Definitionen
Grausamkeit
§ 211 StGB · StrafrechtGrausamkeit liegt vor, wenn der Täter dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Art, Intensität oder Dauer über das zur Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Besondere Qualen allein reichen nicht aus, wenn die gefühllose, unbarmherzige Gesinnung fehlt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nils will Paul töten und kündigt ihm das offen an. Er zündet Paul an, obwohl er ihn mit einer bereitliegenden Pistole sofort töten könnte. 2Paul leidet bei vollem Bewusstsein mehrere Minuten unter stärksten Schmerzen, bevor er an den Verbrennungen stirbt. 1Nils kennt diese Folgen und wählt dieses Vorgehen gerade deshalb, weil er Paul möglichst lange leiden lassen will.
Trifft „Grausamkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGefühllose, unbarmherzige GesinnungNils verlängert Pauls Leiden gezielt und handelt damit gefühllos und unbarmherzig.
- 2erfülltBesondere Leiden über das zur Tötung erforderliche Maß hinausDie minutenlangen stärksten Schmerzen überschreiten das für eine Tötung erforderliche Maß deutlich.
Nils will Paul töten und kündigt ihm das offen an. Er schießt sofort danach gezielt auf Pauls Kopf; Paul verliert augenblicklich das Bewusstsein und stirbt kurz darauf, ohne Schmerzen zu spüren. 1Nils empfindet keinerlei Mitleid; ob Paul leidet, ist ihm völlig gleichgültig.
Trifft „Grausamkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGefühllose, unbarmherzige GesinnungNils zeigt gegenüber Paul und dessen möglichen Leiden keinerlei Mitgefühl.
- 2fehltBesondere Leiden über das zur Tötung erforderliche Maß hinausPaul erlebt weder besondere Schmerzen noch eine über die unmittelbare Tötungssituation hinausgehende seelische Qual.
Typische Fehler
FehlerSchwere Verletzungen oder eine brutale Vorgehensweise werden ohne Weiteres mit Grausamkeit gleichgesetzt.
RichtigDas Opfer muss tatsächlich besondere körperliche oder seelische Leiden erfahren, die das zur Tötung erforderliche Maß überschreiten; das äußere Verletzungsbild allein genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata