Schemata
Fahrlässige Körperverletzung
§ 229 StGBStrafbarkeit des T gem. § 229 StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Körperverletzungserfolg
Körperliche Misshandlung (üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt) oder Gesundheitsschädigung (Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands).
- b. Handlung (Tun oder Unterlassen)
Jedes menschliche Verhalten; bei Unterlassen zusätzlich Garantenstellung gem. § 13 StGB erforderlich.
- c. Kausalität
Die Handlung muss für den Erfolg ursächlich sein (conditio-sine-qua-non-Formel: Hinwegdenken der Handlung führt zum Entfallen des Erfolgs).
Der Erfolg muss auf der Verwirklichung einer rechtlich missbilligten Gefahr beruhen, die der Täter durch seine Handlung geschaffen hat.
- e. Sorgfaltspflichtverletzung
Der Täter muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben; Maßstab ist der objektiv-generelle eines verständigen Menschen in der konkreten Situation (Verkehrskreismaßstab).
Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs muss für einen objektiven Beobachter in der Lage des Täters vorhersehbar gewesen sein.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Fahrlässigkeit
Fehlen des Vorsatzes; der Täter hat die Sorgfaltspflichtverletzung und den Erfolgseintritt subjektiv voraussehen können und müssen (subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit nach den individuellen Fähigkeiten des Täters).
- b. Bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit
Unbewusste Fahrlässigkeit: Täter erkennt die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht. Bewusste Fahrlässigkeit: Täter erkennt die Möglichkeit, vertraut aber pflichtwidrig auf das Ausbleiben des Erfolgs; Abgrenzung zum bedingten Vorsatz nach der Billigungstheorie (h.M.).
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung, § 228 StGB analog, rechtfertigender Notstand, § 34 StGB) sind zu prüfen, soweit der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
Keine Schuldunfähigkeit gem. §§ 19, 20 StGB; verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB ggf. zu erörtern.
- 2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und individuelle Vorhersehbarkeit
Prüfung, ob dem Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Sorgfaltspflichtverletzung und der Erfolgseintritt vorwerfbar sind.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens, soweit einschlägig.
- 4. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt Schuld aus; vermeidbarer Verbotsirrtum führt zur fakultativen Strafmilderung.
- IV. Strafantrag
§ 229 StGB ist gem. § 230 I StGB grundsätzlich Antragsdelikt; ohne wirksamen Strafantrag ist die Strafverfolgung unzulässig, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.