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Wohnsitzfreiheit

Art. 11 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Wohnsitzfreiheit ist das aus Art. 11 Abs. 1 GG folgende Grundrecht, wonach jeder Deutsche das Recht hat, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes seinen Wohnsitz frei zu wählen und zu begründen.

Merksatz

Die Wohnsitzfreiheit schützt die Wohnortwahl im Inland; die Wohnsitznahme im Ausland fällt nicht darunter.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea hat die deutsche Staatsangehörigkeit und lebte bisher in Hamburg. Sie hat Leipzig in Sachsen selbst als neuen Wohnort ausgesucht und lebt dort dauerhaft in einer gemieteten Wohnung.

Trifft „Wohnsitzfreiheit“ hier zu?

„Wohnsitzfreiheit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Deutscher im Sinne des Grundgesetzes
    Lea ist als deutsche Staatsangehörige Deutsche im Sinne des Grundgesetzes.
    erfüllt
  2. 2
    Wohnort innerhalb des Bundesgebietes
    Leipzig liegt im Bundesgebiet.
    erfüllt
  3. 3
    Freie Wahl und Begründung eines Wohnsitzes
    Lea wählt den neuen Wohnort selbst und lässt sich dort dauerhaft nieder.
    erfüllt
BFall B

1Lea hat die deutsche Staatsangehörigkeit und lebte bisher in Hamburg. 3Sie hat Lyon in Frankreich selbst als neuen Wohnort ausgesucht und lebt dort dauerhaft in einer gemieteten Wohnung.

Trifft „Wohnsitzfreiheit“ hier zu?

„Wohnsitzfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wohnort innerhalb des Bundesgebietes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Deutscher im Sinne des Grundgesetzes
    Lea ist als deutsche Staatsangehörige Deutsche im Sinne des Grundgesetzes.
    erfüllt
  2. 2
    Wohnort innerhalb des Bundesgebietes
    Lyon liegt in Frankreich und damit außerhalb des Bundesgebietes.
    fehlt
  3. 3
    Freie Wahl und Begründung eines Wohnsitzes
    Lea wählt den neuen Wohnort selbst und lässt sich dort dauerhaft nieder.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede staatliche Beschränkung der freien Wohnortwahl wird für verfassungswidrig gehalten.

RichtigEine Beschränkung kann zulässig sein, wenn sie eine gesetzliche Grundlage hat und die weiteren Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 GG erfüllt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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