Definitionen
Besondere Schwere der Schuld
§ 57a StGB · StrafrechtBesondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a StGB liegt vor, wenn eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren wegen des Gewichts der Schuld noch nicht schuldangemessen wäre. Bei Mord muss die Schuld des Täters das bei einem Mord stets erhebliche Maß deutlich übersteigen. Das Gericht hat dabei alle schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Tatausführung, die Beweggründe sowie das Vorleben des Täters und bei Mord die verwirklichten Mordmerkmale, in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Entscheidend ist, ob die Schuld auch nach 15 Jahren noch weitere Haft verlangt.
- Erste anrechenbare HaftAnrechnung beginntAuch die wegen der Tat erlittene Untersuchungshaft zählt zur verbüßten Strafe.
- 15 Jahre verbüßtFrüheste AussetzungAuch dann kann die Schuld längere Haft verlangen; außerdem müssen die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein.
- Anrechnung beginnt Auch die wegen der Tat erlittene Untersuchungshaft zählt zur verbüßten Strafe.
- Früheste Aussetzung Auch dann kann die Schuld längere Haft verlangen; außerdem müssen die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Der voll schuldfähige Anton hält einen ihm zuvor unbekannten Menschen mehrere Tage gefangen, um sich an dessen Schmerzen und Todesangst zu erfreuen. Er fügt seinem Opfer immer neue schwere Verletzungen zu und führt dessen Tod absichtlich besonders langsam herbei. Er hatte das Vorgehen über Wochen geplant und das Opfer zufällig ausgewählt. 2Das Gericht verurteilt ihn zu lebenslanger Haft und bezieht die Tat, seine Beweggründe, sein Vorleben und alle weiteren schuldrelevanten Umstände in seine Beurteilung ein.
Trifft „Besondere Schwere der Schuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldgewicht verlangt Haft über 15 JahreDie planmäßige mehrtägige Folter mit absichtlich verlangsamtem Tod verlangt hier aus Schuldgründen eine Haftdauer über 15 Jahre.
- 2erfülltGesamtwürdigung aller schuldrelevanten UmständeDas Gericht bewertet die schuldrelevanten Umstände insgesamt und stützt sich nicht lediglich auf einzelne Merkmale der Tat.
Der voll schuldfähige und bislang nicht vorbestrafte Ben erschießt nach einem lange schwelenden Nachbarschaftsstreit seinen Nachbarn von hinten. Er weiß, dass dieser keinen Angriff erwartet und sich deshalb nicht schützen kann. Ben ruft sofort die Polizei, gesteht die Tat und bereut sie aufrichtig. 2Das Gericht verurteilt ihn zu lebenslanger Haft und bezieht die Tat, seine Beweggründe, sein Vorleben und alle weiteren schuldrelevanten Umstände in seine Beurteilung ein.
Trifft „Besondere Schwere der Schuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltSchuldgewicht verlangt Haft über 15 JahreDie heimtückische Tötung begründet unter Berücksichtigung der entlastenden Umstände hier keinen Schuldüberhang, der eine Haftdauer über 15 Jahre verlangt.
- 2erfülltGesamtwürdigung aller schuldrelevanten UmständeDas Gericht berücksichtigt sowohl die Tatumstände als auch die persönlichen und entlastenden Umstände.
Typische Fehler
FehlerAus der Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale wird ohne weitere Abwägung auf besondere Schuldschwere geschlossen.
RichtigAuch mehrere Mordmerkmale sind nur Bestandteile der Gesamtwürdigung; belastende und entlastende Umstände müssen zusammen bewertet werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema