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Fahrlässige Tötung

§ 222 StGB

Strafbarkeit gem. § 222 StGB (Fahrlässige Tötung)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Taterfolg: Tod eines Menschen

        Eintritt des biologischen Todes eines anderen Menschen; Beginn des Lebens ab Einsetzen der Eröffnungswehen, Ende mit dem Hirntod.

      • b. Tathandlung

        Jedes menschliche Tun oder Unterlassen, das den Todeserfolg herbeiführt; bei Unterlassen ist zusätzlich eine Garantenstellung (§ 13 StGB) erforderlich.

      • c. Kausalität

        Die Handlung muss für den Todeserfolg kausal sein; nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).

        • aa. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr

          Der Täter muss durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben; erlaubtes Risiko schließt die Zurechnung aus.

        • bb. Realisierung der Gefahr im Erfolg

          Die geschaffene Gefahr muss sich gerade im konkreten Todeserfolg realisiert haben; Schutzzweck der Norm ist zu beachten.

      • Der Täter muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben; Maßstab ist der eines besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation des Täters (objektiver Maßstab, h.M.); Sonderkenntnis des Täters ist einzubeziehen.

      • Der Todeserfolg muss für einen objektiven Beobachter in der Lage des Täters vorhersehbar gewesen sein; atypische Kausalverläufe schließen die Vorhersehbarkeit aus.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Fahrlässigkeit

        Bewusste Fahrlässigkeit: Der Täter erkennt die Möglichkeit des Erfolgseintritts, vertraut aber pflichtwidrig auf dessen Ausbleiben. Unbewusste Fahrlässigkeit: Der Täter erkennt die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht, obwohl er sie bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können und müssen.

      • b. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

        Der Täter muss nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage gewesen sein, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen und den Erfolg zu vermeiden.

      • Der Todeserfolg muss für den konkreten Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen vorhersehbar gewesen sein.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (z.B. rechtfertigender Notstand, § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen bei fahrlässiger Tötung jedoch regelmäßig fern.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      Keine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB; verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB ist zu erwägen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      Fehlendes Unrechtsbewusstsein führt bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss (§ 17 S. 1 StGB), bei Vermeidbarkeit zur fakultativen Strafmilderung (§ 17 S. 2 StGB).

    • Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als eigenständiges Schuldmerkmal zu prüfen; unzumutbare Gefahrensituationen können die Schuld ausschließen (h.M.).

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Strafrahmen

      Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 222 StGB).

    • 2. Konkurrenzen

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) ist möglich, wenn weitere Personen verletzt wurden; § 222 StGB verdrängt § 229 StGB im Wege der Konsumtion, wenn dieselbe Handlung denselben Verletzten betrifft.

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