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Entschuldigender Notstand

§ 35 StGB · Strafrecht

Ein entschuldigender Notstand setzt eine gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder die körperliche Bewegungsfreiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person voraus; der Täter muss zu ihrer Abwendung eine rechtswidrige Tat begehen, und die Hinnahme der Gefahr muss ihm unzumutbar sein. Ob die Gefahr hinzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; insbesondere sind eine eigene Verursachung der Gefahr und Pflichten aus einem besonderen Rechtsverhältnis zu berücksichtigen.

Merksatz

Entschuldigung beseitigt nur die Schuld, nicht die Rechtswidrigkeit der Tat.

Entschuldigung oder Rechtfertigung?Links entfällt nur die Schuld; rechts entfällt bereits die Rechtswidrigkeit. Auch die geschützten Rechtsgüter und Personen unterscheiden sich.
Entschuldigender Notstand
Rechtfertigender Notstand
Rechtsfolge
Die Tat bleibt rechtswidrig; die Schuld entfällt.
Die Tat ist gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig.
Geschützte Rechtsgüter
Leben, Leib und körperliche Bewegungsfreiheit.
Auch andere Rechtsgüter, etwa Eigentum.
Geschützte Personen
Täter, Angehörige und persönlich nahestehende Personen.
Auch völlig fremde Personen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Entführer hält Annas Schwester gefangen und kündigt über eine Videoverbindung an, sie sofort zu erschießen, wenn Anna nicht den unbeteiligten Ben tötet. Anna arbeitet als Buchhändlerin und hatte mit der Entführung nichts zu tun. Sie kann den Entführer nicht erreichen, keine Hilfe rechtzeitig holen und ihre Schwester nur durch die verlangte Tötung retten. Anna tötet Ben, um ihre Schwester zu retten; der Entführer lässt die Schwester daraufhin frei.

Trifft „Entschuldigender Notstand“ hier zu?

„Entschuldigender Notstand“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder körperliche Bewegungsfreiheit
    Der Schwester droht unmittelbar der Tod.
    erfüllt
  2. 2
    Gefährdung des Täters, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person
    Die Schwester gehört als Angehörige zum geschützten Personenkreis.
    erfüllt
  3. 3
    Nicht anders abwendbare Gefahr
    Eine andere wirksame Rettungsmöglichkeit besteht nicht.
    erfüllt
  4. 4
    Rechtswidrige Tat
    Die vorsätzliche Tötung eines Unbeteiligten wird nicht durch die Rettung eines anderen Menschen gerechtfertigt.
    erfüllt
  5. 5
    Gefahrenabwendungswille
    Anna handelt mit dem Ziel, die Lebensgefahr ihrer Schwester abzuwenden.
    erfüllt
  6. 6
    Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme
    Anna hat die Gefahr nicht verursacht und muss die unmittelbare Lebensgefahr ihrer Schwester auch nicht aufgrund besonderer Pflichten hinnehmen.
    erfüllt
BFall B

Bei einem Waldbrand erreichen die Flammen unmittelbar Pauls Standort und versperren den Rückweg. Nur durch Aufbrechen des Schlosses eines hohen Gartentors kann Paul den Flammen entkommen; dessen Eigentümer ist nicht erreichbar. Paul ist Buchhändler und hat den Brand nicht verursacht. Um sein Leben zu retten, bricht Paul das Tor auf und gelangt ins Freie; dabei beschädigt er nur das ersetzbare Schloss.

Trifft „Entschuldigender Notstand“ hier zu?

„Entschuldigender Notstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtswidrige Tat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder körperliche Bewegungsfreiheit
    Die Flammen bedrohen Paul unmittelbar mit tödlichen oder schweren Verletzungen.
    erfüllt
  2. 2
    Gefährdung des Täters, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person
    Paul schützt sein eigenes Leben.
    erfüllt
  3. 3
    Nicht anders abwendbare Gefahr
    Paul kann sich nur durch die Beschädigung des Schlosses retten.
    erfüllt
  4. 4
    Rechtswidrige Tat
    Die Beschädigung des Schlosses ist als Notstandshandlung gerechtfertigt (§ 904 BGB, § 34 StGB), weil die Rettung des Lebens den begrenzten Sachschaden wesentlich überwiegt.
    fehlt
  5. 5
    Gefahrenabwendungswille
    Paul beschädigt das Schloss gezielt zur Rettung seines Lebens.
    erfüllt
  6. 6
    Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme
    Paul hat die Gefahr nicht verursacht und muss sie auch nicht aufgrund besonderer Pflichten hinnehmen.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Tat wird als gerechtfertigt und damit rechtmäßig behandelt.

Richtig§ 35 Abs. 1 StGB lässt die Rechtswidrigkeit bestehen und schließt nur die Schuld aus.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei eigener Gefahrverursachung oder einem besonderen Rechtsverhältnis wird die Entschuldigung ohne weitere Prüfung ausgeschlossen.

RichtigOb die Gefahr hinzunehmen war, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden; die genannten Umstände sind keine pauschalen Ausschlussgründe.

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