Definitionen
Entschuldigender Notstand
§ 35 StGB · StrafrechtEin entschuldigender Notstand setzt eine gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder die körperliche Bewegungsfreiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person voraus; der Täter muss zu ihrer Abwendung eine rechtswidrige Tat begehen, und die Hinnahme der Gefahr muss ihm unzumutbar sein. Ob die Gefahr hinzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; insbesondere sind eine eigene Verursachung der Gefahr und Pflichten aus einem besonderen Rechtsverhältnis zu berücksichtigen.
Entschuldigung beseitigt nur die Schuld, nicht die Rechtswidrigkeit der Tat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Entführer hält Annas Schwester gefangen und kündigt über eine Videoverbindung an, sie sofort zu erschießen, wenn Anna nicht den unbeteiligten Ben tötet. Anna arbeitet als Buchhändlerin und hatte mit der Entführung nichts zu tun. Sie kann den Entführer nicht erreichen, keine Hilfe rechtzeitig holen und ihre Schwester nur durch die verlangte Tötung retten. Anna tötet Ben, um ihre Schwester zu retten; der Entführer lässt die Schwester daraufhin frei.
Trifft „Entschuldigender Notstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder körperliche BewegungsfreiheitDer Schwester droht unmittelbar der Tod.
- 2erfülltGefährdung des Täters, eines Angehörigen oder einer nahestehenden PersonDie Schwester gehört als Angehörige zum geschützten Personenkreis.
- 3erfülltNicht anders abwendbare GefahrEine andere wirksame Rettungsmöglichkeit besteht nicht.
- 4erfülltRechtswidrige TatDie vorsätzliche Tötung eines Unbeteiligten wird nicht durch die Rettung eines anderen Menschen gerechtfertigt.
- 5erfülltGefahrenabwendungswilleAnna handelt mit dem Ziel, die Lebensgefahr ihrer Schwester abzuwenden.
- 6erfülltUnzumutbarkeit der GefahrhinnahmeAnna hat die Gefahr nicht verursacht und muss die unmittelbare Lebensgefahr ihrer Schwester auch nicht aufgrund besonderer Pflichten hinnehmen.
Bei einem Waldbrand erreichen die Flammen unmittelbar Pauls Standort und versperren den Rückweg. Nur durch Aufbrechen des Schlosses eines hohen Gartentors kann Paul den Flammen entkommen; dessen Eigentümer ist nicht erreichbar. Paul ist Buchhändler und hat den Brand nicht verursacht. Um sein Leben zu retten, bricht Paul das Tor auf und gelangt ins Freie; dabei beschädigt er nur das ersetzbare Schloss.
Trifft „Entschuldigender Notstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder körperliche BewegungsfreiheitDie Flammen bedrohen Paul unmittelbar mit tödlichen oder schweren Verletzungen.
- 2erfülltGefährdung des Täters, eines Angehörigen oder einer nahestehenden PersonPaul schützt sein eigenes Leben.
- 3erfülltNicht anders abwendbare GefahrPaul kann sich nur durch die Beschädigung des Schlosses retten.
- 4fehltRechtswidrige TatDie Beschädigung des Schlosses ist als Notstandshandlung gerechtfertigt (§ 904 BGB, § 34 StGB), weil die Rettung des Lebens den begrenzten Sachschaden wesentlich überwiegt.
- 5erfülltGefahrenabwendungswillePaul beschädigt das Schloss gezielt zur Rettung seines Lebens.
- 6erfülltUnzumutbarkeit der GefahrhinnahmePaul hat die Gefahr nicht verursacht und muss sie auch nicht aufgrund besonderer Pflichten hinnehmen.
Typische Fehler
FehlerDie Tat wird als gerechtfertigt und damit rechtmäßig behandelt.
Richtig§ 35 Abs. 1 StGB lässt die Rechtswidrigkeit bestehen und schließt nur die Schuld aus.
FehlerBei eigener Gefahrverursachung oder einem besonderen Rechtsverhältnis wird die Entschuldigung ohne weitere Prüfung ausgeschlossen.
RichtigOb die Gefahr hinzunehmen war, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden; die genannten Umstände sind keine pauschalen Ausschlussgründe.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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