Schemata
Fahrlässige Tötung
§ 222 StGBStrafbarkeit gem. § 222 StGB (Fahrlässige Tötung)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Taterfolg: Tod eines Menschen
Eintritt des biologischen Todes eines anderen Menschen; Beginn des Lebens ab Einsetzen der Eröffnungswehen, Ende mit dem Hirntod.
- b. Tathandlung
Jedes menschliche Tun oder Unterlassen, das den Todeserfolg herbeiführt; bei Unterlassen ist zusätzlich eine Garantenstellung (§ 13 StGB) erforderlich.
- c. Kausalität
Die Handlung muss für den Todeserfolg kausal sein; nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).
- aa. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr
Der Täter muss durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben; erlaubtes Risiko schließt die Zurechnung aus.
- bb. Realisierung der Gefahr im Erfolg
Die geschaffene Gefahr muss sich gerade im konkreten Todeserfolg realisiert haben; Schutzzweck der Norm ist zu beachten.
Der Täter muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben; Maßstab ist der eines besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation des Täters (objektiver Maßstab, h.M.); Sonderkenntnis des Täters ist einzubeziehen.
- f. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
Der Todeserfolg muss für einen objektiven Beobachter in der Lage des Täters vorhersehbar gewesen sein; atypische Kausalverläufe schließen die Vorhersehbarkeit aus.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Fahrlässigkeit
Bewusste Fahrlässigkeit: Der Täter erkennt die Möglichkeit des Erfolgseintritts, vertraut aber pflichtwidrig auf dessen Ausbleiben. Unbewusste Fahrlässigkeit: Der Täter erkennt die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht, obwohl er sie bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können und müssen.
- b. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Der Täter muss nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage gewesen sein, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen und den Erfolg zu vermeiden.
- c. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
Der Todeserfolg muss für den konkreten Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen vorhersehbar gewesen sein.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (z.B. rechtfertigender Notstand, § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen bei fahrlässiger Tötung jedoch regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
Keine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB; verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB ist zu erwägen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
Fehlendes Unrechtsbewusstsein führt bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss (§ 17 S. 1 StGB), bei Vermeidbarkeit zur fakultativen Strafmilderung (§ 17 S. 2 StGB).
Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als eigenständiges Schuldmerkmal zu prüfen; unzumutbare Gefahrensituationen können die Schuld ausschließen (h.M.).
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 222 StGB).
- 2. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) ist möglich, wenn weitere Personen verletzt wurden; § 222 StGB verdrängt § 229 StGB im Wege der Konsumtion, wenn dieselbe Handlung denselben Verletzten betrifft.