Definitionen
Verdeckungsabsicht
§ 211 Abs. 2 StGB · StrafrechtVerdeckungsabsicht ist das zielgerichtete Wollen des Täters, durch die Tötung nach seiner Vorstellung die Aufdeckung einer anderen Straftat oder einer Beteiligung daran zu verhindern oder die Strafverfolgung wegen dieser Tat zu vereiteln. Sie ist ein besonderes subjektives Mordmerkmal der dritten Gruppe und erfordert dolus directus ersten Grades hinsichtlich des Verdeckungszwecks.
Die bloße Erwartung einer Verdeckung genügt nicht, sie muss Ziel der Tötung sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Paul hat aus dem Haus seiner Nachbarin Schmuck gestohlen. Ben hat ihn dabei erkannt und kündigt an, dies der Polizei zu erzählen. 2Damit Ben ihn nicht als Dieb benennt, erschießt Paul ihn.
Trifft „Verdeckungsabsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAndere Straftat als BezugspunktDer Diebstahl ist eine von der Tötung verschiedene Straftat.
- 2erfülltZielgerichteter Verdeckungszweck der TötungPaul setzt Bens Tod gezielt ein, um seine Beteiligung am Diebstahl zu verbergen.
1Paul hat aus dem Haus seiner Nachbarin Schmuck gestohlen. Ben hat ihn dabei erkannt und bereits bei der Polizei ausgesagt; Paul weiß, dass dort auch eindeutige Videoaufnahmen liegen. Paul erschießt Ben ausschließlich aus Rache für dessen Aussage. Er will dadurch weder die Ermittlungen behindern noch einer Verurteilung entgehen.
Trifft „Verdeckungsabsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAndere Straftat als BezugspunktDer Diebstahl ist die andere Straftat, auf die sich Bens Aussage bezieht.
- 2fehltZielgerichteter Verdeckungszweck der TötungPaul handelt ausschließlich aus Rache und will weder etwas verbergen noch die Strafverfolgung verhindern.
1Paul will Schmuck aus einem bewachten Lager stehlen. Weil Ben als Wachmann den einzigen Zugang versperrt, erschießt Paul ihn, um den Schmuck anschließend wegnehmen zu können. Paul will damit ausschließlich den Zugang freimachen und keine Aufklärung oder Strafverfolgung verhindern.
Trifft „Verdeckungsabsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAndere Straftat als BezugspunktDer geplante Diebstahl ist eine andere Straftat als die Tötung.
- 2fehltZielgerichteter Verdeckungszweck der TötungDie Tötung soll den Diebstahl ermöglichen, nicht dessen Aufklärung oder Verfolgung verhindern.
Typische Fehler
FehlerSchon das Wissen, dass der Tod eines Zeugen die Aufklärung erschwert, wird als ausreichend angesehen.
RichtigDer Täter muss die Verdeckung bezwecken; bloßes Wissen oder Fürmöglichhalten reicht nicht.
FehlerDas Merkmal wird verneint, weil die Polizei die andere Tat trotz der Tötung aufklärt.
RichtigEin tatsächlicher Verdeckungserfolg ist nicht erforderlich; maßgeblich ist das Ziel des Täters nach seiner Vorstellung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata