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Verrichtungsgehilfe

§ 831 BGB · Zivilrecht

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und dabei dessen Weisungen unterworfen ist, sodass der Geschäftsherr die Tätigkeit jederzeit beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.

Merksatz

Eine Tätigkeit im fremden Interesse genügt nicht; sie muss auch vom Geschäftsherrn durch Weisungen steuerbar sein.

Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe?Eine Person kann beide Rollen haben; die Weisungsbindung ist aber nur für den Verrichtungsgehilfen erforderlich.
Verrichtungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe
Weisungsabhängigkeit
Erforderlich.
Nicht erforderlich.
Zweck des Einsatzes
Tätigkeit im Interesse des Geschäftsherrn.
Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Händlerin Lea beauftragt ihren angestellten Lagerhelfer Ben, Waren für ihren Laden einzuräumen. Lea bestimmt, wann und wie lange Ben arbeitet, und kann ihm jederzeit andere Aufgaben geben oder das Einräumen untersagen.

Trifft „Verrichtungsgehilfe“ hier zu?

„Verrichtungsgehilfe“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wissen und Wollen des Geschäftsherrn
    Lea kennt und veranlasst Bens Tätigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Tätigkeit im Interesse des Geschäftsherrn
    Das Einräumen dient Leas Geschäftsbetrieb.
    erfüllt
  3. 3
    Weisungsabhängigkeit
    Lea kann Bens Tätigkeit zeitlich bestimmen, verändern und beenden.
    erfüllt
BFall B

Händlerin Lea beauftragt die selbstständige Restauratorin Nora, ein Verkaufsregal für ihren Laden in Noras eigener Werkstatt aufzuarbeiten. Lea legt nur das gewünschte Endergebnis fest. Nora entscheidet allein über Arbeitszeiten, Zeitaufwand und einzelne Arbeitsschritte; Lea kann darauf weder nach ihrer Vereinbarung noch tatsächlich Einfluss nehmen.

Trifft „Verrichtungsgehilfe“ hier zu?

„Verrichtungsgehilfe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Weisungsabhängigkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wissen und Wollen des Geschäftsherrn
    Lea kennt und veranlasst Noras Tätigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Tätigkeit im Interesse des Geschäftsherrn
    Die Aufarbeitung des Regals dient Leas Geschäftsbetrieb.
    erfüllt
  3. 3
    Weisungsabhängigkeit
    Nora gestaltet die Ausführung eigenständig und unterliegt dabei keinen Weisungen Leas.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWer bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit hilft, wird automatisch auch als Verrichtungsgehilfe angesehen.

RichtigDie Mitwirkung allein genügt nicht; die Hilfsperson muss außerdem den Weisungen des Geschäftsherrn unterliegen.

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