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Deutschengrundrecht

Art. 116 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Deutschengrundrechte sind Grundrechte des Grundgesetzes, deren persönlicher Schutzbereich grundsätzlich Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG vorbehalten ist, etwa die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Zu den Deutschen zählen deutsche Staatsangehörige und Statusdeutsche. Unionsbürgern ist im Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots grundsätzlich gleichwertiger Grundrechtsschutz zu gewähren; im Übrigen können sich Ausländer für entsprechende Tätigkeiten insbesondere auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen.

Merksatz

Entscheidend ist die Deutscheneigenschaft im Sinne des Grundgesetzes, nicht allein die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wer ist persönlich grundrechtsberechtigt?Die Einordnung betrifft den Kreis der Berechtigten, nicht die Staatsangehörigkeit der Person im einzelnen Fall.
Deutschengrundrecht
Jedermanngrundrecht
Natürliche Personen
Grundsätzlich Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG.
Menschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Beispiele
Versammlungsfreiheit und Berufsfreiheit.
Meinungsfreiheit und Glaubensfreiheit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die deutsche Staatsangehörige Lena möchte mit anderen friedlich gegen höhere Mieten demonstrieren. Sie beruft sich auf die 1Versammlungsfreiheit des Grundgesetzes, 2deren Regelung Deutsche als Berechtigte nennt.

Trifft „Deutschengrundrecht“ hier zu?

„Deutschengrundrecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrecht des Grundgesetzes
    Die Versammlungsfreiheit ist ein im Grundgesetz gewährleistetes Grundrecht.
    erfüllt
  2. 2
    Persönlicher Schutzbereich grundsätzlich Deutschen vorbehalten
    Die Versammlungsfreiheit knüpft die persönliche Berechtigung grundsätzlich an die Deutscheneigenschaft.
    erfüllt
BFall B

Die deutsche Staatsangehörige Lena möchte in einer Zeitung ihre Meinung über höhere Mieten veröffentlichen. Sie beruft sich auf die 1Meinungsfreiheit des Grundgesetzes, deren Regelung keine bestimmte Staatsangehörigkeit voraussetzt.

Trifft „Deutschengrundrecht“ hier zu?

„Deutschengrundrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Persönlicher Schutzbereich grundsätzlich Deutschen vorbehalten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrecht des Grundgesetzes
    Die Meinungsfreiheit ist ein im Grundgesetz gewährleistetes Grundrecht.
    erfüllt
  2. 2
    Persönlicher Schutzbereich grundsätzlich Deutschen vorbehalten
    Die Meinungsfreiheit steht Menschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zu.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAls Deutsche werden ausschließlich Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit berücksichtigt.

RichtigAuch Statusdeutsche gehören zum Kreis der Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG.

Rechtsfolge falsch

FehlerAusländern wird für Tätigkeiten, die ein Deutschengrundrecht schützt, jeder Grundrechtsschutz abgesprochen.

RichtigEntsprechende Tätigkeiten können bei Ausländern insbesondere durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt sein.

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