Definitionen
Aufenthaltsfreiheit
Art. 11 GG · Öffentliches RechtDie Aufenthaltsfreiheit gewährleistet das Recht jedes Deutschen, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen; sie schützt sowohl die Wahl des dauerhaften Wohnsitzes als auch den nicht nur flüchtigen vorübergehenden Aufenthalt an einem beliebigen Ort im Inland.
Auch ein vorübergehender Aufenthalt kann geschützt sein, ohne dass ein dauerhafter Wohnsitz begründet wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena ist Deutsche. Sie zieht für sechs Monate nach Leipzig und lebt dort während eines Fortbildungskurses in einer gemieteten Wohnung.
Trifft „Aufenthaltsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDeutscher als GrundrechtsträgerLena gehört zum geschützten Personenkreis.
- 2erfülltOrt innerhalb des BundesgebietsLeipzig liegt innerhalb des Bundesgebiets.
- 3erfülltWohnsitznahme oder nicht nur flüchtiger AufenthaltDas Wohnen über sechs Monate ist jedenfalls ein nicht nur flüchtiger Aufenthalt.
1Lena ist Deutsche. Bei einem Spaziergang 2in Bonn setzt sie sich für zwei Minuten auf eine öffentliche Parkbank, um ihre Schuhe zu binden, und geht dann weiter.
Trifft „Aufenthaltsfreiheit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDeutscher als GrundrechtsträgerLena gehört zum geschützten Personenkreis.
- 2erfülltOrt innerhalb des BundesgebietsBonn liegt innerhalb des Bundesgebiets.
- 3fehltWohnsitznahme oder nicht nur flüchtiger AufenthaltDie kurze Unterbrechung zum Schuhebinden ist bloß flüchtiges Verweilen und keine Wohnsitznahme.
Typische Fehler
FehlerArt. 11 Abs. 1 GG wird als Grundrecht geprüft, dessen persönlicher Schutzbereich jedem Menschen offensteht.
RichtigArt. 11 Abs. 1 GG ist ein Deutschengrundrecht; der persönliche Schutzbereich muss entsprechend geprüft werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema