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Geschäftsherr

§ 677 BGB · Zivilrecht

Geschäftsherr ist derjenige, dessen Geschäft von einem anderen (dem Geschäftsführer) besorgt wird, ohne dass dafür ein Auftrag oder eine sonstige Berechtigung gegenüber dem Betroffenen besteht. Ob die Tätigkeit seinem Interesse und Willen entspricht, ist für die Stellung als Geschäftsherr unerheblich.

Merksatz

Auch bei einer unerwünschten Geschäftsbesorgung kann der Betroffene Geschäftsherr sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora ist alleinige Eigentümerin eines Grundstücks mit Holzzaun. 2Ihr Nachbar Paul streicht den verwitterten Zaun, um Nora die Instandhaltung abzunehmen. 3Nora hatte ihm zuvor ausdrücklich gesagt, dass er den Zaun nicht streichen soll; eine Vereinbarung zwischen beiden besteht nicht.

Trifft „Geschäftsherr“ hier zu?

„Geschäftsherr“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschäft der betroffenen Person
    Die Instandhaltung des Zauns gehört zu Noras Angelegenheiten.
    erfüllt
  2. 2
    Geschäftsbesorgung durch eine andere Person
    Paul übernimmt die Arbeit anstelle von Nora.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Auftrag und keine sonstige Berechtigung
    Paul handelt ohne Beauftragung und ohne sonstige Berechtigung gegenüber Nora.
    erfüllt
BFall B

1Nora ist alleinige Eigentümerin eines Grundstücks mit Holzzaun. Sie vereinbart mit dem Maler Paul, dass er ihren verwitterten Zaun für 500 Euro streicht. 2Paul streicht anschließend den Zaun.

Trifft „Geschäftsherr“ hier zu?

„Geschäftsherr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Auftrag und keine sonstige Berechtigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Geschäft der betroffenen Person
    Die Instandhaltung des Zauns gehört zu Noras Angelegenheiten.
    erfüllt
  2. 2
    Geschäftsbesorgung durch eine andere Person
    Paul führt die Arbeit an Noras Zaun aus.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Auftrag und keine sonstige Berechtigung
    Der vereinbarte Werkvertrag berechtigt Paul gegenüber Nora zum Streichen des Zauns.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur nach einem Auftrag gefragt und eine sonstige Berechtigung des Handelnden übersehen.

RichtigAuch eine andere Berechtigung gegenüber dem Betroffenen schließt eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB aus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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