst lange leiden lassen will.

Trifft „Grausamkeit“ hier zu?

„Grausamkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefühllose, unbarmherzige Gesinnung
    Nils verlängert Pauls Leiden gezielt und handelt damit gefühllos und unbarmherzig.
    erfüllt
  2. 2
    Besondere Leiden über das zur Tötung erforderliche Maß hinaus
    Die minutenlangen stärksten Schmerzen überschreiten das für eine Tötung erforderliche Maß deutlich.
    erfüllt
BFall B

Nils will Paul töten und kündigt ihm das offen an. Er schießt sofort danach gezielt auf Pauls Kopf; Paul verliert augenblicklich das Bewusstsein und stirbt kurz darauf, ohne Schmerzen zu spüren. 1Nils empfindet keinerlei Mitleid; ob Paul leidet, ist ihm völlig gleichgültig.

Trifft „Grausamkeit“ hier zu?

„Grausamkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Besondere Leiden über das zur Tötung erforderliche Maß hinaus

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefühllose, unbarmherzige Gesinnung
    Nils zeigt gegenüber Paul und dessen möglichen Leiden keinerlei Mitgefühl.
    erfüllt
  2. 2
    Besondere Leiden über das zur Tötung erforderliche Maß hinaus
    Paul erlebt weder besondere Schmerzen noch eine über die unmittelbare Tötungssituation hinausgehende seelische Qual.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchwere Verletzungen oder eine brutale Vorgehensweise werden ohne Weiteres mit Grausamkeit gleichgesetzt.

RichtigDas Opfer muss tatsächlich besondere körperliche oder seelische Leiden erfahren, die das zur Tötung erforderliche Maß überschreiten; das äußere Verletzungsbild allein genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

2 Schemata

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