Definitionen
Deutschengrundrecht
Art. 116 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDeutschengrundrechte sind Grundrechte des Grundgesetzes, deren persönlicher Schutzbereich grundsätzlich Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG vorbehalten ist, etwa die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Zu den Deutschen zählen deutsche Staatsangehörige und Statusdeutsche. Unionsbürgern ist im Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots grundsätzlich gleichwertiger Grundrechtsschutz zu gewähren; im Übrigen können sich Ausländer für entsprechende Tätigkeiten insbesondere auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen.
Entscheidend ist die Deutscheneigenschaft im Sinne des Grundgesetzes, nicht allein die deutsche Staatsangehörigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die deutsche Staatsangehörige Lena möchte mit anderen friedlich gegen höhere Mieten demonstrieren. Sie beruft sich auf die 1Versammlungsfreiheit des Grundgesetzes, 2deren Regelung Deutsche als Berechtigte nennt.
Trifft „Deutschengrundrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundrecht des GrundgesetzesDie Versammlungsfreiheit ist ein im Grundgesetz gewährleistetes Grundrecht.
- 2erfülltPersönlicher Schutzbereich grundsätzlich Deutschen vorbehaltenDie Versammlungsfreiheit knüpft die persönliche Berechtigung grundsätzlich an die Deutscheneigenschaft.
Die deutsche Staatsangehörige Lena möchte in einer Zeitung ihre Meinung über höhere Mieten veröffentlichen. Sie beruft sich auf die 1Meinungsfreiheit des Grundgesetzes, deren Regelung keine bestimmte Staatsangehörigkeit voraussetzt.
Trifft „Deutschengrundrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrundrecht des GrundgesetzesDie Meinungsfreiheit ist ein im Grundgesetz gewährleistetes Grundrecht.
- 2fehltPersönlicher Schutzbereich grundsätzlich Deutschen vorbehaltenDie Meinungsfreiheit steht Menschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zu.
Typische Fehler
FehlerAls Deutsche werden ausschließlich Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit berücksichtigt.
RichtigAuch Statusdeutsche gehören zum Kreis der Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG.
FehlerAusländern wird für Tätigkeiten, die ein Deutschengrundrecht schützt, jeder Grundrechtsschutz abgesprochen.
RichtigEntsprechende Tätigkeiten können bei Ausländern insbesondere durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata