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Mittelbarer Eingriff

Öffentliches Recht

Ein mittelbarer Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln eine Grundrechtsbeeinträchtigung erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände oder das Verhalten Dritter herbeiführt und diese Beeinträchtigung dem Staat zurechenbar ist. Auch gezielte Grundrechtsbeeinträchtigungen können mittelbare Eingriffe sein.

Merksatz

Die staatliche Verursachung allein genügt nicht; die vermittelte Beeinträchtigung muss dem Staat zurechenbar sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Behörde untersagt allen Vermietern eines Ortes in Deutschland, Wohnungen an deutsche Staatsangehörige aus anderen Orten zu vermieten. 4Sie will damit den Zuzug dieser Personen verhindern. 3Die Vermieter halten sich daran und lehnen deshalb auch alle Anfragen der deutschen Familie Berger ab. 2Die Familie kann ihren geplanten Umzug in diesen Ort deshalb nicht durchführen.

Trifft „Mittelbarer Eingriff“ hier zu?

„Mittelbarer Eingriff“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Handeln
    Das Vermietungsverbot geht von einer staatlichen Behörde aus.
    erfüllt
  2. 2
    Grundrechtsbeeinträchtigung
    Die deutsche Familie wird bei der Wahl ihres Wohnsitzes innerhalb Deutschlands beeinträchtigt.
    erfüllt
  3. 3
    Vermittlung durch weitere Umstände oder Dritte
    Die Beeinträchtigung der Familie wird durch das Verhalten der Vermieter vermittelt.
    erfüllt
  4. 4
    Zurechenbarkeit zum Staat
    Die Behörde setzt das Vermietungsverbot gezielt zur Verhinderung des Zuzugs ein.
    erfüllt
BFall B

Eine Behörde verbietet der deutschen Familie Berger schriftlich, ihren Wohnsitz in einen bestimmten Ort in Deutschland zu verlegen. Das Verbot ist an die Familie selbst gerichtet und gilt ohne weitere Voraussetzungen. Die Familie hatte den Umzug dorthin geplant. Die Behörde will damit den Zuzug der Familie verhindern.

Trifft „Mittelbarer Eingriff“ hier zu?

„Mittelbarer Eingriff“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vermittlung durch weitere Umstände oder Dritte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches Handeln
    Das Wohnsitzverbot wird von einer staatlichen Behörde ausgesprochen.
    erfüllt
  2. 2
    Grundrechtsbeeinträchtigung
    Das Verbot beschränkt die freie Wohnsitzwahl der deutschen Familie innerhalb Deutschlands.
    erfüllt
  3. 3
    Vermittlung durch weitere Umstände oder Dritte
    Das Verbot beschränkt die Familie selbst, ohne dass weitere Umstände oder das Verhalten Dritter hinzutreten müssen.
    fehlt
  4. 4
    Zurechenbarkeit zum Staat
    Die Beschränkung der Wohnsitzwahl ist von der Behörde gezielt herbeigeführt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerMittelbare Eingriffe werden mit unbeabsichtigten Nebenfolgen staatlichen Handelns gleichgesetzt.

RichtigMittelbarkeit betrifft den Wirkungsweg; auch gezielte Grundrechtsbeeinträchtigungen können mittelbar sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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