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Exkulpation

§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB · Zivilrecht

Exkulpation bezeichnet die Möglichkeit einer Person, sich von einer Haftung wegen gesetzlich vermuteten Verschuldens zu entlasten; den Entlastungsbeweis muss derjenige führen, der sich darauf beruft. Bei § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt die Haftung, wenn der Geschäftsherr nachweist, dass er bei der Auswahl der bestellten Person und, soweit ihm dies obliegt, bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften sowie bei der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

Merksatz

Entlastung ist auch bei Sorgfaltsmängeln möglich, wenn der Schaden bei sorgfältigem Verhalten ebenfalls entstanden wäre.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein in einem Malerbetrieb angestellter Maler stellt bei einem Fassadenanstrich eine Leiter ungesichert auf; sie kippt um und verletzt einen Passanten. 2Vor der Einstellung hatte der Chef Ausbildungszeugnisse und verlässliche Referenzen geprüft und den langjährig erfahrenen Maler beim sicheren Aufstellen von Leitern beobachtet. Er gab ihm eine geprüfte, unbeschädigte Leiter, erklärte ihm die Sicherheitsregeln und überwachte deren Einhaltung durch regelmäßige unangekündigte Kontrollen. Der Chef kann alle diese Maßnahmen durch Unterlagen und Zeugen nachweisen.

Trifft „Exkulpation“ hier zu?

„Exkulpation“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Haftung für vermutetes Verschulden
    Die Verletzung durch den weisungsabhängigen Mitarbeiter bei seiner Arbeit begründet die Haftung des Geschäftsherrn für vermutetes eigenes Verschulden.
    erfüllt
  2. 2
    Nachweis der Sorgfalt oder fehlender Ursächlichkeit des Sorgfaltsmangels
    Der Chef kann die erforderliche Sorgfalt bei Auswahl, Gerätebeschaffung und Leitung nachweisen.
    erfüllt
BFall B

1Ein in einem Malerbetrieb angestellter Maler stellt bei einem Fassadenanstrich eine Leiter ungesichert auf; sie kippt um und verletzt einen Passanten. Der Chef wusste bei der Einstellung, dass der Maler keine Erfahrung im Umgang mit Leitern hatte, ließ ihn aber ohne Einweisung und Kontrolle damit arbeiten. Die Leiter kippte um, weil der Maler nicht wusste, wie er sie sichern musste; mit einer fachgerechten Einweisung und Kontrolle wäre der Unfall ausgeblieben.

Trifft „Exkulpation“ hier zu?

„Exkulpation“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nachweis der Sorgfalt oder fehlender Ursächlichkeit des Sorgfaltsmangels

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Haftung für vermutetes Verschulden
    Die Verletzung durch den weisungsabhängigen Mitarbeiter bei seiner Arbeit begründet die Haftung des Geschäftsherrn für vermutetes eigenes Verschulden.
    erfüllt
  2. 2
    Nachweis der Sorgfalt oder fehlender Ursächlichkeit des Sorgfaltsmangels
    Der Chef hat die erforderliche Anleitung und Kontrolle unterlassen, und gerade dieser Mangel hat den Unfall verursacht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerVom Geschädigten den Beweis verlangen, dass der Geschäftsherr unsorgfältig ausgewählt oder angeleitet hat.

RichtigDer Geschäftsherr trägt die Beweislast für seine Entlastung.

Verwechslung

FehlerBeim Entlastungsbeweis nur die Sorgfalt des Mitarbeiters prüfen.

RichtigFür den Sorgfaltsnachweis zählt das eigene Verhalten des Geschäftsherrn bei Auswahl sowie gegebenenfalls Beschaffung und Leitung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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