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Fahrlässige Körperverletzung

§ 229 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 229 StGB

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Körperverletzungserfolg

        Körperliche Misshandlung (üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt) oder Gesundheitsschädigung (Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands).

      • b. Handlung (Tun oder Unterlassen)

        Jedes menschliche Verhalten; bei Unterlassen zusätzlich Garantenstellung gem. § 13 StGB erforderlich.

      • c. Kausalität

        Die Handlung muss für den Erfolg ursächlich sein (conditio-sine-qua-non-Formel: Hinwegdenken der Handlung führt zum Entfallen des Erfolgs).

      • Der Erfolg muss auf der Verwirklichung einer rechtlich missbilligten Gefahr beruhen, die der Täter durch seine Handlung geschaffen hat.

      • e. Sorgfaltspflichtverletzung

        Der Täter muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben; Maßstab ist der objektiv-generelle eines verständigen Menschen in der konkreten Situation (Verkehrskreismaßstab).

      • Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs muss für einen objektiven Beobachter in der Lage des Täters vorhersehbar gewesen sein.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Fahrlässigkeit

        Fehlen des Vorsatzes; der Täter hat die Sorgfaltspflichtverletzung und den Erfolgseintritt subjektiv voraussehen können und müssen (subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit nach den individuellen Fähigkeiten des Täters).

      • Unbewusste Fahrlässigkeit: Täter erkennt die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht. Bewusste Fahrlässigkeit: Täter erkennt die Möglichkeit, vertraut aber pflichtwidrig auf das Ausbleiben des Erfolgs; Abgrenzung zum bedingten Vorsatz nach der Billigungstheorie (h.M.).

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung, § 228 StGB analog, rechtfertigender Notstand, § 34 StGB) sind zu prüfen, soweit der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      Keine Schuldunfähigkeit gem. §§ 19, 20 StGB; verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB ggf. zu erörtern.

    • 2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und individuelle Vorhersehbarkeit

      Prüfung, ob dem Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Sorgfaltspflichtverletzung und der Erfolgseintritt vorwerfbar sind.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens, soweit einschlägig.

    • 4. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt Schuld aus; vermeidbarer Verbotsirrtum führt zur fakultativen Strafmilderung.

  • § 229 StGB ist gem. § 230 I StGB grundsätzlich Antragsdelikt; ohne wirksamen Strafantrag ist die Strafverfolgung unzulässig, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.

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