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Besondere Schwere der Schuld

§ 57a StGB · Strafrecht

Besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a StGB liegt vor, wenn eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren wegen des Gewichts der Schuld noch nicht schuldangemessen wäre. Bei Mord muss die Schuld des Täters das bei einem Mord stets erhebliche Maß deutlich übersteigen. Das Gericht hat dabei alle schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Tatausführung, die Beweggründe sowie das Vorleben des Täters und bei Mord die verwirklichten Mordmerkmale, in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

Merksatz

Entscheidend ist, ob die Schuld auch nach 15 Jahren noch weitere Haft verlangt.

Wann wirkt sich die Schuldschwere aus?15 verbüßte Jahre führen nicht automatisch zur Entlassung. Zusätzlich sind die Schuldschwere und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.
  1. Erste anrechenbare Haft
    Anrechnung beginnt
    Auch die wegen der Tat erlittene Untersuchungshaft zählt zur verbüßten Strafe.
  2. 15 Jahre verbüßt
    Früheste Aussetzung
    Auch dann kann die Schuld längere Haft verlangen; außerdem müssen die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein.
  1. Anrechnung beginnt Auch die wegen der Tat erlittene Untersuchungshaft zählt zur verbüßten Strafe.
  2. Früheste Aussetzung Auch dann kann die Schuld längere Haft verlangen; außerdem müssen die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein.
15 Jahre angerechnete Haft

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Der voll schuldfähige Anton hält einen ihm zuvor unbekannten Menschen mehrere Tage gefangen, um sich an dessen Schmerzen und Todesangst zu erfreuen. Er fügt seinem Opfer immer neue schwere Verletzungen zu und führt dessen Tod absichtlich besonders langsam herbei. Er hatte das Vorgehen über Wochen geplant und das Opfer zufällig ausgewählt. 2Das Gericht verurteilt ihn zu lebenslanger Haft und bezieht die Tat, seine Beweggründe, sein Vorleben und alle weiteren schuldrelevanten Umstände in seine Beurteilung ein.

Trifft „Besondere Schwere der Schuld“ hier zu?

„Besondere Schwere der Schuld“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldgewicht verlangt Haft über 15 Jahre
    Die planmäßige mehrtägige Folter mit absichtlich verlangsamtem Tod verlangt hier aus Schuldgründen eine Haftdauer über 15 Jahre.
    erfüllt
  2. 2
    Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände
    Das Gericht bewertet die schuldrelevanten Umstände insgesamt und stützt sich nicht lediglich auf einzelne Merkmale der Tat.
    erfüllt
BFall B

Der voll schuldfähige und bislang nicht vorbestrafte Ben erschießt nach einem lange schwelenden Nachbarschaftsstreit seinen Nachbarn von hinten. Er weiß, dass dieser keinen Angriff erwartet und sich deshalb nicht schützen kann. Ben ruft sofort die Polizei, gesteht die Tat und bereut sie aufrichtig. 2Das Gericht verurteilt ihn zu lebenslanger Haft und bezieht die Tat, seine Beweggründe, sein Vorleben und alle weiteren schuldrelevanten Umstände in seine Beurteilung ein.

Trifft „Besondere Schwere der Schuld“ hier zu?

„Besondere Schwere der Schuld“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schuldgewicht verlangt Haft über 15 Jahre

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldgewicht verlangt Haft über 15 Jahre
    Die heimtückische Tötung begründet unter Berücksichtigung der entlastenden Umstände hier keinen Schuldüberhang, der eine Haftdauer über 15 Jahre verlangt.
    fehlt
  2. 2
    Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände
    Das Gericht berücksichtigt sowohl die Tatumstände als auch die persönlichen und entlastenden Umstände.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale wird ohne weitere Abwägung auf besondere Schuldschwere geschlossen.

RichtigAuch mehrere Mordmerkmale sind nur Bestandteile der Gesamtwürdigung; belastende und entlastende Umstände müssen zusammen bewertet werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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