Definitionen
Abhängigkeitsverhältnis
§ 17 AktG · ZivilrechtEin Abhängigkeitsverhältnis liegt vor, wenn ein rechtlich selbständiges Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens steht, sodass das herrschende Unternehmen in der Lage ist, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf das abhängige Unternehmen auszuüben.
Beherrschung muss möglich sein, aber nicht tatsächlich ausgeübt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die H-GmbH und die T-GmbH sind jeweils als eigene Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und produzieren Möbel. Die H-GmbH hält alle Anteile an der T-GmbH und kann deren Geschäftsführung verbindlich vorgeben, welche Geschäftspolitik sie verfolgt. Von dieser Möglichkeit hat sie bislang keinen Gebrauch gemacht.
Trifft „Abhängigkeitsverhältnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtliche Selbständigkeit des beeinflussten UnternehmensDie T-GmbH ist eine eigene juristische Person und kein bloßer Betriebsteil der H-GmbH.
- 2erfülltEin anderes Unternehmen als EinflussgeberDie H-GmbH betreibt ein eigenes Unternehmen und ist von der T-GmbH zu unterscheiden.
- 3erfülltMöglichkeit unmittelbarer oder mittelbarer BeherrschungDie H-GmbH kann die Geschäftspolitik der T-GmbH bestimmen, auch wenn sie diese Möglichkeit bisher nicht nutzt.
Die H-GmbH und die T-GmbH sind jeweils als eigene Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und produzieren Möbel. Die H-GmbH erstellt gegen ein festes Honorar Vorschläge zur Geschäftspolitik der T-GmbH. Ob sie den Vorschlägen folgt, entscheidet die T-GmbH frei; die H-GmbH kann ihr keine verbindlichen Vorgaben machen. Zwischen beiden Gesellschaften bestehen keine Beteiligungen oder weiteren Vertragsbeziehungen, und keine ist auf die Leistungen der anderen angewiesen.
Trifft „Abhängigkeitsverhältnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtliche Selbständigkeit des beeinflussten UnternehmensDie T-GmbH ist eine eigene juristische Person.
- 2erfülltEin anderes Unternehmen als EinflussgeberMit der beratenden H-GmbH steht der T-GmbH ein anderes Unternehmen gegenüber.
- 3fehltMöglichkeit unmittelbarer oder mittelbarer BeherrschungUnverbindliche Beratung ohne weitere Einflussgrundlagen ermöglicht keine Beherrschung der T-GmbH.
Typische Fehler
FehlerDie Abhängigkeit eines Unternehmens im Mehrheitsbesitz wird als unwiderlegbar feststehend behandelt.
RichtigBei Mehrheitsbesitz besteht eine widerlegbare Vermutung der Abhängigkeit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema