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326 Definitionen

Abhängigkeitsverhältnis

§ 17 AktG · Zivilrecht

Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt vor, wenn ein rechtlich selbständiges Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens steht, sodass das herrschende Unternehmen in der Lage ist, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf das abhängige Unternehmen auszuüben.

Merksatz

Beherrschung muss möglich sein, aber nicht tatsächlich ausgeübt werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die H-GmbH und die T-GmbH sind jeweils als eigene Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und produzieren Möbel. Die H-GmbH hält alle Anteile an der T-GmbH und kann deren Geschäftsführung verbindlich vorgeben, welche Geschäftspolitik sie verfolgt. Von dieser Möglichkeit hat sie bislang keinen Gebrauch gemacht.

Trifft „Abhängigkeitsverhältnis“ hier zu?

„Abhängigkeitsverhältnis“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtliche Selbständigkeit des beeinflussten Unternehmens
    Die T-GmbH ist eine eigene juristische Person und kein bloßer Betriebsteil der H-GmbH.
    erfüllt
  2. 2
    Ein anderes Unternehmen als Einflussgeber
    Die H-GmbH betreibt ein eigenes Unternehmen und ist von der T-GmbH zu unterscheiden.
    erfüllt
  3. 3
    Möglichkeit unmittelbarer oder mittelbarer Beherrschung
    Die H-GmbH kann die Geschäftspolitik der T-GmbH bestimmen, auch wenn sie diese Möglichkeit bisher nicht nutzt.
    erfüllt
BFall B

Die H-GmbH und die T-GmbH sind jeweils als eigene Gesellschaft im Handelsregister eingetragen und produzieren Möbel. Die H-GmbH erstellt gegen ein festes Honorar Vorschläge zur Geschäftspolitik der T-GmbH. Ob sie den Vorschlägen folgt, entscheidet die T-GmbH frei; die H-GmbH kann ihr keine verbindlichen Vorgaben machen. Zwischen beiden Gesellschaften bestehen keine Beteiligungen oder weiteren Vertragsbeziehungen, und keine ist auf die Leistungen der anderen angewiesen.

Trifft „Abhängigkeitsverhältnis“ hier zu?

„Abhängigkeitsverhältnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Möglichkeit unmittelbarer oder mittelbarer Beherrschung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtliche Selbständigkeit des beeinflussten Unternehmens
    Die T-GmbH ist eine eigene juristische Person.
    erfüllt
  2. 2
    Ein anderes Unternehmen als Einflussgeber
    Mit der beratenden H-GmbH steht der T-GmbH ein anderes Unternehmen gegenüber.
    erfüllt
  3. 3
    Möglichkeit unmittelbarer oder mittelbarer Beherrschung
    Unverbindliche Beratung ohne weitere Einflussgrundlagen ermöglicht keine Beherrschung der T-GmbH.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Abhängigkeit eines Unternehmens im Mehrheitsbesitz wird als unwiderlegbar feststehend behandelt.

RichtigBei Mehrheitsbesitz besteht eine widerlegbare Vermutung der Abhängigkeit.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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